Die in den von einer Sparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riester-Verträge) enthaltene Klausel
„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
ist eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 21.11.2023 – XI ZR 290/22
(Amtliche Leitsätze)