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IDW: Aktualisierung von zwei IDW-Prüfungshinweisen zu KWK-Anlagen und Wärme-/Kältespeichern

Auslöser für die Aktualisierung von zwei Prüfungshinweisen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) sind v. a. Gesetzesänderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) aus dem Jahr 2022, die jedoch in Teilen erst in der Abrechnung bzw. den Anträgen für das Kalenderjahr 2023 zum Tragen kommen.

· IDW PH 9.970.32 (12.2023) „Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 KWKG 2023 im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderung von Wärme- und Kältespeichern“,

· IDW PH 9.970.34 (12.2023) „Be-sonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWKG 2023 sowie § 20 Abs. 2 Satz 2 KWKAusV der Abrechnungen und Nachweise von Betreibern von KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen.“

Dabei handelt es sich hauptsächlich um die Änderung der Kurzbezeichnung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2023 statt bisher KWKG 2020). Außerdem wurde die Aktualisierung zum Anlass genommen, um einige Formulierungen betreffend Prüfungshandlungen zu ändern, damit diese besser dem Format für Prüfungshinweise entsprechen. Weiterhin wurde die Aktualisierung des IDW PH 9.970.32 (12.2023) genutzt, um die Ausführungen zur Prüfung der Prognoserechnung bei einem Vorbescheid einschließlich des Prüfungsvermerks an die Formulierungen des IDW-Prüfungshinweises „Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 KWKG 2023 im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderung von Wärme- und Kältenetzen (IDW PH 9.970.31 (03.2023))“ anzupassen. In IDW Life 1/2024 ist IDW PH 9.970.32 (12.2023) abgedruckt. Von IDW PH 9.970.34 (12.2023) sind dort die geänderten Textziffern abgedruckt, in denen mehr geändert wurde als nur das Ersetzen der KWKG-Kurzbezeichnung oder redaktionelle Änderungen. Im Mitgliederbereich der IDW-Website stehen unter der Rubrik „Arbeitshilfen“ Änderungsfassungen und Word-Dateien mit Formulierungsvorschlägen für die Prüfungsvermerke und die Mandantenanlagen zur Verfügung (Unterrubrik „Muster“).

(IDW Aktuell vom 12.1.2024)