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BFH: Beitragspflicht – Sozialkassen des Baugewerbes – Arbeitnehmerüberlassung – Zusammenhangstätigkeiten

BFH, Urteil vom 15.11.2023 – 10 AZR 343/22; ECLI:DE:BAG:2023:151123.U.10AZR343.22.0

1. Erbringt ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beim Entleiher überwiegend bauliche Leistungen iSd. VTV, hat der Arbeitgeber und Verleiher auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 AEntG für ihn Beiträge für das Urlaubsverfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft zu entrichten. Entscheidend sind allein die von dem überlassenen Arbeitnehmer beim Entleiher versehenen Tätigkeiten. Es kommt nicht darauf an, ob der Betrieb des Entleihers als Baubetrieb den Beitragspflichten des VTV unterliegt (Rn. 18).

2. Die Darlegungs- und ggf. die Beweislast, dass ein überlassener Arbeitnehmer beim Entleiher überwiegend bauliche Leistungen iSd. VTV versieht, trägt die den Anspruch stellende Sozialkasse. Allerdings gilt – wie auch bei der Inanspruchnahme von Arbeitgebern, die einen Baubetrieb unterhalten, – eine abgestufte Darlegungslast. Danach muss sich der verleihende Arbeitgeber zum schlüssigen Tatsachenvortrag der klagenden Sozialkasse erklären. Ohne dass insoweit eine Erkundigungspflicht besteht, kann der verleihende Arbeitgeber mit Nichtwissen bestreiten, wenn es um Tatsachen geht, die außerhalb seiner Wahrnehmung liegen. Dazu zählen aber nicht die Tätigkeiten der eigenen Arbeitnehmer des Verleihers beim Entleiher (Rn. 19, 38 f.).

3. Ein Arbeitgeber unterliegt der Verpflichtung, Beiträge für das Urlaubsverfahren in der Bauwirtschaft zu leisten, auch dann, wenn die von ihm überlassenen Arbeitnehmer beim Entleiher arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten nicht baulicher Natur erbringen, die im Zusammenhang mit baulichen Haupttätigkeiten der Beschäftigten des Entleihers versehen werden (Rn. 23 ff.).

4. Für den Beginn der Verjährung von Beitragsansprüchen kommt es nach § 199 Abs. 1 BGB neben dem Zeitpunkt der Fälligkeit auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Sozialkasse als Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen an. Die Darlegungs- und ggf. die Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung trägt der in Anspruch genommene Arbeitgeber als Schuldner. Betreffen die Umstände die Sphäre der Sozialkasse als Gläubiger, unterliegt er einer sekundären Darlegungslast und hat an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies umfasst ggf. die Darlegung, wie er die Voraussetzungen des Anspruchs und die Person des Schuldners ermittelt hat (Rn. 45 ff.).

(Orientierungssätze)