OLG Köln, Urteil vom 1.12.2023 – 6 U 73/23
1. Die auf einen im Vorprozess erlangten rechtskräftigen Auskunftstitel gestützte Gewinnabschöpfungsklage nach § 10 UWG ist nicht rechtsmissbräuchlich, auch wenn der Zahlungsantrag auf der 3. Stufe im vorangegangenen Verfahren aufgrund geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen seinerzeit unzulässiger Prozessfinanzierung zurückgenommen wurde.
2. Weiß der Verwender der AGB, dass in den Schadenspauschalen Kosten eingerechnet sind, die nach der gefestigten und in den gängigen Kommentaren angeführten Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt werden durften, spricht dies für bedingten Vorsatz.
3. Macht der klagende Verband einen nach der erteilten Auskunft des Verwenders berechneten Gewinnabschöpfungsanspruch geltend, ist es Sache des Verwenders, zumindest im Rahmen einer sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, dass er tatsächlich geringere Einnahmen erzielt
hat, als sich aus den mitgeteilten Buchungspositionen ergeben.
4. Etwa auf den Gewinn gezahlte Steuern bleiben bei der Berechnung des Abschöpfungsbetrages außer Betracht.
(Amtliche Leitsätze)