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BGH: Zurückweisungs-Voraussetzungen und Gegenstand der Insolvenzanfechtung

ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Verfahrensmangels.

InsO §§ 129 ff, 143; BGB §§ 812 ff

a) Ist Gegenstand der Anfechtung nur das Verpflichtungsgeschäft, richtet sich die Rückabwicklung der daraus erbrachten Leistungen zu Gunsten der Insolvenzmasse nach allgemeinen Vorschriften.

b) Ist nur ein Kaufvertrag angefochten, richtet sich der Wert der durch den Eigengebrauch der Kaufsache gezogenen Nutzungen im Grundsatz nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer; ist der Kaufvertrag als unentgeltliche Leistung angefochten, ist die Wertminderung am objektiven Wert der Sache zu messen.

BGH, Urteil vom 26.10.2023 – IX ZR 250/22

(Amtliche Leitsätze)