BAG, Urteil vom 5.9.2023 – 9 AZR 329/22
1. Das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG, die einem Teilzeitverlangen entgegenstehen, wird nicht auf Grundlage einer Namensliste zu einem Interessenausgleich vermutet. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG findet keine analoge Anwendung. Die aus der Vorschrift folgende Vermutungswirkung ist auf betriebsbedingte Kündigungen beschränkt (Rn. 27).
2. Mit einer Klage auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für einen bestimmten Zeitraum macht der Arbeitnehmer zugleich die von deren Ausgang abhängigen Zahlungsansprüche geltend und wahrt damit die tarifliche Ausschlussfrist (Rn. 47 f.).
(Orientierungssätze)