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BdSt: „Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 verletzt das Grundgesetz!“

Der Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungsfest! Der Bund der Steuerzahler (BdSt) bekräftigt seine Auffassung mit Nachdruck und hat eine entsprechende Stellungnahme gemeinsam mit dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) an das Bundesverfassungsgericht gesandt. Diese Stellungnahme gründet auf den Ausführungen des Verfassungsrechtlers Professor Dr. Gregor Kirchhof, der zum Schluss kommt: Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 verletzt das Grundgesetz!

Bisher konnten wir politisch erreichen, dass zumindest seit 2021 nicht mehr alle Soli-Zahler den Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer) entrichten müssen. Zwar zahlen im Rahmen der Einkommensteuer viele Steuerzahler den Solidaritätszuschlag nicht mehr, aber dennoch belastet er kleine und mittelständische Betriebe. Dazu kommen viele Sparer durch die Abgeltungsteuer sowie Betriebe mit Körperschaftsteuer, die den Soli ebenfalls weiter zahlen müssen. Nun befassen sich die Karlsruher Richter erneut mit der Frage, ob der jetzige Solidaritätszuschlag mit der Verfassung vereinbar ist.

Bei unserem Engagement gegen den Soli geht es vor allem um Vertrauensschutz: Die Menschen haben sich darauf verlassen, dass der Soli mit dem Auslaufen der besonderen finanziellen Hilfen für die fünf neuen Bundesländer ebenso wegfällt. Der Solidarpakt II bzw. der „Aufbau Ost“ ist seit Ende 2019 Geschichte, aber der Solidaritätszuschlag wird weiterhin erhoben. Die Politik muss die Kraft finden, steuerpolitisch mit offenem Blatt zu spielen! Vor diesem Hintergrund begrüßt der BdSt die Ankündigung von Bundesfinanzminister Christian Lindner, den Soli zumindest für Unternehmen abzuschaffen. Dies geht dem Verband aber nicht weit genug: Der Soli sollte komplett und für alle fallen! Der Grund liegt auf der Hand, denn auch viele Facharbeiter und Fachangestellte zahlen den Soli. Zudem zahlen Rentner die Sondersteuer in Höhe von 5,5 Prozent im Zuge der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge.

(Quelle: PM BdSt vom 5.2.2024)