ASTRAZENECA STOCK, A general view of analytical chemists at AstraZenecas headquarters in Sydney, Wednesday, August 19, 2020. Prime Minister Scott Morrison announced Australians will be among the first in the world to receive a COVID-19 vaccine, if it proves successful, through an agreement between the government and UK-based drug company AstraZeneca. ACHTUNG: NUR REDAKTIONELLE NUTZUNG, KEINE ARCHIVIERUNG UND KEINE BUCHNUTZUNG Sydney NSW AUSTRALIA PUBLICATIONxINxGERxSUIxAUTxONLY Copyright: xDANxHIMBRECHTSx 20200819001485707898

BFH: Steuerbarkeit und -pflicht eines Gastarztstipendiums

Der BFH hat mit Urteil vom 8.7.2020 – X R 6/19 – entschieden:

1. Leistungen aus einem Stipendium, das einem ausländischen Mediziner (Gastarzt) von seinem Heimatland für dessen Facharztweiterbildung in Deutschland gewährt wird, können steuerbare wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 sowie Satz 3 Buchst. b EStG sein.

2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Weiterbildung im Rahmen eines Dienst- oder diesem vergleichbaren Rechtsverhältnisses erfolgt, die Leistungen aus dem Stipendium an die Erfüllung der sich aus einem solchen Rechtsverhältnis ergebenden Verpflichtungen anknüpfen und darüber hinaus die fehlende Entlohnung aus jenem Rechtsverhältnis ausgleichen sollen. In diesem Fall stellt sich das Stipendium aus Sicht des Stipendiaten zumindest auch als Gegenleistung für seine im Rahmen der Weiterbildung erbrachte Tätigkeit dar.

3. Die Steuerbefreiung eines solchen Stipendiums nach § 3 Nr. 44 EStG ist ausgeschlossen, wenn der ausländische Gastarzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet ist.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-Online BBL2020-2901-3