Dass FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 30.6.2020 – 5 K 3305/17 – entschieden:
1. Für Zwecke der Anwendung des DBA Großbritannien liegt ein deutsches Unternehmen vor, wenn eine deutsche GbR mit einer britischen Limited, deren Anteile sie hält, eine General Partnership (GP) bildet. Da die General Partnership in Großbritannien steuerlich transparent behandelt wird und nach dem Rechtstypenvergleich ihrer Struktur nach einer Personengesellschaft deutschen Rechts entspricht, sind die Einkünfte auf Ebene der Gesellschafter zu versteuern, wenn diese ausnahmslos ihren Wohnsitz im Inland haben. Diese Einkünfte sind einheitlich und gesondert festzustellen.
2. Mit dem Handel von physischen Edelmetallen und dem Abschluss begleitender Finanztermin- bzw. Optionsgeschäfte erzielt die GP gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG.
3. Im Sinne des DBA Großbritannien verfügt die GP über eine Betriebsstätte, wenn ein Mietvertrag über die Nutzung eines Büroraums abgeschlossen und die Büroinfrastruktur in Großbritannien tatsächlich genutzt wird und keine Schein- oder Briefkastenadresse vorliegt. Die Art des Büroraums, z. B. in Form des Großraumbüros, ist kein taugliches Indiz für das Vorliegen einer Scheinadresse. Entscheidend ist, dass die GP nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat und gewisse Betriebshandlungen stattfinden.
4. Da die GP weder nach ausländischem noch nach inländischem Recht verpflichtet war Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, durfte zum Zwecke der inländischen Besteuerung eine Einnahmen- Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG angefertigt werden. Eine Buchführungspflicht kann auch nicht aus der Tatsache abgleitet werden, dass die GP zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten Periodenabgrenzungen vorgenommen hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext BB-Online BBL2020-2902-2