BFH, Beschluss vom 10.1.2024 – XI B 13/22
NV: Der Umstand, dass eine Holdinggesellschaft auch die Kosten für eigene Leistungsbezüge in das von den Tochtergesellschaften an sie zu zahlende Entgelt kalkulatorisch einbezieht, steht der Annahme, dass Leistungen gegen Entgelt erbracht werden und eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, nicht entgegen.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2024-342-4