IMAGO / Panthermedia

© IMAGO / Panthermedia

DRSC: Delegierte Richtlinie zur Änderung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 21.12.2023 ist die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 zur Änderung der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen.

Mit dieser delegierten Richtlinie werden die in der Bilanzrichtlinie genannten Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften auf die folgende Werte angehoben:

Kleinst-unternehmenKleine UnternehmenMittelgroße UnternehmenGroße Unternehmen
Bilanzsumme≤ 450 000 Euro≤ 5 000 000 Euro≤ 25 000 000 Euro> 25 000000 Euro
Umsatzerlöse≤ 900 000 Euro≤ 10 000 000 Euro≤ 50 000 000 Euro> 50 000 000 Euro
Mitarbeiterunverändertunverändertunverändertunverändert

Den EU-Mitgliedstaaten wird zudem gestattet, Schwellenwerte für kleine Unternehmen festzulegen, die über die o. g. Schwellenwerte hinausgehen. Diese dürfen jedoch für kleine Unternehmen 7 500 000 Euro für die Bilanzsumme und 15 000 000 Euro für die Umsatzerlöse nicht überschreiten.

Die delegierte Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 24.12.2024 in nationales Recht umzusetzen. Sie ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, anzuwenden. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Unternehmen jedoch gestatten, diese Vorschriften auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen.

Zum Hintergrund:

Die Schwellenwerte wurden zuletzt im Jahr 2013 angepasst. Mit der Änderung trägt die Europäische Kommission den Auswirkungen der Inflation Rechnung. Die Europäische Kommission ist dazu verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. im Wege von delegierten Rechtsakten zu ändern, wobei die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsdaten zu berücksichtigen sind (Artikel 3 Abs. 13 Bilanzrichtlinie).

(www.drsc.de)