Seit dem 30.1.2024 steht das Zuwendungsempfängerregister auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zur Verfügung.
Aktuell werden noch nicht alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten Organisationen angezeigt. Die Daten werden sukzessive von den Finanzämtern an das BZSt übermittelt. Das Fehlen von berechtigten Organisationen oder ein Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status der Organisation als Zuwendungsempfänger.
Das Zuwendungsempfängerregister wird künftig auch ausländische Organisationen enthalten, bei denen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vorliegen und die deshalb auch berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Die ausländischen Organisationen können hierfür seit dem 15.1.2024 einen elektronischen Antrag auf Feststellung dieser Voraussetzungen beim BZSt stellen.
Sollten Änderungen bei den im Zuwendungsempfängerregister gespeicherten Daten erforderlich sein, müssen inländische Organisationen die Änderungen beim zuständigen Finanzamt veranlassen. Ausländische Organisationen können sich für solche Änderungen künftig direkt an das BZSt wenden.
In einer späteren Ausbaustufe sollen für das Zuwendungsempfängerregister berechtigte Organisationen die Möglichkeit erhalten, Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage in das Zuwendungsempfängerregister einzupflegen. Sobald dies möglich ist, wird das BZSt hierüber gesondert informieren.
(Quelle: PM BZSt Nr. 21 vom 7.2.2024)