a) Zur Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zusammenhang mit dem sogenannten „Wirecard-Bilanzskandal“.
b) Ob aus der ex-ante-Sicht der BaFin „konkrete Anhaltspunkte“ im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF (bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung) oder „Zweifel“ im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG aF zu bejahen waren, ist allein anhand des Maßstabs der Vertretbarkeit unter Berücksichtigung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle zu beurteilen.
c) Die Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG in dem Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 waren vertretbar.
BGH, Beschluss vom 10.1.2024 – III ZR 57/23
(Amtliche Leitsätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2024-297-1