– Anwendung dieses Satzes allein auf Beherbergungseinrichtungen, die über eine Einstufungsbescheinigung verfügen (Bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen)
EuGH, Urteil vom 8.2.2024, C-733/22 (Tenor)
Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen der Verpflichtung unterliegt, dass eine solche Einrichtung über eine Einstufungsbescheinigung oder eine vorläufige Einstufungsbescheinigung verfügt, soweit diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nicht auf konkrete und spezifische Aspekte der Kategorie der in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachten Beherbergungsdienstleistungen beschränkt oder sie, sofern sie diese Anwendung auf solche konkreten und spezifischen Aspekte beschränkt, den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht beachtet.
Volltext BB-ONLINE BBL2024-404-1