EuGH, Urteil vom 16.11.2023 – C-427/22
Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der durch die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen nur dann unter den Begriff „Kreditinstitut“ im Sinne dieses Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 fällt, wenn seine Tätigkeit kumulativ darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, wobei diese Einlagen oder anderen Gelder des Publikums zur Kreditgewährung bestimmt sind, ohne dass es ausgeschlossen ist, Kredite auch mit Mitteln aus anderen Quellen zu gewähren.
(Tenor)