BGH, Beschluss vom 21.9.2023 – IX ZB 52/22
Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, sind in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend; eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht setzt eine zulässige und begründete Anhörungsrüge voraus (Fortsetzung von BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 ff).
(Amtlicher Leitsatz)
– Die Entscheidung wird demnächst mit einem Kommentar von Schmittmann veröffentlicht.