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BAG: Abberufung als Betriebsbeauftragter für Abfall – Direktionsrecht – Billigkeitskontrolle

BAG, Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 68/23; ECLI:DE:BAG:2023:181023.U.5AZR68.23.

1. Bestellt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Funktionsbeauftragten – hier zum Betriebsbeauftragten für Abfall -, wird regelmäßig der Arbeitsvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben erweitert. Das für diese Änderung und Anpassung des Arbeitsvertrags erforderliche Einverständnis des Arbeitnehmers kann (konkludent) durch die Übernahme der entsprechenden Tätigkeit erklärt werden, mit der der Arbeitnehmer auch seiner Bestellung durch den Arbeitgeber zustimmt (Rn. 17).

2. Die in § 60 Abs. 3 KrWG iVm. § 55 BImSchG vorausgesetzte einseitige Abberufung des Abfallbeauftragten durch den Arbeitgeber unterliegt in solchen Fällen einer Überprüfung am Maßstab der Billigkeit nach § 315 BGB. Sie stellt eine einseitige Leistungsbestimmung des Arbeitgebers dar, die die Anpassung des Arbeitsvertrags wieder rückgängig machen soll (Rn. 22 ff.).

(Orientierungssätze)

Wird ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis unter Erweiterung seines Arbeitsvertrags um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben zum Abfallbeauftragten bestellt, unterliegt seine nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einseitig mögliche Abberufung, mit der der Arbeitgeber auch die Anpassung des Vertrags rückgängig machen will, einer gerichtlichen Überprüfung nach § 315 BGB.

(Amtlicher Leitsatz)