BAG, Urteil vom 21.11.2023 – 3 AZR 14/23; ECLI:DE:BAG:2023:211123.U.3AZR14.23.0
1. Verlangt eine Betriebsvereinbarung für den Bezug einer Invalidenrente das „Ausscheiden aus den Diensten“ der Arbeitgeberin, spricht schon der Wortsinn dafür, dass damit eine endgültige, rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht nur ein vorübergehendes Ruhen der Hauptleistungspflichten gemeint ist. Auch die Formulierung, dass der Arbeitnehmer aus Gründen der Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden sein muss, „ohne dass vorher sein Arbeitsvertrag gekündigt worden ist“, belegt, dass eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (Rn. 13).
2. Zwar verfügen die Betriebsparteien bei der Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen über Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen. Allerdings müssen sie hierbei den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG und den Schutz der Freiheitsrechte der Arbeitnehmer nach § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG beachten (Rn. 15).
3. Eine nach der Versorgungsordnung in der Form einer Betriebsvereinbarung erforderliche rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses greift jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl der Arbeitnehmer ein, wenn die Invalidität durch den Rentenbescheid des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nachgewiesen ist. Zwar wird auf die Arbeitnehmer dadurch ein gewisser, aber kein unzumutbarer Druck zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt (Rn. 16, 22).
4. Der Arbeitgeber muss keinen zeitlichen Gleichklang mit dem (rückwirkenden) Bezugsbeginn der sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsminderungsrente herstellen. Entscheidet er sich für eine Zusage, ist er nach Betriebsrentenrecht nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (Rn. 23).
(Orientierungssätze)
BAG: Invalidenrente – Ausscheiden aus dem Dienst
Die für einen Anspruch auf Invalidenrente nach einer Ruhegeldbetriebsvereinbarung erforderliche rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses greift jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl der Arbeitnehmer ein, wenn die Invalidität durch den Rentenbescheid des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nachgewiesen ist.
(Amtlicher Leitsatz)