Verpflichtet sich der Veräußerer eines Grundstücksanteils in einem Bauträgervertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung, verjährt sein einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarter Vergütungsanspruch gemäß § 196 BGB in zehn Jahren.
BGH, Urteil vom 7.12.2023 – VII ZR 231/22
(Amtliche Leitsätze)
– Die Entscheidung wird demnächst mit einem Kommentar von Wünsche veröffentlicht.