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BMF: Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR)

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2024

GZ IV C 5 – S 2353/20/10004 :003; DOK 2023/1180287

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2024 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt

• ab 1. März 2024 1.286 €

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

• ab 1. März 2024 964 €

2 b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

• ab 1. März 2024 643 €

3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:

• ab 1. März 2024 193 €

Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :002; Dok: 2021/0281734 – (BStBl I Seite 1021) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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