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BAG: Absoluter Revisionsgrund – gesetzlicher Richter – Abordnung des Kammervorsitzenden

Beschluss vom 21. November 2023 – 2 AZN 153/23

ECLI:DE:BAG:2023:211123.B.2AZN153.23.0

1. Die Gerichte sind wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit für deren Rechtsschutzauftrag und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern zu besetzen. Haben bei einer Entscheidung ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (Rn. 3).

2. Ein zwingender Grund für die Übertragung eines Kammervorsitzes bei einem Landesarbeitsgericht an einen aus der Zivilgerichtsbarkeit abgeordneten Richter ist nicht feststellbar, wenn nach einer Auskunft des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts sowie der Heranziehung des dort befindlichen Verwaltungsvorgangs der Grund für die Abordnung des Richters nicht nachvollziehbar ist und weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht bestehen (Rn. 4 ff.).

3. Auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts kann nicht nach § 295 ZPO wirksam verzichtet werden (Rn. 13).

(Orientierungssätze)