WP/vBP unterliegen als nach dem Geldwäschegesetz (GwG)Verpflichtete den sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für WP/vBP die Aufgabe, anlassunabhängig die Einhaltung dieser Pflichten bei ihren Mitgliedern zu überprüfen. Darüber hat die WPK wiederholt berichtet. Zur Überprüfung hat die WPK in den vergangenen fünf Jahren jeweils den Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten in Papierform an eine IT-gestützte Zufallsauswahl von WP/vBP-Praxen versandt. Auch im Jahr 2024 hat die WPK aus dem Gesamtbestand der WP/vBP Praxen eine Stichprobe gezogen. Diese insgesamt 155 Praxen erhalten – anders als in den Vorjahren – ausschließlich eine entsprechende Benachrichtigung per Brief. Der Fragebogen wird nicht mehr in Papierform übermittelt, sondern steht nun online zum Ausfüllen bereit. Um die Mitglieder bei der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterstützen, stellt die WPK auf ihrer Homepage Hinweise und Hilfestellungen zur Verfügung, darunter
– eine Kurzdarstellung der Pflichtenlage nach dem GwG,
– ausführliche Auslegungs- und Anwendungshinweise zu den geldwäscherechtlichen Pflichten,
– Erhebungsbögen für natürliche Personen, juristische Personen, im Hinblick auf verstärkte Sorgfaltspflichten und im Hinblick auf die Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien,
– Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse nebst Beispielen.
(Neu auf WPK.de vom 1.3.2024)