BFH, Beschluss vom 2.2.2024 – IX B 26/23
1. NV: Auf die elektronische Übermittlung einer Klageschrift gemäß § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Finanzgericht (FG) nicht aus Billigkeitsgründen verzichten.
2. NV: Der Hinweis des FG, dass die Klage gemäß § 52d FGO formfehlerhaft erhoben wurde, kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2024-469-4