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BGH: Durch verbotenes Insidergeschäft erworbene Finanzinstrumente (bzw. ersatzweise deren Wert) unterfallen der Einziehung

BGH, Urteil vom 6.12.2023 – 2 StR 471/22

1. Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese − ersatzweise deren Wert − der Einziehung.

2. Die Aufwendungen für die Anschaffung mindern diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragssteuern. Etwaige Doppelbelastungen sind auf der steuerlichen Ebene auszugleichen.

3. Die Reinvestition von Taterträgen lässt − bei der gebotenen tatbezogenen Betrachtung – die Einziehung des Veräußerungserlöses aus dem einzelnen Insidergeschäft unberührt.

4. Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Einziehung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht entgegen. Die Strafprozessordnung sieht mit § 459g Abs. 5 StPO ein Regulativ vor, das geeignet ist, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

(Amtliche Leitsätze)