BAG, Urteil vom 5.12.2023 – 9 AZR 364/22; ECLI:DE:BAG:2023:051223.U.9AZR364.22.0
Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den – wirksam – Kurzarbeit „null“ eingeführt worden ist, sind die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
(Amtlicher Leitsatz)
1. Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den – wirksam – Kurzarbeit „null“ eingeführt worden ist, sind die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Die für die Berechnung der Urlaubsdauer maßgebliche arbeitsvertragliche Grundlage ist die Kurzarbeitsvereinbarung, die durch die Erkrankung unberührt bleibt (Rn. 14). Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt (Rn. 15 ff.).
2. Erhält ein Arbeitnehmer gemäß § 47b Abs. 4 SGB V Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds statt Kurzarbeitergeld, weil er bereits vor Beginn der beabsichtigten Kurzarbeit erkrankt ist und deshalb nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 SGB III nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt hat, steht dies der wirksamen Vereinbarung von Kurzarbeit auch dann nicht entgegen, wenn diese „unter dem Vorbehalt“ geschlossen wurde, „dass Kurzarbeitergeld gem. §§ 95 ff. SGB Ill von der Agentur für Arbeit bewilligt wird“. § 98 Abs. 3 Nr. 2 SGB III regelt lediglich die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Diese wirkt sich bei objektiver Auslegung der AGB-Klausel nicht auf die Verbindlichkeit der Kurzarbeitsvereinbarung aus, weil es rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern darauf ankommt, dass – kurzarbeitsspezifische – staatliche Ersatzleistungen in einer bestimmten Höhe gewährt werden, und nicht darauf, welcher Sozialversicherungsträger die Auszahlungsstelle ist (Rn. 40).