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BAG: Kostenfestsetzung – Notwendigkeit der Rechtsverteidigungskosten – Kostenerstattung bei Berufungsrücknahme

BAG, Beschluss vom 15.12.2023 – 9 AZB 13/23; ECLI:DE:BAG:2023:151223.B.9AZB13.23.0

1. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der „verobjektivierten“ ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Rn. 16).

2. Ist der Berufungskläger einem Hinweis des Berufungsgerichts, wegen Nichtwahrung der Frist zur Berufungsbegründung sei beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, schriftsätzlich entgegengetreten, sind die durch einen Antrag auf Berufungszurückweisung entstandenen Kosten auch dann erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Berufungskläger seine Berufung später zurücknimmt (Rn. 18)

(Orientierungssätze)