Der EuGH hat mit Urteil vom 25.11.2020 – C-269/19 – entschieden: Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass, nachdem die Missbräuchlichkeit von Klauseln, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes in einem Kreditvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestimmen, festgestellt worden ist, und wenn dieser Vertrag nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte und es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung gibt, das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung dieses Vertrags nach sich ziehen könnte. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht insbesondere nichts dem entgegen, dass das nationale Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Berechnung des Zinssatzes festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen, das u. a. das der Richtlinie 93/13 zugrunde liegende Ziel des Verbraucherschutzes berücksichtigt.
31.08.2020, Eintrag des Begriffs Bank im deutschen Duden für Rechtschreibung, 31.08.2020, Duden 31.08.2020, Duden *** 31 08 2020, Entry of the term bank in the German Duden for spelling, 31 08 2020, Duden 31 08 2020, Duden