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BAG: Betriebsratstätigkeit – Kosten – Rückforderung von Betriebsratsmitgliedern

BAG, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 7 AZR 338/22; ECLI:DE:BAG:2023:251023.U.7AZR338.22.0

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Das kann auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts umfassen. Neben deren Erforderlichkeit muss die Beauftragung des Rechtsanwalts auf einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss beruhen (Rn. 15).

2. Zu den Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, gehören ebenso die erforderlichen Aufwendungen der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Das können Kosten für deren anwaltliche Vertretung in Streitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten – etwa über die Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds oder über anlässlich einer Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 BetrVG entstandene Ausgaben – sein (Rn. 16 f.).

3. In dem Beschluss des Betriebsrats, ein Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG zu entsenden, liegt keine Entscheidung des Gremiums über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur (vorgerichtlichen) Durchsetzung des kollektiven Schulungsanspruchs (Rn. 23).

4. Grundsätzlich kann ein Schuldverhältnis nach §§ 267, 362 BGB auch durch die Leistung eines Dritten erfüllt werden. Die Leistung eines Dritten führt allerdings nur dann zur Schulderfüllung, wenn der Dritte mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen und dies auch zum Ausdruck bringt, wobei es genügt, wenn der Dritte die Leistung zumindest auch für den wahren Schuldner erbringen will (Fremdtilgungswille). Maßgeblich ist nicht der Wille des Dritten; es kommt vielmehr darauf an, wie dessen Verhalten bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist (Rn. 31).

5. Im vorliegenden Streitfall konnte offenbleiben, ob die Bestimmung als Drittleistung später nachgeholt werden kann (nachträgliche Tilgungsbestimmung), um die Erfüllungswirkung herbeizuführen (Rn. 32).

6. Im Fall der Tilgung einer fremden Schuld kommt grundsätzlich ein Rückgriffsrecht des Dritten auf den Schuldner nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts in Betracht (Rn. 28).

7. Begleicht ein Arbeitgeber die an ihn gerichtete Honorarforderung eines vom Be[1]triebsrat – oder einem Betriebsratsmitglied in dessen Amtsausübung – beauftragten Rechtsanwalts, kann er diese nicht von den Betriebsratsmitgliedern erstattet verlangen mit der Begründung, die Kosten seien nicht erforderlich iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG gewesen. Einem auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht gestützten Anspruch des Arbeitgebers stehen § 2a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG entgegen, wonach die Frage der Freistellung des Betriebsrats – oder des Betriebsratsmitglieds – von Rechtsanwaltskosten im Beschlussverfahren zu klären ist (Rn. 33 ff.).

(Orientierungssätze)

Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein.

(Amtlicher Leitsatz)