OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2023 – 4 B 1081/23
1. Zur Übermittlung von Daten an das Unternehmensregister bedarf es nach der Unternehmensregisterverordnung einer Registrierung sowie einer elektronischen Identifikation nach einer hierfür eröffneten Methode, auch wenn bereits nach früherer Rechtslage eine Registrierung ohne eine solche Identifikation erfolgt ist.
2. Anderweitige Identifikationsmethoden (postalische Übersendung einer amtlich beglaubigten Kopie des Personalausweises, Videoidentverfahren, Point-of-Sale-Verfahren) sind nicht vorgesehen.
3. Die Regelungen zur elektronischen Identifikation sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das Erfordernis einer Registrierung mit einer elektronischen Identifikation des Nutzers insbesondere anhand eines elektronischen Identitätsnachweises oder einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifikationsmethode beruht auf vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls. Insbesondere dient es der angestrebten rechtssicheren Datenübermittlung nach einheitlichen Standards ohne vermeidbaren behördlichen Verwaltungsaufwand, indem notwendig ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter einzubinden ist, der die Registerbehörde von eigenem Identifikationsaufwand entlastet. Demgegenüber ist eine übermäßige Belastung der Übermittlungspflichtigen durch die nur einmalige Registrierung nicht erkennbar, zumal ihnen hierfür verschiedene Identifikationsverfahren zur Verfügung stehen, die den unionsrechtlich bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen.
(Amtliche Leitsätze)