FG Niedersachsen, Urteil vom 19.10.2023 – 6 K 191/22, Revision BFH V R 25/23
Ausschüttungen aus Beteiligungen sind vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfassen: dies gilt für die darin enthaltenen Zinserträge und für die Veräußerungsgewinne
(Amtliche Leitsätze)