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Document 32019R2033

Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/80/2019/REV/1

ABl. L 314 vom 5.12.2019, p. 1–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2033/oj

5.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. November 2019

über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Solide Aufsichtsanforderungen sind fester Bestandteil des Regulierungsrahmens, auf dessen Grundlage Finanzinstitute in der Union Dienstleistungen erbringen. Ebenso wie Kreditinstitute unterliegen auch Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre aufsichtsrechtliche Behandlung und Beaufsichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), während ihre Zulassung und sonstige Anforderungen in den Bereichen Organisation und Wohlverhalten in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geregelt sind.

(2)

Die bestehenden Aufsichtssysteme nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU basieren weitgehend auf den internationalen Regulierungsstandards, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht für große Bankengruppen festgelegt hat; die spezifischen Risiken, die mit den verschiedenen Tätigkeiten einer großen Zahl von Wertpapierfirmen verbunden sind, finden darin jedoch nur teilweise Berücksichtigung. Daher sollten die mit diesen Wertpapierfirmen verbundenen spezifischen Schwachstellen und Risiken im Rahmen geeigneter und angemessener Aufsichtsregeln auf Unionsebene eingehender behandelt werden.

(3)

Die Risiken, die Wertpapierfirmen selbst eingehen und die von ihnen für ihre Kunden und die Märkte im Allgemeinen, auf denen sie tätig sind, ausgehen, hängen von Art und Umfang ihrer Tätigkeiten ab; dabei geht es unter anderem auch um die Frage, ob Wertpapierfirmen als Vermittler für ihre Kunden handeln und selbst nicht Partei der resultierenden Geschäfte sind oder ob sie bei den Geschäften als Auftraggeber auftreten.

(4)

Mit soliden Aufsichtsanforderungen soll gewährleistet werden, dass Wertpapierfirmen ordnungsgemäß und im besten Interesse ihrer Kunden verwaltet werden. Eine solche Beaufsichtigung sollte der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch die Wertpapierfirmen und ihre Kunden sowie dem unterschiedlichen Umfang der von Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken Rechnung tragen. Ferner sollten sie darauf abzielen, einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Wertpapierfirmen zu vermeiden.

(5)

Ein Großteil der Aufsichtsanforderungen, die in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Rahmen enthalten sind, bezieht sich auf allgemeine Risiken, mit denen Kreditinstitute konfrontiert sind. Daher sind die bestehenden Anforderungen weitgehend darauf ausgerichtet, die Kreditvergabekapazität von Kreditinstituten über die Konjunkturzyklen hinweg zu wahren und Einleger und Steuerzahler vor einem etwaigen Ausfall zu schützen; sie sind jedoch nicht auf alle verschiedenen Risikoprofile von Wertpapierfirmen ausgerichtet. Wertpapierfirmen haben keine großen Portfolios an Privatkunden- und Unternehmenskrediten und nehmen keine Einlagen entgegen. Bei Wertpapierfirmen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Ausfall die allgemeine Finanzstabilität gefährden könnte, geringer als bei Kreditinstituten. Die von den meisten Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich somit deutlich von den von Kreditinstituten eingegangenen und ausgehenden Risiken, und diese Unterschiede sollten im Aufsichtsrahmen der Union klar zum Ausdruck kommen.

(6)

Die Aufsichtsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, denen Wertpapierfirmen unterliegen, basieren auf denjenigen, die für Kreditinstitute gelten. Für Wertpapierfirmen, die nur für bestimmte Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind, die nicht unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallen, gelten zahlreiche Freistellungen von den genannten Aufsichtsanforderungen. Diese Freistellungen erkennen an, dass die jeweiligen Wertpapierfirmen in dieser Hinsicht nicht dieselben Risiken eingehen wie Kreditinstitute. Wertpapierfirmen, die unter den derzeitigen Aufsichtsrahmen fallende Tätigkeiten, die mit dem Handel mit Finanzinstrumenten verbunden sind, nur in begrenztem Umfang ausüben, unterliegen den einschlägigen Kapitalanforderungen des Aufsichtsrahmens, dürfen bezüglich Anforderungen in anderen Bereichen wie Liquidität, Großkredite und Verschuldung jedoch bestimmte Freistellungen in Anspruch nehmen. Wertpapierfirmen, deren Zulassung nicht an diese Beschränkungen gebunden ist, unterliegen denselben Aufsichtsanforderungen wie Kreditinstitute.

(7)

Der Handel mit Finanzinstrumenten — sei es für den Zweck des Risikomanagements, der Risikoabsicherung oder des Liquiditätsmanagements oder für den Aufbau direktionaler Positionen auf den Wert der Instrumente im Zeitverlauf — ist eine Tätigkeit, die sowohl von Kreditinstituten als auch von Wertpapierfirmen, die für den Handel für eigene Rechnung zugelassen sind, durchgeführt werden kann und bereits durch den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen geregelt wird. Um zu vermeiden, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in diesem Bereich nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen haben, was zu Regulierungsarbitrage führen könnte, sollten die sich aus diesen Regeln ergebenden Eigenmittelanforderungen zur Erfassung des Risikos daher weiterhin auch für die genannten Wertpapierfirmen gelten. Auch die Risikopositionen dieser Wertpapierfirmen gegenüber ihren Handelsgegenparteien bei bestimmten Transaktionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen fallen unter die Regeln und sollten daher ebenfalls in vereinfachter Weise weiter für Wertpapierfirmen gelten. Schließlich sind die im aktuellen Aufsichtsrahmen enthaltenen Regeln für Großkredite auch dann maßgeblich, wenn das Handelsbuchrisiko dieser Wertpapierfirmen in Bezug auf bestimmte Gegenparteien besonders groß ist und ein Ausfall der betreffenden Gegenpartei für die Wertpapierfirma daher ein übermäßig starkes Konzentrationsrisiko darstellt. Diese Regeln sollten daher auch für Wertpapierfirmen in vereinfachter Weise weiter gelten.

(8)

Eine unterschiedliche Anwendung des bestehenden Aufsichtsrahmens in den einzelnen Mitgliedstaaten kann dazu führen, dass für die Wertpapierfirmen in der Union nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. Etwaige Unterschiede sind dadurch bedingt, dass die Anwendung des Aufsichtsrahmens auf verschiedene Wertpapierfirmen je nach den Dienstleistungen, die sie erbringen, ausgesprochen komplex ist, wobei einige nationale Behörden die Anwendung des Aufsichtsrahmens in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in der einzelstaatlichen Praxis anpassen oder straffen. Da der bestehende Aufsichtsrahmen nicht alle Risiken erfasst, die von bestimmten Arten von Wertpapierfirmen eingegangen werden und von ihnen ausgehen, haben einige Mitgliedstaaten bestimmten Wertpapierfirmen hohe Kapitalaufschläge auferlegt. Um unionsweit eine harmonisierte Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zu gewährleisten, sollten einheitliche Bestimmungen festgelegt werden, die diesen Risiken Rechnung tragen.

(9)

Daher wird ein spezifisches Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen benötigt, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht systemrelevant sind. Systemrelevante Wertpapierfirmen sollten hingegen weiterhin unter den durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten bestehenden Aufsichtsrahmen fallen. Diese Wertpapierfirmen bilden eine Teilmenge der Wertpapierfirmen, die zurzeit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU gebildeten Aufsichtsrahmen unterliegen, und müssen die wichtigsten Anforderungen ohne jegliche Freistellungen erfüllen. Die Geschäftsmodelle und Risikoprofile der größten und am stärksten verflochtenen Wertpapierfirmen sind mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar. Sie erbringen „bankähnliche“ Dienstleistungen und übernehmen in erheblichem Umfang Risiken. Darüber hinaus können systemrelevante Wertpapierfirmen angesichts ihrer Größe, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Risikoprofile — ebenso wie große Kreditinstitute — eine Gefahr für das stabile und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte darstellen. Daher sollten diese Wertpapierfirmen weiterhin den Regeln der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.

(10)

Das spezifische Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren als nicht systemrelevant betrachtet werden, sollte den besonderen Geschäftspraktiken der verschiedenen Arten von Wertpapierfirmen Rechnung tragen. Insbesondere Wertpapierfirmen, bei denen die Gefahr, dass sie Risiken für Kunden, Märkte oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wertpapierfirmen selbst bewirken, am größten ist, sollten klaren und wirksamen Aufsichtsanforderungen unterliegen, die auf diese spezifischen Risiken zugeschnitten sind. Die Aufsichtsanforderungen sollten der Art der Wertpapierfirma, dem besten Interesse der Kunden der jeweiligen Art von Wertpapierfirma und der Förderung des reibungslosen und ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte, auf denen diese Art von Wertpapierfirmen tätig sind, in angemessener Weise Rechnung tragen. Sie sollten eine Minderung der ermittelten Risiken bewirken und dazu beitragen, dass eine Wertpapierfirma im Falle ihres Ausfalls in geordneter Weise unter minimaler Beeinträchtigung der Stabilität der Finanzmärkte abgewickelt werden kann.

(11)

Das in dieser Verordnung vorgesehene System sollte die Verpflichtungen von auf Handelsplätzen benannten Market-Makern nach der Richtlinie 2014/65/EU, Kursofferten abzugeben und auf kontinuierlicher Basis auf dem Markt präsent zu sein, unberührt lassen.

(12)

Das Aufsichtssystem für Wertpapierfirmen, die angesichts ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren nicht als systemrelevant betrachtet werden, sollte auf jede Wertpapierfirma auf Einzelbasis Anwendung finden. Um jedoch die Anwendung der Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen in der Union, die Bankengruppen angehören, zu erleichtern, damit Störungen bestimmter Geschäftsmodelle, deren Risiken bereits durch die Anwendung aufsichtsrechtlicher Vorschriften abgedeckt sind, vermieden werden, sollten Wertpapierfirmen gegebenenfalls und vorbehaltlich der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU anwenden können, sofern mit ihrer Entscheidung keine Aufsichtsarbitrage bezweckt wird. Da kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen überwiegend nur begrenzte Risiken eingehen, sollte darüber hinaus für sie eine Freistellung von den spezifischen Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen gelten, wenn sie einer Bankengruppe oder einer Wertpapierfirmengruppe angehören, die in demselben Mitgliedstaat ihren Sitz hat und dort der konsolidierten Beaufsichtigung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU bzw. im Rahmen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unterliegt, da die konsolidierten Aufsichtsrahmen in diesen Fällen in angemessener Weise abdecken sollten. Damit die derzeitige Behandlung von Wertpapierfirmengruppen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU widergespiegelt wird, sollte, bei Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, oder wenn die Konsolidierung nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU keine Anwendung findet, die jeweilige Muttergesellschaft der Gruppe verpflichtet sein, die Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Gruppe zu erfüllen. Alternativ dazu — wenn solche Wertpapierfirmengruppen einfachere Strukturen und Risikoprofile haben — können die zuständigen Behörden der jeweiligen Muttergesellschaft der Gruppe anstatt der aufsichtlichen Konsolidierung erlauben, ausreichendes Eigenkapital vorzuhalten, um den Buchwert ihrer Beteiligungen an den Tochtergesellschaften zu unterlegen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollten eine Freistellung von Offenlegungsanforderungen in Anspruch nehmen können, wenn sie einer Versicherungsgruppe angehören.

(13)

Damit Wertpapierfirmen ihre Eigenmittelanforderungen unter dem spezifischen Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen weiterhin mithilfe ihrer vorhandenen Eigenmittel erfüllen können, sollten Definition und Zusammensetzung der Eigenmittel mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einklang stehen. Das bedeutet unter anderem, dass Bilanzposten, wie etwa latente Steueransprüche und Positionen in Kapitalinstrumenten anderer Unternehmen der Finanzbranche, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in vollem Umfang von den Eigenmitteln abgezogen werden. Wertpapierfirmen sollten jedoch unbedeutende Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche von den Abzügen ausnehmen können, wenn sie zu Handelszwecken gehalten werden, um das Market-Making für diese Instrumente zu unterstützen. Damit die Zusammensetzung der Eigenmittel mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einklang steht, wurden die entsprechenden Anteile der Arten von Eigenmitteln in den Kontext der vorliegenden Verordnung übernommen. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen im Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirmen stehen und dass sie für die Wertpapierfirmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung leicht zugänglich sind, sollte die Kommission überprüfen, ob es angebracht ist, die Angleichung der Definition und Zusammensetzung von Eigenmitteln an die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fortzusetzen.

(14)

Um zu gewährleisten, dass Wertpapierfirmen jederzeit über die für ihre Zulassung erforderliche Eigenmittelausstattung verfügen, sollten alle Wertpapierfirmen jederzeit eine permanente Mindestkapitalanforderung in Höhe des Anfangskapitals erfüllen, das in der Richtlinie (EU) 2019/2034 mit Blick auf die Zulassung für die Erbringung der jeweiligen Wertpapierdienstleistungen vorgeschrieben ist.

(15)

Um die Anwendung der Mindesteigenmittelanforderung für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen möglichst einfach zu gestalten, sollten ihre Eigenmittel dem höheren der beiden folgenden Werte entsprechen: ihrer permanenten Mindestkapitalanforderung bzw. einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die es vorziehen, mehr Vorsicht walten zu lassen und Klippeneffekte im Fall einer Neueinstufung zu vermeiden, sollten nicht daran gehindert werden, mehr Eigenmittel zu halten oder strengere Maßnahmen anzuwenden, als in der vorliegenden Verordnung verlangt.

(16)

Um den höheren Risiken Rechnung zu tragen, die mit Wertpapierfirmen verbunden sind, die das Kriterium „klein und nicht verflochten“ nicht erfüllen, sollte die für solche Firmen geltende Mindesteigenmittelanforderung dem höchsten der folgenden Werte entsprechen: ihrer permanenten Mindestkapitalanforderung, einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres oder der Summe ihrer Anforderung im Rahmen der auf Wertpapierfirmen zugeschnittenen Reihe von Risikofaktoren („K-Faktoren“), mit denen das Eigenkapital in Abhängigkeit von den Risiken in bestimmten Geschäftsbereichen von Wertpapierfirmen festgesetzt wird.

(17)

Für die Zwecke der spezifischen Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen sollten Wertpapierfirmen als klein und nicht verflochten betrachtet werden, sofern sie keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, die für Kunden, Märkte oder sie selbst mit einem hohen Risiko verbunden sind, und sofern es angesichts ihrer Größe wenig wahrscheinlich ist, dass sich für Kunden und Märkte weitreichende negative Auswirkungen ergeben, wenn mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundene Risiken eintreten oder wenn sie ausfallen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollten daher definiert werden als Firmen, die keinen Handel für eigene Rechnung betreiben bzw. kein Risiko aus dem Handel mit Finanzinstrumenten eingehen, die keine Vermögenswerte oder Gelder ihrer Kunden halten, die im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum und im Rahmen nichtdiskretionärer Vereinbarungen (Beratung) Vermögenswerte von weniger als 1,2 Mrd. EUR verwalten, die täglich Kundenaufträge über weniger als 100 Mio. EUR in Kassageschäften bzw. über weniger als 1 Mrd. EUR in Derivategeschäften bearbeiten und die eine Bilanzsumme — einschließlich außerbilanzieller Posten — von unter 100 Mio. EUR haben, wobei die jährlichen Bruttogesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen weniger als 30 Mio. EUR betragen.

(18)

Um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden und den Anreiz für Wertpapierfirmen zu verringern, ihre Geschäfte so zu strukturieren, dass eine Überschreitung der Schwellenwerte, oberhalb derer sie nicht mehr als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen eingestuft werden, vermieden wird, sollten die Schwellenwerte für die verwalteten Vermögenswerte, die bearbeiteten Kundenaufträge, die Bilanzsumme und die jährlichen Bruttogesamteinkünfte auf alle Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, kombiniert angewendet werden. Die übrigen Bedingungen, namentlich die Frage, ob eine Wertpapierfirma Kundengelder hält, Vermögenswerte von Kunden verwaltet bzw. verwahrt oder mit Finanzinstrumenten handelt und ein Markt- oder Gegenparteirisiko eingeht, sind eindeutiger Art und lassen keinen Raum für eine derartige Umstrukturierung; daher sollten sie auf Einzelfallbasis beurteilt werden. Um die Entwicklung der Geschäftsmodelle und die damit verbundenen Risiken laufend zu erfassen, sollten diese Bedingungen und Schwellenwerte auf Tagesendbasis bewertet werden; dies gilt mit Ausnahme des Haltens von Kundengeldern, das auf Innertagesbasis und anhand der Bilanzsumme bewertet werden sollte, und mit Ausnahme der jährlichen Bruttogesamteinkünfte, die anhand der Lage der Wertpapierfirma am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres beurteilt werden sollten.

(19)

Eine Wertpapierfirma, die die aufsichtsrechtlichen Schwellenwerte überschreitet oder die übrigen Bedingungen nicht erfüllt, sollte nicht als klein und nicht verflochten betrachtet werden; auf sie sollten — unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Übergangsbestimmungen — die Anforderungen für andere Wertpapierfirmen Anwendung finden. Dies dürfte Wertpapierfirmen einen Anreiz geben, ihre Geschäftstätigkeiten in einer Weise zu planen, dass sie eindeutig als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen eingestuft werden. Strebt eine Wertpapierfirma, die die Anforderungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nicht erfüllt, eine Behandlung als solche an, sollte eine Überwachungsphase vorgesehen werden, in der die jeweilige Wertpapierfirma während mindestens sechs aufeinanderfolgender Monate die Bedingungen erfüllen und unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte bleiben muss.

(20)

Alle Wertpapierfirmen sollten ihre Eigenmittelanforderung anhand einer Reihe von K-Faktoren berechnen, die das Kundenrisiko (RtC: Risk-To-Client), das Marktrisiko (RtM: Risk-to-Market) und das Firmenrisiko (RtF: Risk-to-Firm) erfassen. Die K-Faktoren in Bezug auf das RtC erfassen die verwalteten und in der Anlageberatung betreuten Vermögenswerte von Kunden (K-AUM, AUM: assets under management), die gehaltenen Kundengelder (K-CMH, CMH: client money held), die verwahrten und verwalteten Vermögenswerte (K-ASA, ASA: assets safeguarded and administered) und die bearbeiteten Kundenaufträge (K-COH, COH: client orders handled).

(21)

Der K-Faktor in Bezug auf das RtM erfasst das Nettopositionsrisiko (K-NPR, NPR: net position risk) gemäß den Marktrisikobestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder, sofern von der zuständigen Behörde für bestimmte Arten von Wertpapierfirmen, die über Clearingmitglieder Handel für eigene Rechnung betreiben, erlaubt, auf der Grundlage der von einem Clearingmitglied der Wertpapierfirma geforderten Gesamtnachschüsse (K-CMG, CMG: clearing member guarantee). Wertpapierfirmen sollten die Möglichkeit haben, K-NPR und K-CMG gleichzeitig auf Portfolio-Basis anzuwenden.

(22)

Die K-Faktoren in Bezug auf das RtF erfassen die Risikoposition einer Wertpapierfirma bei Ausfall ihrer Handelsgegenparteien (K-TCD, TCD: trading counterparties) auf der Grundlage vereinfachter Bestimmungen für das Gegenparteiausfallrisiko nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das Konzentrationsrisiko hinsichtlich der Großkredite einer Wertpapierfirma gegenüber bestimmten Gegenparteien nach den Bestimmungen jener Verordnung, die für Großkredite im Handelsbuch (K-CON, CON: concentration own name) und operationelle Risiken aus dem täglichen Handelsstrom einer Wertpapierfirma (K-DTF, DTF: daily trading flow) gelten.

(23)

Die Gesamteigenmittelanforderung im Rahmen der K-Faktoren ist die Summe der Anforderungen der K-Faktoren in Bezug auf RtC, RtM und RtF. K-AUM, K-ASA, K-CMH, K-COH und K-DTF beziehen sich auf das Volumen der Geschäftstätigkeit, auf die sich die einzelnen K-Faktoren jeweils beziehen. Die Volumen für K-CMH, K-ASA und K-DTF werden anhand des gleitenden Durchschnitts der vorausgegangenen neun Monate berechnet. Das Volumen für K-COH wird anhand des gleitenden Durchschnitts der vorausgegangenen sechs Monate berechnet, während K-AUM im Vergleich zu den vorausgegangenen 15 Monaten berechnet wird. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderung werden die Volumen mit den entsprechenden in dieser Verordnung festgelegten Koeffizienten multipliziert. Die Eigenmittelanforderungen für K-NPR werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt, während für die Eigenmittelanforderungen für K-CON und K-TCD die entsprechenden Anforderungen jener Verordnung für die Behandlung von Großkrediten im Handelsbuch bzw. für die Behandlung des Gegenparteiausfallrisikos in vereinfachter Weise Anwendung finden. Der Betrag eines K-Faktors ist Null, wenn eine Wertpapierfirma die jeweilige Tätigkeit nicht ausführt.

(24)

Die K-Faktoren in Bezug auf das RtC sind Näherungswerte für die Geschäftsbereiche der Wertpapierfirmen, von denen bei Auftreten von Problemen unter Umständen Schaden für die Kunden ausgehen kann. K-AUM erfasst das Risiko eines Schadens für Kunden, der sich aus einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung von Kundenportfolios mit Ermessensspielraum oder einer mangelhaften Ausführung ergibt, und bietet in Bezug auf die Kontinuität der Dienstleistung der laufenden Portfolioverwaltung und Anlageberatung Gewissheit und Vorteile für die Kunden. K-ASA erfasst das Risiko der Verwahrung und der Verwaltung der Vermögenswerte von Kunden und gewährleistet, dass Wertpapierfirmen im Verhältnis zu derartigen Beständen Eigenkapital halten, unabhängig davon, ob sie in ihrer eigenen Bilanz oder auf getrennten Konten bei einem Dritten verbucht werden. K-CMH erfasst das Risiko eines potenziellen Schadens, der entstehen kann, wenn eine Wertpapierfirma Gelder ihrer Kunden hält, wobei zu berücksichtigen ist, ob die jeweiligen Gelder in ihrer eigenen Bilanz oder auf getrennten Konten bei einem Dritten verbucht werden und ob Vorkehrungen nach geltendem einzelstaatlichen Recht vorsehen, dass die Gelder der Kunden im Fall des Konkurses, der Insolvenz oder des Beginns der Abwicklung oder Fremdverwaltung der Wertpapierfirma gesichert werden. K-CMH gilt nicht für Kundengelder in Form von Einlagen auf einem (Depot-)Bankkonto im Namen des Kunden selbst, wenn die Wertpapierfirma über ein Mandat eines Dritten Zugang zu den Kundengeldern hat. K-COH erfasst das potenzielle Risiko für Kunden einer Wertpapierfirma, die Aufträge (im Namen des Kunden und nicht im Namen der Wertpapierfirma selbst) ausführt, z. B. im Rahmen von nur die Ausführung betreffenden Dienstleistungen für Kunden oder wenn eine Wertpapierfirma Teil einer Kette für Kundenaufträge bildet.

(25)

Der K-Faktor in Bezug auf das RtM für Wertpapierfirmen, die Handel für eigene Rechnung betreiben, basiert auf den Marktrisikobestimmungen für Positionen in Finanzinstrumenten, in Fremdwährungen und in Waren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Dies versetzt die Wertpapierfirmen in die Lage, nach Wahl Folgendes anzuwenden: den Standardansatz, den alternativen Standardansatz nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder interne Modelle, wenn die beiden letztgenannten Ansätze für Kreditinstitute nicht für die Zwecke der Berichterstattung, sondern auch für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen anwendbar werden. Bis dahin, und mindestens während der nächsten fünf Jahre nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung, sollten Wertpapierfirmen den Marktrisikorahmen (Standardansatz oder — gegebenenfalls — interne Modelle) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke der Berechnung ihres K-NPR anwenden. Falls die Bestimmungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geänderten Fassung, für Kreditinstitute für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen nicht anwendbar werden, sollten die Wertpapierfirmen weiterhin die Anforderungen nach Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke der Berechnung des K-NPR anwenden. Alternativ kann die Eigenmittelanforderung für Wertpapierfirmen, die mit Finanzinstrumenten handeln, mit Positionen, die dem Clearing unterliegen, bei Erlaubnis durch die zuständige Behörde und vorbehaltlich bestimmter Bedingungen gleich dem Gesamtbetrag der von ihrem Clearingmitglied geforderten Nachschüsse — multipliziert mit einem festen Multiplikator — sein. Für die Nutzung von K-CMG sollte in erster Linie vorausgesetzt werden, dass die Handelsaktivität der Wertpapierfirma ganz oder überwiegend unter diesen Ansatz fällt. Die jeweils zuständige Behörde kann der Wertpapierfirma jedoch auch eine teilweise Nutzung des K-CMG-Ansatzes erlauben, wenn dieser Ansatz für alle Positionen verwendet wird, die dem Clearing oder dem Einschussverfahren unterliegen, und wenn eine der drei alternativen Methoden für K-NPR für Portfolios, die nicht dem Clearing unterliegen, verwendet wird. Damit sichergestellt ist, dass die Anforderungen im Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirmen stehen und dass sie für die Wertpapierfirmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung leicht zugänglich sind, sollte bei jeder nachfolgenden Überprüfung der Anwendung der Methoden zur Berechnung der K-Faktoren auch geprüft werden, ob es angebracht ist, die Angleichung der Berechnung des K-NPR an die Vorschriften für das Marktrisiko für Handelsbuchpositionen in Finanzinstrumenten, in Fremdwährungen und in Waren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fortzusetzen.

(26)

Für Wertpapierfirmen, die Handel für eigene Rechnung betreiben, stellen die K-Faktoren für K-TCD und K-CON in Bezug auf das RtF eine vereinfachte Anwendung der Regeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über das Gegenparteiausfallrisiko bzw. das Großkreditrisiko dar. K-TCD erfasst das Risiko, das für eine Wertpapierfirma damit verbunden ist, dass Gegenparteien im Rahmen von OTC-Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist, Lombardgeschäften oder allen anderen Wertpapierfinanzierungsgeschäften sowie Empfänger von Darlehen, die von der Wertpapierfirma als Nebendienstleistung im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung gewährt werden, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen; dabei wird der Wert der Risikopositionen, basierend auf den Wiederbeschaffungskosten und einem Aufschlag für potenzielle künftige Risikopositionen, mit auf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 basierenden Risikofaktoren multipliziert, wobei den risikomindernden Auswirkungen des effektiven Nettings und dem Austausch von Sicherheiten Rechnung getragen wird. Damit die Behandlung des Gegenparteiausfallrisikos weiter an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeglichen wird, sollte auch ein fester Multiplikator von 1,2 und ein Multiplikator für die Anpassung der Kreditbewertung (CVA) hinzugefügt werden, um den gegenwärtigen Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei gegenüber der Wertpapierfirma in spezifischen Geschäften widerzuspiegeln. K-CON erfasst das Konzentrationsrisiko in Bezug auf einzelne bzw. stark verflochtene Gegenparteien des privaten Sektors, auf die Risikopositionen der Firmen entfallen, die über 25 % ihrer aufsichtsrechtlichen Eigenmittel ausmachen, oder spezifische alternative Schwellenwerte in Bezug auf Kreditinstitute oder andere Wertpapierfirmen, wobei für Risikopositionen, die diese Schwellenwerte übersteigen, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Kapitalaufschlag vorgeschrieben wird. Schließlich erfasst K-DTF die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Einflüsse möglicherweise bedingten operationellen Risiken, die sich für eine Wertpapierfirma in Bezug auf große Volumen an Geschäften, die die Firma für eigene Rechnung oder für Kunden im eigenen Namen an einem Tag tätigt, ergeben, auf der Grundlage des Nominalwerts der täglichen Geschäfte, bereinigt um den Zeitraum bis zur Fälligkeit von Zinsderivaten, um Zunahmen der Eigenmittelanforderungen insbesondere für kurzfristige Kontrakte zu beschränken, wenn die wahrgenommenen operationellen Risiken niedriger sind.

(27)

Alle Wertpapierfirmen sollten ihr Konzentrationsrisiko überwachen und kontrollieren, auch in Bezug auf ihre Kunden. Jedoch sollten nur Wertpapierfirmen, die einer Mindesteigenmittelanforderung im Rahmen der K-Faktoren unterliegen, den zuständigen Behörden ihre Konzentrationsrisiken melden. Für auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon spezialisierte Wertpapierfirmen, deren Großkredite sich auf nichtfinanzielle Gegenparteien konzentrieren, dürfen die Schwellenwerte für das Konzentrationsrisiko überschritten werden, ohne dass in Bezug auf K-CON zusätzliches Eigenkapital erforderlich wäre, soweit sie Zielen der Geschäftstätigkeit, der Liquidität oder des Risikomanagements dienen.

(28)

Alle Wertpapierfirmen sollten über interne Verfahren zur Überwachung und Steuerung ihrer Liquiditätsanforderungen verfügen. Diese Verfahren sollen dazu beitragen, dass Wertpapierfirmen dauerhaft ordnungsgemäß funktionieren können, ohne dass die Notwendigkeit besteht, Liquidität speziell für Stressphasen vorzuhalten. In dieser Hinsicht sollten alle Wertpapierfirmen jederzeit mindestens ein Drittel ihrer Anforderung für die fixen Gemeinkosten in liquiden Aktiva halten. Die zuständigen Behörden sollten jedoch die Möglichkeit haben, kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen von dieser Anforderung zu befreien. Bei diesen liquiden Aktiva sollte es sich um Aktiva von hoher Qualität handeln, die denjenigen entsprechen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (9) aufgeführt sind, wobei diese nach der genannten Delegierten Verordnung für diese Aktiva geltenden Abschläge anwendbar sind. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Wertpapierfirmen ein anderes Liquiditätsprofil haben als Kreditinstitute, sollte die Liste geeigneter liquider Aktiva durch unbelastete Barmittel und kurzfristige Einlagen der Wertpapierfirma (die keine Kundengelder oder Finanzinstrumente im Besitz von Kunden beinhalten sollten) sowie bestimmte Finanzinstrumente, für die es einen liquiden Markt gibt, ergänzt werden. Kleine und nicht verflochtene Firmen sowie Wertpapierfirmen, die nicht für Handelstätigkeiten oder Emissionsgeschäfte zugelassen sind, könnten — wenn sie von den Liquiditätsanforderungen nicht befreit sind — in ihre liquiden Aktiva auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren oder Provisionen einbeziehen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden, sofern diese Posten nicht mehr als ein Drittel der Mindestliquiditätsanforderung ausmachen, nicht bei etwaigen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen zusätzlichen Liquiditätsanforderungen berücksichtigt werden und einem Abschlag von 50 % unterliegen. In Ausnahmefällen sollten Wertpapierfirmen die vorgeschriebene Schwelle unterschreiten dürfen, wenn sie ihre liquiden Aktiva veräußern, um ihre Liquiditätsanforderung zu erfüllen; in solchen Fällen müssen sie die zuständige Behörde umgehend davon unterrichten. Für alle den Kunden gewährten Finanzgarantien, die im Falle ihrer Inanspruchnahme zu einem erhöhten Liquiditätsbedarf führen können, sollte die Höhe der verfügbaren liquiden Aktiva um mindestens 1,6 % des Gesamtwertes derartiger Garantien verringert werden. Damit sichergestellt ist, dass die Anforderungen im Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirmen stehen und dass sie für die Wertpapierfirmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung leicht zugänglich sind, sollte in der Folge überprüft werden, ob die liquiden Aktiva, die für die Erfüllung der Mindestliquiditätsanforderung in Frage kommen, angemessen sind und ob es angebracht ist, die Angleichung an die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten liquiden Aktiva, zusammen mit den nach der genannten Delegierten Verordnung für diese Aktiva geltenden Abschlägen, fortzusetzen.

(29)

Im Zusammenhang mit dem neuen Aufsichtssystem sollte ein angemessener entsprechender aufsichtsrechtlicher Melderahmen entwickelt und sorgfältig auf die Geschäftstätigkeit von Wertpapierfirmen und die Anforderungen des Aufsichtsrahmens abgestimmt werden. Die Meldepflichten für Wertpapierfirmen sollten sich auf die Höhe und Zusammensetzung ihrer Eigenmittel, ihre Eigenmittelanforderungen, die Grundlage für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen, ihr Tätigkeitsprofil und ihre Größe hinsichtlich der Kriterien für die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine und nicht verflochtene Firma, ihre Liquiditätsanforderungen, und die Erfüllung der Bestimmungen zum Konzentrationsrisiko beziehen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollten von der Meldepflicht zum Konzentrationsrisiko befreit werden, und sie sollten nur über die Liquiditätsanforderungen Meldung erstatten müssen, wenn diese Anforderungen für sie gelten. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“) sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards beauftragt werden, in denen die Bögen und Regelungen für die aufsichtsrechtliche Meldung im Einzelnen und die Bögen für die Offenlegung von Eigenmitteln spezifiziert werden. Diese Standards sollten Umfang und Komplexität verschiedener Wertpapierfirmen berücksichtigen und insbesondere der Frage Rechnung tragen, ob Wertpapierfirmen als klein und nicht verflochten eingestuft werden.

(30)

Mit Blick auf die Gewährleistung der Transparenz für die Investoren der Wertpapierfirmen und die Märkte im Allgemeinen sollten Wertpapierfirmen, die nicht als klein und nicht verflochten betrachtet werden, die Höhe ihrer Eigenmittel, ihre Eigenmittelanforderungen, ihre Regelungen für die Unternehmensführung und ihre Vergütungspolitik und -praxis offenlegen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollten nur dann Offenlegungspflichten unterliegen, wenn sie Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begeben, damit für die Investoren dieser Instrumente die Transparenz gewährleistet wird.

(31)

Wertpapierfirmen sollten gemäß dem in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dargelegten Grundsatz eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik befolgen. Was die Offenlegungen der Vergütung anbelangt, sollten einige Aspekte klargestellt werden. Die Anforderungen an die Offenlegung der Vergütung in dieser Verordnung sollten mit den Zielen der Vergütungsregeln vereinbar sein, nämlich der Festlegung und Beibehaltung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist, für die Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil von Wertpapierfirmen auswirkt. Darüber hinaus sollten Wertpapierfirmen, die von bestimmten Vergütungsbestimmungen ausgenommen sind, Informationen über diese Ausnahme offenlegen müssen.

(32)

Um den Wertpapierfirmen die Umstellung von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu erleichtern, empfiehlt es sich, geeignete Übergangsmaßnahmen vorzusehen. Um insbesondere die Auswirkungen etwaiger Erhöhungen abzumildern, sollten Wertpapierfirmen, deren Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung mehr als doppelt so hoch wären wie die für sie geltende Eigenmittelanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung die Möglichkeit haben, die Eigenmittelanforderung auf das Doppelte ihrer einschlägigen Eigenmittelanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU zu begrenzen.

(33)

Um neu gegründete Wertpapierfirmen, die vergleichbare Profile wie bereits bestehende Wertpapierfirmen aufweisen, nicht zu benachteiligen, sollten Wertpapierfirmen, die bislang keinen Eigenmittelanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterlagen, die Möglichkeit haben, ihre Eigenmittelanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung auf das Doppelte ihrer Anforderung für die fixen Gemeinkosten zu begrenzen.

(34)

Ebenso sollten Wertpapierfirmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU lediglich einer Anfangskapitalanforderung unterlagen und deren Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung mehr als doppelt so hoch wären wie im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung die Möglichkeit haben, ihre Eigenmittelanforderung gemäß der vorliegenden Verordnung auf das Doppelte ihrer Anfangskapitalanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU zu begrenzen; davon ausgenommen sind die in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung, genannten lokalen Firmen, die einer spezifischen Übergangseigenmittelanforderung unterliegen sollten, die ihr größeres Risiko widerspiegelt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten spezifische Übergangseigenmittelanforderungen auch für kleinere Wertpapierfirmen und solche, die eine begrenzte Palette an Wertpapierdienstleistungen anbieten, vorgesehen werden, wenn sie nicht von einer Begrenzung der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung auf das Doppelte ihrer Anfangskapitalanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/630 geänderten Fassung, und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11), in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) geänderten Fassung, behandelt würden, aber ihre verbindliche Eigenmittelanforderung gemäß der vorliegenden Verordnung im Vergleich zu ihrer Situation nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/630 geänderten Fassung, ansteigen würde.

(35)

Diese Übergangsmaßnahmen sollten gegebenenfalls auch für die in Artikel 498 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Wertpapierfirmen gelten, die nach dem genannten Artikel von den Eigenmittelanforderungen der genannten Verordnung freigestellt sind, während die Anfangskapitalanforderungen in Bezug auf diese Wertpapierfirmen von den Wertpapierdienstleistungen bzw. den Anlagetätigkeiten, die sie anbieten, abhängen. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollten ihre Eigenmittelanforderungen gemäß den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung dieser anwendbaren Werte berechnet werden.

(36)

Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder bis zum Geltungsbeginn der an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3, Titel IV, Kapitel 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung, — es gilt der spätere der beiden Zeitpunkte — sollten Wertpapierfirmen, die den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, ihre Eigenmittelanforderung für das Handelsbuch weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/630 geänderten Fassung, berechnen.

(37)

Die größten Wertpapierfirmen, die wichtige Leistungen für Großkunden und Leistungen des Investmentbanking anbieten (d. h. für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder Finanzinstrumente emittieren oder Finanzinstrumente mit fester Übernahmeverpflichtung platzieren), haben Geschäftsmodelle und Risikoprofile, die mit denen bedeutender Kreditinstitute vergleichbar sind. Sie sind im Rahmen ihrer Tätigkeiten dem Kreditrisiko, hauptsächlich in Form des Gegenparteiausfallrisikos, sowie dem Marktrisiko für Positionen im Handel auf eigene Rechnung, sei es im Namen ihrer Kunden oder in eigenem Namen, ausgesetzt. Angesichts ihrer Größe und Systemrelevanz stellen sie ein Risiko für die Stabilität des Finanzsystems dar.

(38)

Die wirksame Beaufsichtigung dieser großen Wertpapierfirmen durch die nationalen zuständigen Behörden stellt eine zusätzliche Herausforderung dar. Wenngleich die größten Wertpapierfirmen in erheblichem Umfang grenzüberschreitende Leistungen des Investmentbanking erbringen, unterliegen sie als Wertpapierfirmen der Beaufsichtigung durch die in der Richtlinie 2014/65/EU bezeichneten Behörden, bei denen es sich nicht notwendigerweise um die in der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten zuständigen Behörden handelt. Dies kann bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU in der Union zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und Aufsichtsbehörden daran hindern, sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen, der jedoch wesentlich ist, um die mit großen grenzüberschreitenden Wertpapierfirmen verbundenen Risiken wirksam anzugehen. Dies könnte die Wirksamkeit der Beaufsichtigung beeinträchtigen und auch den Wettbewerb innerhalb der Union verfälschen. Die größten Wertpapierfirmen sollten daher den Status von Kreditinstituten erhalten, damit im Bereich der Beaufsichtigung grenzüberschreitender Leistungen für Großkunden in einer Vergleichsgruppe Synergien geschaffen werden können, was gleiche Wettbewerbsbedingungen fördert und eine gruppenübergreifende kohärente Beaufsichtigung ermöglicht.

(39)

Daher sollten diese Wertpapierfirmen angesichts der Tatsache, dass sie zu Kreditinstituten werden, auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU weiterhin der Beaufsichtigung der für Kreditinstitute zuständigen Behörden unterliegen, u. a. auch der Beaufsichtigung durch die Europäische Zentralbank im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Dadurch würde gewährleistet, dass die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in kohärenter und wirksamer Weise erfolgt und dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen unter Berücksichtigung der Systemrelevanz der einzelnen Institute auf alle Kreditinstitute in derselben Weise angewandt wird. Um Regulierungsarbitrage zu verhindern und das Umgehungsrisiko zu verringern, sollten die zuständigen Behörden bestrebt sein, Situationen zu vermeiden, in denen potenziell systemrelevante Gruppen ihre Tätigkeiten in einer Weise strukturieren, dass sie die Schwellenwerte in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht überschreiten und ihre Pflicht, die Zulassung als Kreditinstitut nach Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU zu beantragen, nicht umgehen.

(40)

Große Wertpapierfirmen, die in Kreditinstitute umgewandelt wurden, sollten erst dann Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren dürfen, wenn sie die Zulassung für diese Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erhalten haben. Die Ausführung all dieser Tätigkeiten, einschließlich der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums und der Gewährung von Krediten für eigene Rechnung, sollte keine notwendige Anforderung dafür sein, dass ein Unternehmen als Kreditinstitut gilt. Die mit dieser Verordnung eingeführte Änderung der Begriffsbestimmung für „Kreditinstitut“ sollte daher die nationalen Zulassungsregelungen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 umgesetzt haben, nicht berühren; dazu gehören auch alle Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für angebracht halten, um die Tätigkeiten zu präzisieren, die große Wertpapierfirmen, die unter die geänderte Begriffsbestimmung für „Kreditinstitut“ fallen, aufnehmen dürfen.

(41)

Ferner zielt die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis unter anderem auf die Stabilität des Finanzsystems ab; im Hinblick auf ihre Wirksamkeit sollte sie auf alle Gruppen angewendet werden, einschließlich der Gruppen, bei deren Mutterunternehmen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt. Daher sollten alle Kreditinstitute, einschließlich derer, die zuvor den Status von Wertpapierfirmen hatten, den Vorschriften für die durch die zuständigen Behörden durchgeführte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Titel VII Kapitel 3 Abschnitt I der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.

(42)

Darüber hinaus ist es möglich, dass große Wertpapierfirmen, die nicht systemrelevant sind, aber Handel für eigene Rechnung betreiben, Finanzinstrumente emittieren oder Finanzinstrumente mit fester Übernahmeverpflichtung platzieren, ähnliche Geschäftsmodelle und Risikoprofile aufweisen wie andere systemrelevante Einrichtungen. Aufgrund ihrer Größe und ihrer Tätigkeiten ist es möglich, dass diese Wertpapierfirmen eine gewisse Gefahr für die Finanzstabilität darstellen, und sie sollten — auch wenn ihre Umwandlung zu Kreditinstituten angesichts ihrer Art und Komplexität nicht für angebracht erachtet wird — weiterhin derselben aufsichtsrechtlichen Behandlung unterliegen wie diese Kreditinstitute. Um Regulierungsarbitrage zu verhindern und das Umgehungsrisiko zu verringern, sollten die zuständigen Behörden bestrebt sein, Situationen zu vermeiden, in denen Wertpapierfirmen ihre Tätigkeiten in einer Weise strukturieren, dass sie den Schwellenwert in Höhe von 15 Milliarden EUR in Bezug auf den Gesamtwert der Bilanzsumme auf individuellem oder Gruppenniveau nicht überschreiten oder dass sie den Ermessensspielraum der zuständigen Behörden ungebührlich verringern, wenn es darum geht, die Wertpapierfirmen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erfüllung der Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu unterwerfen.

(43)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) wurde eine unionsweit harmonisierte Regelung für die Gewährung des Zugangs für Drittlandfirmen eingeführt, die für geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden, die in der Union niedergelassen sind, Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausführen. Voraussetzung für den Zugang zum Binnenmarkt ist, dass die Kommission einen Beschluss über die Gleichwertigkeit annimmt und dass die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (14) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“) die Drittlandfirma registriert. Es ist wichtig, dass die Beurteilung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage des geltenden einschlägigen Unionsrechts erfolgt und dass wirksame Instrumente vorhanden sind, mit denen überwacht werden kann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Gleichwertigkeit gegeben sind. Aus diesen Gründen sollten in Drittländern registrierte Unternehmen verpflichtet werden, der ESMA jährlich über Umfang und Bandbreite der Dienstleistungen und Tätigkeiten, die sie in der Union erbracht bzw. durchgeführt haben, Bericht zu erstatten. Die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung der Überwachung, Durchsetzung und Erfüllung der Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit sollte ebenfalls verbessert werden.

(44)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Transparenz der Marktstruktur der Union zu fördern, sollte die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 so geändert werden, dass die Kursofferten, die Kursvorteile und die Ausführungspreise systematischer Internalisierer dem System für die Tick-Größe unterliegen, wenn sie mit allen Größen handeln. Folglich sollten die derzeit geltenden technischen Regulierungsstandards, die sich mit dem System für die Tick-Größe befassen, auch für den erweiterten Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten.

(45)

Um den Schutz der Anleger sowie die Integrität und die Stabilität der Finanzmärkte in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission bei der Annahme eines Beschluss über die Gleichwertigkeit den potenziellen Risiken Rechnung tragen, die mit den Dienstleistungen und Tätigkeiten, die Firmen aus dem jeweiligen Drittland gemäß dem jeweiligen Beschluss in der Union ausüben könnten, verbunden sind. Auch ihre Systemrelevanz sollte anhand von Kriterien wie dem voraussichtlichen Umfang und der voraussichtlichen Bandbreite der Erbringung von Dienstleistungen und der Ausübung von Tätigkeiten durch Firmen aus dem jeweiligen Drittland berücksichtigt werden. Zu demselben Zweck sollte die Kommission berücksichtigen können, ob das jeweilige Drittland im Rahmen der einschlägigen Unionspolitik als im steuerlichen Bereich nicht kooperatives Land oder als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingestuft wurde. Die Kommission sollte spezifische Anforderungen in den Bereichen Aufsicht, Organisation oder Wohlverhalten nur dann als gleichwertig betrachten, wenn damit die gleiche Wirkung erzielt wird. Darüber hinaus sollte die Kommission gegebenenfalls Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen können, die auf spezifische Dienstleistungen und Tätigkeiten oder auf Kategorien von Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU beschränkt sind.

(46)

Die EBA hat in Zusammenarbeit mit der ESMA einen auf sorgfältiger Hintergrundanalyse, Datenerhebung und Konsultation basierenden Bericht über ein spezifisches Aufsichtssystem für alle nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen veröffentlicht, der als Grundlage für den überarbeiteten Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen dient.

(47)

Im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollte die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um Folgendes festzulegen: den Umfang und die Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe, die Berechnung der fixen Gemeinkosten, die Messung der K-Faktoren, die Spezifizierung des Begriffs der getrennten Konten in Bezug auf Kundengelder, die Anpassungen der K-DTF-Koeffizienten bei Vorliegen angespannter Marktbedingungen, die Berechnung für die Festsetzung von Eigenmittelanforderungen in Höhe des gesamten von Clearingmitgliedern geforderten Einschusses, die Bögen für die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene Offenlegung, einschließlich der Anlagestrategien von Wertpapierfirmen, und aufsichtsrechtliche Meldung ausgeführt werden und die an die zuständige Behörde zu übermittelnden Information, die für die Zulassung als Kreditinstitut notwendig sind. Die Kommission sollte ermächtigt werden, diese Verordnung zu ergänzen, indem die von der EBA ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese technischen Regulierungsstandards von allen betroffenen Wertpapierfirmen auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Wertpapierfirmen und ihrer Tätigkeiten angemessen ist.

(48)

Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der EBA und ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(49)

Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung und die Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die in dieser Verordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen präzisiert werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (16) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(50)

Mit Blick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf Kreditinstitute als auch auf Wertpapierfirmen anwendbar ist, und der vorliegenden Verordnung, sollten die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU dahin gehend geändert werden, dass Wertpapierfirmen nicht mehr in ihren Anwendungsbereich fallen. Wertpapierfirmen, die einer Bankengruppe angehören, sollten jedoch weiterhin den für die Bankengruppe relevanten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, wie etwa den Bestimmungen über das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU und den Vorschriften zur aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(51)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines wirksamen und angemessenen Aufsichtsrahmens, der gewährleistet, dass Wertpapierfirmen, die für die Tätigkeit in der Union zugelassen sind, auf einer gesunden finanziellen Basis arbeiten und ordnungsgemäß und — sofern relevant — im besten Interesse ihrer Kunden verwaltet werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält einheitliche Aufsichtsanforderungen für gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene und beaufsichtigte Wertpapierfirmen, die im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Bezug auf folgende Punkte beaufsichtigt werden:

a)

Eigenmittelanforderungen in Bezug auf quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Elemente des Firmen-, des Kunden- und des Marktrisikos;

b)

Anforderungen zur Begrenzung des Konzentrationsrisikos;

c)

Liquiditätsanforderungen in Bezug auf quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Elemente des Liquiditätsrisikos;

d)

Berichtspflichten in Bezug auf die Buchstaben a, b und c;

e)

Offenlegungspflichten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 wendet eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene und beaufsichtigte Wertpapierfirma, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausübt, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismus für gemeinsame Anlagen oder Versicherungsunternehmen ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme der Wertpapierfirma beträgt 15 Mrd. EUR oder mehr, berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate ohne Berücksichtigung der individuellen Vermögenswerte von außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, die eine der in diesem Unterabsatz genannten Tätigkeiten ausüben; oder

b)

der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme der Wertpapierfirma liegt unter 15 Mrd. EUR und die Wertpapierfirma ist Teil einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 15 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 15 Mrd. EUR oder mehr beträgt, alles berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate ohne Berücksichtigung der individuellen Vermögenswerte von außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, die eine der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben; oder

c)

die Wertpapierfirma unterliegt einem Beschluss der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Die in diesem Absatz genannten Wertpapierfirmen werden im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Titeln VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU, einschließlich zur Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, wenn diese Wertpapierfirmen zu einer Wertpapierfirmengruppe im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der vorliegenden Verordnung gehören, beaufsichtigt.

(3)   Die Ausnahme in Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn eine Wertpapierfirma einen der dort festgelegten, über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechneten Schwellenwerte nicht mehr erreicht oder wenn eine zuständige Behörde dies gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 beschließt. Die Wertpapierfirma teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede Überschreitung eines Schwellenwerts während dieses Zeitraums mit.

(4)   Wertpapierfirmen, die die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen, unterliegen weiterhin den Anforderungen der Artikel 55 und 59.

(5)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen und beaufsichtigten Wertpapierfirma, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausübt, gestatten, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Wertpapierfirma ist ein Tochterunternehmen und ist in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß den Bestimmungen von Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen;

b)

die Wertpapierfirma teilt dies der gemäß dieser Verordnung zuständigen Behörde und gegebenenfalls der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit;

c)

die zuständige Behörde ist davon überzeugt, dass die Anwendung der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis auf die Wertpapierfirma und gegebenenfalls auf konsolidierter Basis auf die Gruppe aufsichtsrechtlich solide ist, nicht zu einer Verringerung der Eigenmittelanforderungen der Wertpapierfirma gemäß dieser Verordnung führt und nicht zum Zwecke der Aufsichtsarbitrage erfolgt.

Die zuständigen Behörden unterrichten die Wertpapierfirma innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes über einen Beschluss, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU gemäß Unterabsatz 1 zu gestatten, und unterrichten die EBA darüber. Verweigert eine zuständige Behörde die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, so begründet sie dies ausführlich.

Die in diesem Absatz genannten Wertpapierfirmen werden im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Titeln VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU, einschließlich zur Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, wenn diese Wertpapierfirmen zu einer Wertpapierfirmengruppe im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der vorliegenden Verordnung gehören, beaufsichtigt.

Für die Zwecke dieses Absatzes findet Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung.

Artikel 2

Aufsichtsbefugnisse

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, erhalten die zuständigen Behörden die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Befugnisse und wenden die dort festgelegten Verfahren an.

Artikel 3

Anwendung strengerer Anforderungen durch Wertpapierfirmen

Diese Verordnung hindert Wertpapierfirmen nicht daran, mehr Eigenmittel und Bestandteile von Eigenmitteln sowie liquide Aktiva zu halten oder strengere Maßnahmen anzuwenden als in dieser Verordnung verlangt.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat;

2.

„Vermögensverwaltungsgesellschaft“ eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3.

„Clearingmitglied“ ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, das unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) fällt;

4.

„Kunde“ einen Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2014/65/EU; für die Zwecke von Teil 4 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Kunde“ jede Gegenpartei der Wertpapierfirma;

5.

„Waren- und Emissionszertifikatehändler“ ein Waren- und Emissionszertifikatehändler im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6.

„Warenderivate“ Warenderivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

7.

„zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034;

8.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

9.

„Handel für eigene Rechnung“ den Handel für eigene Rechnung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU;

10.

„Derivate“ Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

11.

„konsolidierte Lage“ die Lage, die sich ergibt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung gemäß Artikel 7 auf eine Unions-Mutterwertpapierfirma, eine Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft so angewandt werden, als ob dieses Unternehmen zusammen mit allen Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittlern in der Wertpapierfirmengruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden würde; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung schließen die Begriffe „Wertpapierfirma“, „Finanzinstitut“, „Anbieter von Nebendienstleistungen“ und „vertraglich gebundener Vermittler“ auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die unter die Definitionen dieser Begriffe fallen würden, wenn sie in der Union niedergelassen wären;

12.

„auf konsolidierter Basis“ auf Basis der konsolidierten Lage;

13.

„Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden“ die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

14.

„Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das weder Kreditinstitut noch Wertpapierfirma ist und auch keine reine Industrieholdinggesellschaft, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Geschäfte zu betreiben; dies schließt Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Investmentholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, nicht jedoch Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

15.

„Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;

16.

„Finanzholdinggesellschaft“ eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

17.

„Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

18.

„Anfangskapital“ Anfangskapital im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2019/2034;

19.

„Gruppe verbundener Kunden“ eine Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

20.

„Anlageberatung“ die Anlageberatung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU;

21.

„laufende Anlageberatung“ die wiederkehrende Erbringung von Anlageberatung sowie die kontinuierliche oder regelmäßige Bewertung und Überwachung oder Überprüfung eines Kundenportfolios von Finanzinstrumenten, einschließlich der Investitionen, die der Kunde auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung tätigt;

22.

„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

23.

„Investmentholdinggesellschaft“ ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma sein muss, und das keine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist;

24.

„Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten“ Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU;

25.

„Wertpapierfirmengruppe“ eine Unternehmensgruppe, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen besteht, oder eine Gruppe von Unternehmen, die die in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) genannten Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eines der Unternehmen eine Wertpapierfirma ist und der Gruppe kein Kreditinstitut angehört;

26.

„K-Faktoren“ die in Teil 3 Titel II beschriebenen Kapitalanforderungen für Risiken, die von einer Wertpapierfirma im Hinblick auf Kunden, Märkte und die Firma selbst ausgehen;

27.

„verwaltete Vermögenswerte“ oder „AUM“ („assets under management“) den Wert der Vermögenswerte, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden sowohl im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum als auch im Rahmen nichtdiskretionärer Vereinbarungen in Form von laufender Anlageberatung verwaltet;

28.

„gehaltene Kundengelder“ oder „CMH“ („client money held“) den Betrag der Kundengelder, die eine Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der rechtlichen Vereinbarungen über die Trennung von Vermögenswerten und ungeachtet der nationalen Bilanzierungsvorschriften für von der Wertpapierfirma gehaltene Kundengelder hält;

29.

„verwahrte und verwaltete Vermögenswerte“ oder „ASA“ („assets safeguarded and administered“) den Wert der Vermögenswerte, die eine Wertpapierfirma für Kunden verwahrt und verwaltet, unabhängig davon, ob die Vermögenswerte in der eigenen Bilanz der Wertpapierfirma oder auf getrennten Konten bei einem Dritten geführt werden;

30.

„bearbeitete Kundenaufträge“ oder „COH“ („client orders handled“) den Wert der Aufträge, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden durch Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie durch Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden bearbeitet;

31.

„Konzentrationsrisiko“ oder „CON“ („concentration risk“) die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden, deren Wert die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Schwellenwerte überschreitet;

32.

„geleisteter Einschuss“ oder „CMG“ („clearing margin given“) den Betrag des insgesamt von einem Clearingmitglied oder einer qualifizierten zentralen Gegenpartei geforderten Einschusses, wenn Ausführung und Abwicklung von Geschäften einer Wertpapierfirma für eigene Rechnung unter der Verantwortung eines Clearingmitglieds oder einer qualifizierten zentralen Gegenpartei erfolgen;

33.

„täglicher Handelsstrom“ oder „DTF“ („daily trading flow“) den täglichen Wert der Geschäfte, die eine Wertpapierfirma im Handel für eigene Rechnung oder im Rahmen der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im eigenen Namen abschließt, davon ausgenommen ist der Wert der Aufträge, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden durch Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie durch Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden bearbeitet und die bereits unter dem Begriff „bearbeitete Kundenaufträge“ berücksichtigt werden;

34.

„Nettopositionsrisiko“ oder „NPR“ den Wert der im Handelsbuch einer Wertpapierfirma geführten Geschäfte;

35.

„Handelsgegenparteiausfallrisiko“ oder „TCD“ („trading counterparty default“) die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma in den in Artikel 25 genannten Instrumenten und Geschäften, die mit dem Risiko eines Ausfalls der Handelsgegenpartei verbunden sind;

36.

„aktueller Marktwert“ oder „CMV“ („current market value“) den Nettomarktwert des Portfolios von Geschäften oder Wertpapieren, die der Aufrechnung gemäß Artikel 31 unterliegen, wobei für die Berechnung des CMV sowohl positive als auch negative Marktwerte herangezogen werden;

37.

„Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist“ Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne des Artikels 272 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

38.

„Lombardgeschäfte“ Lombardgeschäfte im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

39.

„Leitungsorgan“ ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU;

40.

„gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

41.

„außerbilanzielle Posten“ alle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Posten;

42.

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU;

43.

„Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

44.

„Gewinn“ einen Gewinn im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

45.

„qualifizierte zentrale Gegenpartei“ eine qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

46.

„Portfolioverwaltung“ die Portfolioverwaltung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU;

47.

„qualifizierte Beteiligung“ eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

48.

„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365;

49.

„getrennte Konten“ für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 Tabelle 1 Konten bei Unternehmen, auf denen von einer Wertpapierfirma gehaltene Kundengelder gemäß Artikel 4 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission (23) hinterlegt werden und für die das anwendbare nationale Recht vorsieht, dass die Kundengelder im Falle der Insolvenz oder des Beginns der Abwicklung oder Fremdverwaltung der Wertpapierfirma nicht zur Erfüllung von Forderungen gegenüber der Wertpapierfirma verwendet werden können, die keine Forderungen des Kunden sind;

50.

„Pensionsgeschäft“ ein Pensionsgeschäft im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/2365;

51.

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens;

52.

„vertraglich gebundener Vermittler“ einen vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Richtlinie 2014/65/EU;

53.

„Bruttogesamteinkünfte“ die jährlichen betrieblichen Erträge einer Wertpapierfirma aus den Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, für die sie zugelassen ist, einschließlich Zinserträgen, Erträgen aus Aktien und anderen Wertpapieren mit fester oder variabler Rendite, aus Provisionen und Gebühren, Gewinnen und Verlusten aus den Handelsaktiva der Wertpapierfirma, zum beizulegenden Zeitwert gehaltener Vermögenswerte oder Erträgen aus Sicherungsgeschäften, jedoch ausschließlich jeglicher Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit den erbrachten Wertpapierdienstleistungen und den geleisteten Anlagetätigkeiten stehen;

54.

„Handelsbuch“ alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die eine Wertpapierfirma entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer mit Handelsabsicht gehaltener Positionen hält;

55.

„mit Handelsabsicht gehaltene Positionen“

a)

Eigenhandelspositionen und Positionen, die sich aus Kundenbetreuung und Marktpflege ergeben,

b)

Positionen, die zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden,

c)

Positionen, bei denen die Absicht besteht, aus bestehenden oder erwarteten kurzfristigen Kursunterschieden zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen;

56.

„Unions-Mutterwertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma in einem Mitgliedstaat, die Teil einer Wertpapierfirmengruppe ist und die eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einer solchen Wertpapierfirma oder einem solchen Finanzinstitut hält und nicht selbst Tochterunternehmen einer anderen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder einer in einem Mitgliedstaat errichteten Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

57.

„Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft“ eine Investmentholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die Teil einer Wertpapierfirmengruppe ist und die nicht Tochterunternehmen einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder einer anderen Investmentholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat ist;

58.

„gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, das eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG ist.

(2)   Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen präzisiert werden,

a)

damit eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sichergestellt ist;

b)

damit bei der Anwendung dieser Verordnung den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung getragen wird.

TITEL II

ANWENDUNGSEBENEN

KAPITEL 1

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Artikel 5

Allgemeiner Grundsatz

Wertpapierfirmen erfüllen die Anforderungen der Teile 2 bis 7 auf Einzelbasis.

Artikel 6

Ausnahmen

(1)   Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 in Bezug auf die Teile 2, 3, 4, 6 und 7 ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Wertpapierfirma erfüllt die Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12 Absatz 1;

b)

Eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

i)

Die Wertpapierfirma ist ein Tochterunternehmen und ist in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß den Bestimmungen von Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen;

ii)

die Wertpapierfirma ist ein Tochterunternehmen und wird in eine gemäß Artikel 7 auf konsolidierter Basis beaufsichtigte Wertpapierfirmengruppe einbezogen;

c)

Zulassung und Beaufsichtigung der Wertpapierfirma und ihres Mutterunternehmens fallen in die Zuständigkeit desselben Mitgliedstaats;

d)

die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden stimmen einer solchen Ausnahme zu;

e)

die Eigenmittel werden angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und der Wertpapierfirma verteilt und alle nachstehenden Bedingungen sind erfüllt:

i)

ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Kapital oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;

ii)

das Mutterunternehmen erklärt nach vorheriger Erlaubnis durch die zuständige Behörde, dass es für die von der Wertpapierfirma eingegangenen Verpflichtungen bürgt oder die durch die Wertpapierfirma verursachten Risiken vernachlässigbar sind;

iii)

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auf die Wertpapierfirma; und

iv)

das Mutterunternehmen hält mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien der Wertpapierfirma verbundenen Stimmrechte oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapierfirma berechtigt.

(2)   Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 in Bezug auf Teil 6 ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Wertpapierfirma erfüllt die Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12 Absatz 1;

b)

Die Wertpapierfirma ist ein Tochterunternehmen und ist in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen;

c)

Zulassung und Beaufsichtigung der Wertpapierfirma und ihres Mutterunternehmens fallen in die Zuständigkeit desselben Mitgliedstaats;

d)

die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2009/138/EG zuständigen Behörden stimmen einer solchen Ausnahme zu;

e)

die Eigenmittel werden angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und der Wertpapierfirma verteilt und alle nachstehenden Bedingungen sind erfüllt:

i)

ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Kapital oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;

ii)

das Mutterunternehmen erklärt nach vorheriger Erlaubnis durch die zuständige Behörde, dass es für die von der Wertpapierfirma eingegangenen Verpflichtungen bürgt oder die durch die Wertpapierfirma verursachten Risiken vernachlässigbar sind;

iii)

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auf die Wertpapierfirma; und

iv)

das Mutterunternehmen hält mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien der Wertpapierfirma verbundenen Stimmrechte oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapierfirma berechtigt.

(3)   Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 in Bezug auf Teil 5 ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Wertpapierfirma ist in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen oder wird in eine Wertpapierfirmengruppe einbezogen, für die Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet und die Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 4 keine Anwendung findet;

b)

die Liquiditätspositionen aller Institute und Wertpapierfirmen der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden von dem Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht und es gewährleistet ein ausreichend hohes Liquiditätsniveau aller betroffenen Institute und Wertpapierfirmen;

c)

das Mutterunternehmen und die Wertpapierfirma haben Verträge abgeschlossen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen dem Mutterunternehmen und der Wertpapierfirma gewährleisten, sodass sie ihren individuellen Verpflichtungen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können;

d)

ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die Erfüllung der Verträge nach Buchstabe c ist weder vorhanden noch abzusehen;

e)

die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden stimmen einer solchen Ausnahme zu.

KAPITEL 2

Aufsichtliche Konsolidierung und Ausnahmen für eine Wertpapierfirmengruppe

Artikel 7

Aufsichtliche Konsolidierung

(1)   Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften kommen den in den Teilen 2, 3, 4, 6 und 7 festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage nach. Das Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, errichten eine angemessene Organisationsstruktur und geeignete interne Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass die für die Konsolidierung erforderlichen Daten ordnungsgemäß verarbeitet und weitergeleitet werden. Das Mutterunternehmen stellt insbesondere sicher, dass die nicht unter diese Verordnung fallenden Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die eine ordnungsgemäße Konsolidierung gewährleisten.

(2)   Für den Zweck von Absatz 1 dieses Artikels gelten bei der Anwendung von Teil 2 auf konsolidierter Basis die in Teil 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorschriften auch für Wertpapierfirmen.

Für den genannten Zweck gelten bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur die Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sind daher als Bezugnahmen auf die Eigenmittelanforderungen gemäß den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu verstehen.

(3)   Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften kommen den in Teil 5 festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage nach.

(4)   Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden das Mutterunternehmen von der Einhaltung des Absatzes 3 ausnehmen, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Wertpapierfirmengruppe berücksichtigen.

(5)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten des Umfangs und der Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe festzulegen, insbesondere für die Zwecke der Berechnung der fixen Gemeinkosten, der permanenten Mindestkapitalanforderung, der K-Faktor-Anforderung auf Basis der konsolidierten Lage der Wertpapierfirmengruppe, sowie die Methode und die erforderlichen Einzelheiten zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Absatz 2.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

Artikel 8

Gruppenkapitaltest

(1)   Abweichend von Artikel 7 können die zuständigen Behörden die Anwendung des vorliegenden Artikels im Fall von Gruppenstrukturen, die als hinreichend einfach erachtet werden, gestatten, wenn keine wesentlichen Risiken für die Kunden oder für den Markt bestehen, die von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes ausgehen und andernfalls eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erfordern würden. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, wenn sie die Anwendung des vorliegenden Artikels gestatten.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:

a)

Der Begriff „Eigenmittelinstrumente“ bezeichnet Eigenmittel im Sinne des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung ohne Anwendung der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 56 Buchstabe d und Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge;

b)

die Begriffe „Wertpapierfirma“, „Finanzinstitut“, „Anbieter von Nebendienstleistungen“ und „vertraglich gebundener Vermittler“ schließen auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die unter die Definitionen dieser Begriffe nach Artikel 4 fallen würden, wenn sie in der Union niedergelassen wären.

(3)   Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften und alle anderen Mutterunternehmen, bei denen es sich um Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder vertraglich gebundene Vermittler in der Wertpapierfirmengruppe handelt, halten Eigenmittelinstrumente in einer Höhe, die zumindest der Summe aus folgenden Elementen entspricht:

a)

der Summe des gesamten Buchwerts aller ihrer Beteiligungen, nachrangigen Ansprüche und Instrumente gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 56 Buchstabe d sowie Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, gegen bzw. in Bezug auf Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittlern in der Wertpapierfirmengruppe, und

b)

dem Gesamtbetrag aus allen ihren Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittlern in der Wertpapierfirmengruppe.

(4)   Die zuständigen Behörden können einer Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. einem anderen Mutterunternehmen, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler in der Wertpapiergruppe handelt, gestatten, einen niedrigeren Eigenmittelbetrag als den gemäß Absatz 3 berechneten Betrag zu halten, sofern dieser Betrag nicht niedriger ist als die Summe aus den auf Einzelbasis geltenden Eigenmittelanforderungen an ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder vertraglich gebundene Vermittler handelt, und dem Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten zugunsten dieser Unternehmen.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als Eigenmittelanforderung an die in Unterabsatz 1 genannten Tochterunternehmen, die ihren Sitz in Drittländern haben, Nominaleigenmittelanforderungen, die ein zufriedenstellendes Maß an Vorsicht gewährleisten, um die sich aus diesen Tochterunternehmen ergebenden Risiken zu decken, und die von den jeweils zuständigen Behörden erlaubt wurden.

(5)   Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften richten Systeme für die Überwachung und Kontrolle der Kapital- und Finanzierungsquellen aller Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittler innerhalb der Wertpapierfirmengruppe ein.

TEIL 2

EIGENMITTEL

Artikel 9

Zusammensetzung der Eigenmittel

(1)   Wertpapierfirmen müssen Eigenmittel in Höhe der Summe aus ihrem harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital halten und alle folgenden Bedingungen müssen jederzeit erfüllt sein:

a)

Image 1

,

b)

Image 2

,

c)

Image 3

dabei gilt:

i)

„hartes Kernkapital“ entspricht dem harten Kernkapital im Sinne von Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, „zusätzliches Kernkapital“ dem zusätzlichen Kernkapital im Sinne von Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und „Ergänzungskapital“ dem Ergänzungskapital im Sinne von Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

ii)

„D“ ist in Artikel 11 definiert.

(2)   Abweichend von Absatz 1

a)

finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, wobei die Artikel 39 und 48 der genannten Verordnung nicht angewandt werden;

b)

finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, wobei Artikel 41 der genannten Verordnung nicht angewandt wird;

c)

finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 56 Buchstabe c und Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, soweit sie sich auf nicht im Handelsbuch gehaltene Positionen in Kapitalinstrumenten beziehen, wobei die Mechanismen im Sinne der Artikel 46, 60 und 70 der genannten Verordnung nicht angewandt werden;

d)

finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, wobei Artikel 48 der genannten Verordnung nicht angewandt wird;

e)

finden die folgenden Bestimmungen bei der Bestimmung der Eigenmittel von Wertpapierfirmen keine Anwendung:

i)

Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den entsprechenden Bestimmungen in den Artikeln 46, 60 und 70 jener Verordnung genannten Abzüge, soweit sich diese Abzüge auf im Handelsbuch gehaltene Positionen in Kapitalinstrumenten beziehen;

iii)

das Auslöseereignis gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; das Auslöseereignis wird von der Wertpapierfirma stattdessen in den Bestimmungen zum Instrument des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Absatz 1 festgelegt;

iv)

der Gesamtbetrag gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; der bei der Herabschreibung oder Umwandlung zugrunde zu legende Betrag entspricht dem vollen Kapitalbetrag des Instruments des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Absatz 1.

(3)   Wertpapierfirmen wenden bei der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung die einschlägigen Vorschriften in Teil 2 Titel I Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an. Bei der Anwendung dieser Vorschriften gilt die Erlaubnis der Aufsichtsbehörden gemäß den Artikeln 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als erteilt, wenn eine der in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 78 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt ist.

(4)   Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden nach Konsultation der EBA gestatten, dass für Wertpapierfirmen, bei denen es sich nicht um juristische Personen oder Aktiengesellschaften handelt oder die die in Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, weitere Instrumente oder Mittel als Eigenmittel gelten, sofern diese Instrumente oder Mittel auch für eine Behandlung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (24) in Betracht kommen. Auf der Grundlage der von jeder zuständigen Behörde erhaltenen Angaben erstellt, führt und veröffentlicht die EBA zusammen mit der ESMA ein Verzeichnis sämtlicher Arten von Instrumenten oder Mitteln in jedem Mitgliedstaat, die als solche Eigenmittel gelten. Das Verzeichnis wird erstmals am 26. Dezember 2020 veröffentlicht.

(5)   Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche innerhalb einer Wertpapierfirmengruppe werden für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittel einer Wertpapierfirma in der Gruppe auf Einzelbasis nicht abgezogen, sofern alle folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ein wesentliches, tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Kapital oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;

b)

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auf das Unternehmen der Finanzbranche;

c)

die Ausnahmeregelung nach Artikel 8 wird von den zuständigen Behörden nicht angewandt.

Artikel 10

Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

(1)   Für die Zwecke dieses Teils ziehen Wertpapierfirmen bei der Bestimmung der in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten des harten Kernkapitals Beträge ab, die die in den Buchstaben a und b spezifizierten Obergrenzen überschreiten:

a)

Eine qualifizierte Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Unternehmen der Finanzbranche ist, deren Betrag 15 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma, berechnet gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, jedoch ohne Anwendung des in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzugs, überschreitet;

b)

den Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen einer Wertpapierfirma an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % ihrer Eigenmittel, berechnet gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, jedoch ohne Anwendung des in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzugs, überschreitet.

(2)   Die zuständigen Behörden können einer Wertpapierfirma das Halten der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den dort festgesetzten prozentualen Anteil an Eigenmitteln überschreitet, untersagen. Die zuständigen Behörden machen Entscheidungen zur Ausübung dieser Befugnis unverzüglich öffentlich.

(3)   Aktien oder Anteile an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche werden in die Berechnung nach Absatz 1 nicht einbezogen, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Aktien oder Anteile werden vorübergehend während einer finanziellen Stützungsaktion im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten;

b)

die gehaltenen Aktien oder Anteile sind eine mit einer Übernahmegarantie versehene Position, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten wird;

c)

die Aktien oder Anteile werden im Namen der Wertpapierfirma und für Rechnung Dritter gehalten.

(4)   Aktien oder Anteile, die keine Finanzanlagen im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sind, werden in die Berechnung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht einbezogen.

TEIL 3

KAPITALANFORDERUNGEN

TITEL I

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Artikel 11

Eigenmittelanforderungen

(1)   Wertpapierfirmen müssen jederzeit Eigenmittel gemäß Artikel 9 in Höhe von mindestens D vorhalten, wobei D der höchste der folgenden Beträge ist:

a)

ihre Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Artikel 13;

b)

ihre permanente Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 14;

c)

ihre K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Artikel 15.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist D der höhere der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge, wenn eine Wertpapierfirma die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt.

(3)   Ist nach Ansicht der zuständigen Behörden eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, so können sie verlangen, dass die Wertpapierfirma im Einklang mit Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 eine andere in diesem Artikel genannte Eigenmittelanforderung erfüllt.

(4)   Wertpapierfirmen unterrichten die zuständige Behörde, sobald sie feststellen, dass sie die Anforderungen dieses Artikels nicht mehr erfüllen oder nicht mehr erfüllen werden.

Artikel 12

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen

(1)   Wertpapierfirmen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Der nach Artikel 17 gemessene Wert der AUM liegt unter 1,2 Mrd. EUR;

b)

der nach Artikel 20 gemessene Wert der COH liegt unter

i)

100 Mio. EUR/Tag für Kassageschäfte oder

ii)

1 Mrd. EUR/Tag für Derivate;

c)

der nach Artikel 19 gemessene Wert der ASA ist gleich null;

d)

der nach Artikel 18 gemessene Wert der CMH ist gleich null;

e)

der nach Artikel 33 gemessene Wert des DTF ist gleich null;

f)

der nach den Artikeln 22 und 23 gemessene Wert des NRP oder CMG ist gleich null;

g)

der nach Artikel 26 gemessene Wert des TCD ist gleich null;

h)

die bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme der Wertpapierfirma beträgt weniger als 100 Mio. EUR;

i)

die jährlichen Bruttogesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Wertpapierfirma betragen weniger als 30 Mio. EUR, berechnet als Durchschnitt auf der Grundlage der jährlichen Zahlen des dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangehenden Zweijahreszeitraums.

Abweichend von den Bestimmungen des Titels II finden für die Zwecke des Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f — soweit sich dieser auf das Nettopositionsrisiko bezieht — und g die Tagesendwerte Anwendung.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f, soweit sich dieser auf den CMG bezieht, finden die Innertageswerte Anwendung.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes — und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 2 und 4 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 — finden die Innertageswerte Anwendung; dies gilt mit Ausnahme eines Fehlers in der Buchführung oder dem Kontenabgleich, aufgrund dessen fälschlicherweise angezeigt wurde, dass eine Wertpapierfirma den unter Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes genannten Schwellenwert von null überschritten hat, und der vor Ablauf des Geschäftstags behoben wird. Die Wertpapierfirma unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über den Fehler, die Gründe für sein Auftreten und seine Berichtigung.

Für die Zwecke des Unterabsatz 1 Buchstaben h und i finden die Werte am Ende des letzten Geschäftsjahres, dessen Abschluss erstellt und vom Leitungsorgan gebilligt wurde, Anwendung. Wurde der Abschluss nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres nicht erstellt und gebilligt, so verwendet die Wertpapierfirma einen vorläufigen Abschluss.

Wertpapierfirmen können die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Werte anhand der in Titel II festgelegten Methoden messen, wobei die Messung jedoch über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfolgt, ohne dass die letzten drei monatlichen Werte unberücksichtigt bleiben. Wertpapierfirmen, die diese Messmethode wählen, teilen dies der zuständigen Behörde entsprechend mit und wenden die gewählte Methode für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten an.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, h und i genannten Bedingungen gelten auf kombinierter Basis für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind. Für die Zwecke der Messung der jährlichen Bruttogesamteinkünfte nach Absatz 1 Buchstabe i können diese Wertpapierfirmen etwaige Doppelzählungen bei den innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen unberücksichtigt lassen.

Die unter Absatz 1 Buchstaben c bis g genannten Bedingungen gelten für jede Wertpapierfirma auf Einzelbasis.

(3)   Erfüllt eine Wertpapierfirma nicht länger alle in Absatz 1 genannten Bedingungen, so gilt sie mit sofortiger Wirkung nicht mehr als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma.

Erfüllt eine Wertpapierfirma nicht länger die in Absatz 1 Buchstaben a, b, h bzw. i genannten Bedingungen, aber weiterhin die unter Absatz 1 Buchstaben c bis g genannten Bedingungen, so gilt sie abweichend von Unterabsatz 1 nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum, an dem die Schwelle überschritten wurde, nicht mehr als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma. Die Wertpapierfirma teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede Überschreitung eines Schwellenwerts mit.

(4)   Erfüllt eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge, so gilt sie erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem sie diese Bedingungen erfüllt, als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, sofern während dieser Frist keine Überschreitung eines Schwellenwerts eintritt und die Wertpapierfirma die zuständige Behörde unverzüglich entsprechend in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 13

Anforderung für fixe Gemeinkosten

(1)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a beträgt die Anforderung für fixe Gemeinkosten mindestens ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres. Die Wertpapierfirmen verwenden die Zahlen, die sich aus dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ergeben.

(2)   Ist nach Ansicht der zuständigen Behörde eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma eingetreten, so kann die zuständige Behörde den in Absatz 1 genannten Kapitalbetrag anpassen.

(3)   Übt eine Wertpapierfirma ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ab dem Tag, an dem sie ihre Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten aufgenommen hat, aus, so verwendet sie für die Berechnung gemäß Absatz 1 die veranschlagten fixen Gemeinkosten, die in ihren mit ihrem Antrag auf Zulassung vorgelegten Prognosen für die ersten zwölf Monate der Handelstätigkeit enthalten sind.

(4)   Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Ergänzung der Berechnung der in Absatz 1 genannten Anforderung, die mindestens die folgenden Abzugsposten umfasst:

a)

Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen, soweit sie von dem Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängen;

b)

Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, der Geschäftsführer und der Gesellschafter;

c)

sonstige Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;

d)

zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte, die direkt mit den einzufordernden Provisionen und Entgelten in Verbindung stehen, die Bestandteil der Gesamterlöse sind, und bei denen die Zahlung der zu entrichtenden Provisionen und Entgelte vom tatsächlichen Erhalt der einzufordernden Provisionen und Entgelte abhängt;

e)

Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler;

f)

einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten.

Ferner bestimmt die EBA für die Zwecke dieses Artikels den Begriff der wesentlichen Änderung.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

Artikel 14

Permanente Mindestkapitalanforderung

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ist die permanente Mindestkapitalanforderung mindestens gleich der Höhe des Anfangskapitals gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

TITEL II

ANFORDERUNG FÜR K-FAKTOREN

KAPITEL 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 15

Anforderung für K-Faktoren und anwendbare Koeffizienten

(1)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c beläuft sich die Anforderung für K-Faktoren mindestens auf die Summe aus folgenden Elementen:

a)

K-Faktoren für Kundenrisiken („Risk-to-Client“, RtC), berechnet gemäß Kapitel 2;

b)

K-Faktoren für Marktrisiken („Risk-to-Market“, RtM), berechnet gemäß Kapitel 3;

c)

K-Faktoren für Firmenrisiken („Risk-to-Firm“, RtF), berechnet gemäß Kapitel 4.

(2)   Auf die entsprechenden K-Faktoren werden jeweils folgende Koeffizienten angewandt:

Tabelle 1

K-FAKTOREN

KOEFFIZIENT

Verwaltete Vermögenswerte im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum und nichtdiskretionärer Vereinbarungen über laufende Beratung

K-AUM

0,02 %

Gehaltene Kundengelder

K-CMH (auf getrennten Konten)

0,4 %

K-CMH (auf nichtgetrennten Konten)

0,5 %

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

K-ASA

0,04 %

Bearbeitete Kundenaufträge

K-COH-Kassageschäfte

0,1 %

 

K-COH-Derivate

0,01 %

Täglicher Handelsstrom

K-DTF-Kassageschäfte

0,1 %

 

K-DTF-Derivate

0,01 %

(3)   Wertpapierfirmen überwachen den Wert ihrer K-Faktoren im Hinblick auf jegliche Entwicklungen, die zu einer wesentlich veränderten Eigenmittelanforderung für die Zwecke des Artikel 11 für den nächsten Berichtszeitraum nach Teil 7 führen könnten, und informieren die für sie zuständige Behörde über diese wesentlich veränderte Eigenmittelanforderung.

(4)   Ist nach Ansicht der zuständigen Behörden eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, die sich auf die Höhe des jeweiligen K-Faktors auswirkt, so können sie den entsprechenden Betrag gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 anpassen.

(5)   Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten und Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die EBA in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um

a)

Methoden zur Messung der K-Faktoren nach Teil 3 Titel II festzulegen;

b)

den Begriff der getrennten Konten für die Zwecke dieser Verordnung im Hinblick auf die Bedingungen, durch die der Schutz von Kundengeldern im Falle des Ausfalls einer Wertpapierfirma gewährleistet wird, zu spezifizieren;

c)

die Anpassungen der in Absatz 2 Tabelle 1 dieses Artikels aufgeführten K-DTF-Koeffizienten zu spezifizieren, wenn bei Vorliegen angespannter Marktbedingungen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission (25) die K-DTF-Anforderungen als übermäßig restriktiv und der Finanzstabilität abträglich eingeschätzt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

KAPITEL 2

RtC-K-Faktoren

Artikel 16

Anforderung für RtC-K-Faktoren

Die Anforderung für RtC-K-Faktoren wird anhand folgender Formel bestimmt:

K-AUM + K-CMH + K-ASA + K-COH

dabei gilt:

K-AUM entspricht dem gemäß Artikel 17 gemessenen Wert der AUM, multipliziert mit dem entsprechenden Koeffizienten gemäß Artikel 15 Absatz 2;

K-CMH entspricht dem gemäß Artikel 18 gemessenen Wert der CMH, multipliziert mit dem entsprechenden Koeffizienten gemäß Artikel 15 Absatz 2;

K-ASA entspricht dem gemäß Artikel 19 gemessenen Wert der ASA, multipliziert mit dem entsprechenden Koeffizienten gemäß Artikel 15 Absatz 2;

K-COH entspricht dem gemäß Artikel 20 gemessenen Wert der COH, multipliziert mit dem entsprechenden Koeffizienten gemäß Artikel 15 Absatz 2.

Artikel 17

Messung von AUM für die Zwecke der Berechnung von K-AUM

(1)   Für die Zwecke der Berechnung von K-AUM ist AUM der gleitende Durchschnitt des monatlichen Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte, wobei AUM jeweils am letzten Geschäftstag der vorausgegangenen 15 Monate gemessen und in die funktionale Währung der Gesellschaften zum betreffenden Zeitpunkt umgerechnet wird; die letzten drei monatlichen Werte bleiben dabei unberücksichtigt.

AUM ist das arithmetische Mittel der verbleibenden zwölf monatlichen Werten.

K-AUM wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.

(2)   Hat die Wertpapierfirma die Verwaltung von Vermögenswerten förmlich auf ein anderes Unternehmen der Finanzbranche übertragen, so werden diese Vermögenswerte in dem gemäß Absatz 1 gemessenen AUM-Gesamtbetrag berücksichtigt.

Hat ein anderes Unternehmen der Finanzbranche die Verwaltung von Vermögenswerten förmlich auf die Wertpapierfirma übertragen, so werden diese Vermögenswerte in dem gemäß Absatz 1 gemessenen Gesamtbetrag der verwalteten Vermögenswerte nicht berücksichtigt.

Ist eine Wertpapierfirma seit weniger als 15 Monaten in der Verwaltung von Vermögenswerten tätig oder war sie dies über einen längeren Zeitraum als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma und überschreitet nun den AUM-Schwellenwert, so verwendet sie zur Berechnung von K-AUM historische AUM-Daten für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

Artikel 18

Messung von CMH für die Zwecke der Berechnung von K-CMH

(1)   Für die Zwecke der Berechnung von K-CMH ist CMH der gleitende Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, wobei CMH am Ende jedes Geschäftstags der vorausgegangenen neun Monate gemessen wird; die letzten drei Monate bleiben dabei unberücksichtigt.

CMH ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden sechs Monate.

K-CMH wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.

(2)   Hält eine Wertpapierfirma seit weniger als neun Monaten Kundengelder, so verwendet sie zur Berechnung von K-CMH historische CMH-Daten für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen.

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

Artikel 19

Messung von ASA für die Zwecke der Berechnung von K-ASA

(1)   Für die Zwecke der Berechnung von K-ASA ist ASA der gleitende Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, wobei ASA am Ende jedes Geschäftstags der vorangegangenen neun Monate gemessen wird; die vorausgegangenen drei Monate bleiben dabei unberücksichtigt.

ASA ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden sechs Monate.

K-ASA wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.

(2)   Hat eine Wertpapierfirma die Aufgaben der Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten förmlich auf ein anderes Unternehmen der Finanzbranche übertragen oder hat ein anderes Unternehmen der Finanzbranche solche Aufgaben förmlich auf die Wertpapierfirma übertragen, so werden diese Vermögenswerte in dem gemäß Absatz 1 gemessenen ASA-Gesamtbetrag berücksichtigt.

(3)   Ist eine Wertpapierfirma seit weniger als sechs Monaten in der Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten tätig, so verwendet sie zur Berechnung von K-ASA historische ASA-Daten für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

Artikel 20

Messung von COH für die Zwecke der Berechnung von K-COH

(1)   Für die Zwecke der Berechnung von K-COH ist COH der gleitende Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge, wobei COH an jedem Geschäftstag der vorausgegangenen sechs Monate gemessen wird; die letzten drei Monate bleiben dabei unberücksichtigt.

COH ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden drei Monate.

K-COH wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.

(2)   COH wird als Summe des absoluten Werts der Käufe und des absoluten Werts der Verkäufe in Kassageschäften und Derivaten gemäß folgenden Grundsätzen gemessen:

a)

Bei Kassageschäften entspricht der Wert dem für jedes Geschäft gezahlten oder erhaltenen Betrag;

b)

bei Derivatgeschäften entspricht der Wert des Geschäfts dem Nominalwert des Kontrakts.

Der Nominalwert von Zinsderivaten wird für den Zeitraum bis zur Fälligkeit (in Jahren) dieser Kontrakte bereinigt. Der Nominalwert wird mit der gemäß folgender Formel ermittelten Duration multipliziert:

Duration = Zeit bis zur Fälligkeit (in Jahren) / 10

Unbeschadet des Unterabsatzes 5 umfasst COH Geschäfte, die Wertpapierfirmen als Dienstleistungen der Portfolioverwaltung für Rechnung von Investmentfonds abschließen.

COH umfasst Geschäfte, die sich aus einer Anlageberatung ergeben, für die eine Wertpapierfirma K-AUM nicht berechnet.

COH umfasst keine von Wertpapierfirmen bearbeiteten Geschäfte, die sich aus der Betreuung des Anlageportfolios eines Kunden ergeben, wenn die Wertpapierfirma für die Anlagen dieses Kunden bereits K-AUM berechnet oder wenn sich diese Tätigkeit auf die Übertragung der Verwaltung von Vermögenswerten auf die Wertpapierfirma bezieht, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 nicht zum AUM-Wert dieser Wertpapierfirma beiträgt.

COH umfasst keine Geschäfte, die Wertpapierfirmen im eigenen Namen entweder für sich selbst oder im Namen eines Kunden abschließen.

Wertpapierfirmen können von der Messung von COH etwaige nicht ausgeführten Aufträge ausnehmen, wenn diese Nichtausführung auf eine rechtzeitige Stornierung des Auftrags durch den Kunden zurückgeht.

(3)   Ist eine Wertpapierfirma seit weniger als sechs Monaten in der Bearbeitung von Kundenaufträgen tätig oder war sie dies über einen längeren Zeitraum als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, so verwendet sie zur Berechnung von K-COH historische COH-Daten für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

KAPITEL 3

RtM-K-Faktoren

Artikel 21

Anforderung für RtM-K-Faktoren

(1)   Die Anforderung für RtM-K-Faktoren im Hinblick auf die Handelsbuchpositionen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt, ist entweder K-NPR, berechnet gemäß Artikel 22, oder K-CMG, berechnet gemäß Artikel 23.

(2)   Wertpapierfirmen führen ihr Handelsbuch gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3)   Die Anforderung für RtM-K-Faktoren gilt für alle Positionen im Handelsbuch, zu denen insbesondere Positionen in Schuldtiteln (einschließlich Verbriefungsinstrumenten), Beteiligungsinstrumenten, Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), Fremdwährungen und Gold sowie Waren (einschließlich Emissionszertifikaten) zählen.

(4)   Für die Zwecke der Berechnung der Anforderung für RtM-K-Faktoren berücksichtigen Wertpapierfirmen Positionen, die keine Handelsbuchpositionen sind, sofern diese zu einem Fremdwährungsrisiko oder einem Warenpositionsrisiko führen.

Artikel 22

Berechnung von K-NPR

Für die Zwecke der Berechnung von K-NPR wird die Eigenmittelanforderung für die Handelsbuchpositionen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt, anhand eines der folgenden Ansätze berechnet:

a)

des Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

des auf einem alternativen internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 23

Berechnung von K-CMG

(1)   Für die Zwecke des Artikels 21 gestattet die zuständige Behörde einer Wertpapierfirma, K-CMG für alle clearingpflichtigen Positionen oder, wenn das gesamte Portfolio clearingpflichtig ist oder dem Einschussverfahren unterliegt, auf Portfoliobasis zu berechnen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Wertpapierfirma ist nicht Teil einer Gruppe, der auch ein Kreditinstitut angehört;

b)

das Clearing und die Abwicklung dieser Geschäfte erfolgen unter Verantwortung eines Clearingmitglieds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei, und dieses Clearingmitglied ist ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, und die Geschäfte werden entweder zentral in einer qualifizierten zentralen Gegenpartei gecleart oder anderweitig nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ unter Verantwortung dieses Clearingmitglieds abgewickelt;

c)

die Berechnung des von dem Clearingmitglied geforderten Gesamteinschusses beruht auf einem Einschussmodell des Clearingmitglieds.

d)

die Wertpapierfirma hat der zuständigen Behörde nachgewiesen, dass die Wahl der Berechnung von RtM mittels K-CMG durch bestimmte Kriterien gerechtfertigt ist, zu welchen die Art der Haupttätigkeiten der Wertpapierfirma gehören kann, wenn es sich im Wesentlichen um Handelstätigkeiten handelt, die unter Verantwortung eines Clearingmitglieds clearingpflichtig sind und dem Einschussverfahren unterliegen, sowie die Tatsache, dass andere Tätigkeiten der Wertpapierfirma im Vergleich zu diesen Haupttätigkeiten unerheblich sind; und

e)

die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Wahl des bzw. der K-CMG unterliegenden Portfolios nicht getroffen wurde, um in unverhältnismäßiger oder aufsichtsrechtlich unsolider Weise Aufsichtsarbitrage der Eigenmittelanforderungen zu begehen.

Für den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Zweck führt die zuständige Behörde eine regelmäßige Bewertung durch, welche bestätigt, dass dieses Einschussmodell zu Einschussforderungen führt, die die Risikomerkmale der von den Wertpapierfirmen gehandelten Produkte widerspiegeln, und das Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, die Marktliquidität und die Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion berücksichtigt.

Die Einschussforderungen müssen ausreichen, um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont mit einer Haltedauer von mindestens zwei Geschäftstagen zu decken. Die Einschussmodelle, die von diesem Clearingmitglied zur Berechnung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannten Einschusses verwendet werden, sind stets so zu konzipieren, dass ein ähnliches Maß an Vorsicht gewährleistet ist wie in den Bestimmungen über die Einschussforderungen in Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gefordert;

(2)   K-CMG entspricht dem dritthöchsten Gesamteinschussbetrag, den das Clearingmitglied in den vorangegangenen drei Monaten auf Tagesbasis von der Wertpapierfirma gefordert hat, multipliziert mit dem Faktor 1,3.

(3)   Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Berechnung des Betrags des geforderten Gesamteinschusses und der Methode zur Berechnung von K-CMG gemäß Absatz 2, insbesondere wenn K-CMG auf Portfoliobasis angewandt wird, sowie der Bedingungen für die Erfüllung der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe e.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

KAPITEL 4

RtF-K-Faktoren

Artikel 24

Anforderung für RtF-K-Faktoren

Die Anforderung für RtF-K-Faktoren wird anhand folgender Formel bestimmt:

K-TCD + K-DTF + K-CON

dabei gilt:

K-TCD entspricht dem gemäß Artikel 26 berechneten Betrag;

K-DTF entspricht dem gemäß Artikel 33 gemessenen DTF, multipliziert mit dem entsprechenden, gemäß Artikel 15 Absatz 2 bestimmten Koeffizienten und

K-CON entspricht dem gemäß Artikel 39 berechneten Betrag.

K-TCD und K-CON basieren auf den im Handelsbuch erfassten Geschäften einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt.

K-DTF basiert auf den im Handelsbuch erfassten Geschäften einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt, und auf den Geschäften, die eine Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im eigenen Namen abschließt.

Abschnitt 1

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 25

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Abschnitt findet auf die folgenden Kontrakte und Geschäfte Anwendung:

a)

die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakte, mit Ausnahme von:

i)

über eine zentrale Gegenpartei (ZGP) direkt oder indirekt geclearten Derivatkontrakten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die mit diesen Kontrakten zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte der Wertpapierfirma sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, sodass sie aufgrund dieser Abgrenzung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden nach nationalem Recht insolvenzgeschützt sind;

die für das Clearingmitglied geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der Positionen, die der Kunde in diesen Kontrakten hält, samt der zugehörigen Sicherheiten auf ein anderes Clearingmitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, wenn das ursprüngliche Clearingmitglied ausfällt oder Insolvenz anmeldet;

die Wertpapierfirma hat ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten erhalten, aus dem hervorgeht, dass sie im Fall einer rechtlichen Anfechtung keine Verluste aufgrund der Insolvenz ihres Clearingmitglieds oder eines von dessen Kunden erleiden würde.

ii)

börsengehandelten Derivatkontrakten;

iii)

Derivatkontrakten, die zur Absicherung von Positionen der Wertpapierfirma aus einer Anlagebuchtätigkeit gehalten werden;

b)

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist;

c)

Pensionsgeschäfte;

d)

Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte;

e)

Lombardgeschäfte;

f)

alle sonstigen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften;

g)

die in Anhang I Abschnitt B Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Kredite oder Darlehen, wenn die Wertpapierfirma das Geschäft im Namen des Kunden ausführt oder den Auftrag erhält oder übermittelt, ohne ihn auszuführen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a Ziffer i wird bei über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei (qualifizierte ZGP) direkt oder indirekt geclearten Derivatkontrakten davon ausgegangen, dass sie die dort genannten Bedingungen erfüllen;

(2)   Geschäfte mit den folgenden Arten von Gegenparteien sind bei der Berechnung von K-TCD ausgeschlossen:

a)

Zentralstaaten und Zentralbanken, wenn bei den zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % anzusetzen wäre;

b)

die in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken;

c)

die in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen.

(3)   Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden kann eine Wertpapierfirma Geschäfte mit einer Gegenpartei vom Anwendungsbereich der Berechnung von K-TCD ausschließen, wenn diese Gegenpartei ihr Mutterunternehmen, ihr Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens oder ein in einer in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU bezeichneten Beziehung stehendes Unternehmen ist. Die zuständigen Behörden sind befugt, eine Erlaubnis zu erteilen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gegenpartei ist ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften;

b)

die Gegenpartei ist im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mit Artikel 7 der vorliegenden Verordnung in dieselbe aufsichtliche Vollkonsolidierung einbezogen wie die Wertpapierfirma, oder die Gegenpartei und die Wertpapierfirma werden im Einklang mit Artikel 8 der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Einhaltung des Gruppenkapitaltests beaufsichtigt;

c)

die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie die Wertpapierfirma;

d)

die Gegenpartei hat ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie die Wertpapierfirma;

e)

ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf die Wertpapierfirma oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an die Wertpapierfirma durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen.

(4)   Abweichend von den Bestimmungen dieses Abschnitts darf eine Wertpapierfirma mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den Risikopositionswert von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakten und für die in Absatz 1 Buchstaben b bis f dieses Artikels genannten Geschäfte berechnen, indem sie eine der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Methoden anwendet, und sie kann die entsprechenden Eigenmittelanforderungen durch Multiplikation des Risikopositionswerts mit dem Risikofaktor für die jeweilige Gegenpartei gemäß Tabelle 2 in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung berechnen.

Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind, dürfen die entsprechende Eigenmittelanforderung berechnen, indem sie die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Risikopositionsbeträge mit 8 % multiplizieren.

(5)   Wird die Abweichung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels angewendet, so wenden die Wertpapierfirmen auch eine Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Faktor) an, indem sie die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit der gemäß Artikel 32 berechneten CVA multiplizieren.

Statt eines CVA-Faktor-Multiplikators dürfen Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Eigenmittelanforderung für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Teil 3 Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen.

Artikel 26

Berechnung von K-TCD

Für die Zwecke der Berechnung von K-TCD wird die Eigenmittelanforderung anhand folgender Formel berechnet:

Eigenmittelanforderung = α • EV • RF • CVA

Dabei gilt:

α = 1,2

EV = der gemäß Artikel 27 berechnete Risikopositionswert

RF = der Risikofaktor für die jeweilige Gegenpartei gemäß Tabelle 2

CVA = die gemäß Artikel 32 berechnete Anpassung der Kreditbewertung

Tabelle 2

Art der Gegenpartei

Risikofaktor

Zentralstaaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen

1,6 %

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

1,6 %

Andere Gegenparteien

8 %

Artikel 27

Berechnung des Risikopositionswerts

Der Risikopositionswert wird anhand folgender Formel berechnet:

Risikopositionswert = Max(0; RC + PFE – C)

dabei gilt:

RC = die Wiederbeschaffungskosten gemäß Artikel 28;

PFE = der potenzielle künftige Risikopositionswert gemäß Artikel 29; und

C = die Sicherheiten gemäß Artikel 30.

Die Wiederbeschaffungskosten (RC) und die Sicherheiten (C) gelten für alle in Artikel 25 genannten Geschäfte.

Der potenzielle künftige Risikopositionswert (PFE) gilt nur für Derivatkontrakte.

Eine Wertpapierfirma darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn die in Artikel 31 genannten Bedingungen erfüllt sind. Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so behandelt die Wertpapierfirma jedes Geschäft wie seinen eigenen Netting-Satz.

Artikel 28

Wiederbeschaffungskosten (RC)

Die in Artikel 27 genannten Wiederbeschaffungskosten werden wie folgt bestimmt:

a)

Bei Derivatkontrakten wird RC als CMV bestimmt;

b)

bei Geschäften mit langer Abwicklungsfrist wird RC als Abwicklungsbetrag bestimmt, den die Wertpapierfirma bei der Abwicklung in Barmitteln zahlen muss oder erhalten würde. Eine Forderung wird als positiver Betrag und eine Verbindlichkeit als negativer Betrag behandelt;

c)

bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften wird RC als Betrag der verliehenen und geliehenen Barmittel bestimmt. Von der Wertpapierfirma verliehene Barmittel werden als positiver Betrag und von der Wertpapierfirma geliehene Barmittel als negativer Betrag behandelt;

d)

bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen beide Seiten des Geschäfts Wertpapiere sind, wird RC als CMV des von der Wertpapierfirma verliehenen Wertpapiers bestimmt. Der CMV wird durch die entsprechende Volatilitätsanpassung gemäß der Tabelle 4 in Artikel 30 erhöht;

e)

für Lombardgeschäfte sowie Kredite und Darlehen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g wird RC durch den Buchwert des Vermögenswerts gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmt.

Artikel 29

Potenzieller künftiger Risikopositionswert

(1)   Der in Artikel 27 genannte potenzielle künftige Risikopositionswert (PFE) berechnet sich für jedes Derivatgeschäft als Produkt aus

a)

dem gemäß den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten effektiven Nominalwert (EN) des Geschäfts und

b)

dem gemäß Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Aufsichtsfaktor (SF).

(2)   Der effektive Nominalwert (EN) ist das Produkt aus dem gemäß Absatz 3 berechneten Nominalwert, der gemäß Absatz 4 berechneten Duration und dem gemäß Absatz 6 berechneten Aufsichtsdelta.

(3)   Der Nominalwert wird, sofern er nicht eindeutig angegeben und bis zum Ende der Laufzeit festgelegt ist, wie folgt bestimmt:

a)

Bei Fremdwährungsderivatkontrakten wird der Nominalwert definiert als der in die Landeswährung umgerechnete Nominalwert der Währungsseite des Kontrakts. Lauten beide Seiten eines Fremdwährungsderivats auf eine andere als die Landeswährung, wird der Nominalwert jeder Seite in die Landeswährung umgerechnet, und die Seite mit dem in der Landeswährung höheren Wert gilt als Nominalwert;

b)

bei Aktien- und Warenderivatkontrakten sowie Emissionszertifikaten oder Derivaten davon wird der Nominalwert definiert als das Produkt aus dem Marktpreis einer Einheit des Instruments und der Anzahl der durch das Geschäft referenzierten Einheiten;

c)

bei Geschäften mit mehrfacher, zustandsabhängiger Auszahlung (state contingent), einschließlich digitaler Optionen oder Target Redemption Forwards, berechnet eine Wertpapierfirma den Nominalwert für jeden Zustand und verwendet den höchsten Wert, der sich aus diesen Berechnungen ergibt;

d)

bei Nominalwerten, die als Formel von Marktwerten ausgedrückt sind, zieht die Wertpapierfirma zur Bestimmung des Nominalwerts die CMV heran;

e)

bei Swaps mit variablem Nominalwert wie Amortisationsswaps und Accreting Swaps verwendet die Wertpapierfirma als Nominalwert den durchschnittlichen Nominalwert während der Restlaufzeit des Swaps;

f)

gehebelte Swaps werden in den Nominalwert des gleichwertigen nicht gehebelten Swaps umgewandelt, sodass bei Multiplikation aller Swap-Sätze mit einem bestimmten Faktor der Nominalwert durch Multiplikation des zustandsabhängigen Nominalwerts mit dem Faktor der Zinssätze ermittelt wird;

g)

bei Derivatkontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts wird der Nominalwert durch Multiplikation mit der Häufigkeit des Austauschs des Nennwerts ermittelt.

(4)   Der Nominalwert von Zinskontrakten und Kreditderivatkontrakten wird für den Zeitraum bis zur Fälligkeit (in Jahren) dieser Kontrakte nach der gemäß folgender Formel ermittelten Duration bereinigt:

Duration = (1 – exp(– 0,05 • Zeit bis zur Fälligkeit)) / 0,05;

Bei Derivatkontrakten, die keine Zinskontrakte und Kreditderivatkontrakte sind, beträgt die Duration 1.

(5)   Als Fälligkeitsdatum des Kontrakts gilt das letzte Datum, zu dem der Kontrakt noch ausgeübt werden darf.

Wird durch das Derivat der Wert eines anderen Zins- oder Kreditinstruments referenziert, so wird der Zeitraum auf der Grundlage des zugrunde liegenden Instruments ermittelt.

Als Fälligkeitsdatum von Optionen gilt das im Kontrakt festgelegte letzte Datum der Optionsausübung.

Ist ein Derivatkontrakt so strukturiert, dass zu bestimmten Zeitpunkten ausstehende Forderungen bedient werden und durch eine Neufestsetzung der Konditionen der beizulegende Zeitwert des Kontrakts auf null zurückgesetzt wird, so gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung.

(6)   Das Aufsichtsdelta von Optionen und Swaptions darf die Wertpapierfirma nach Erlaubnis der zuständigen Behörde unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Mit dem Modell wird die Veränderung des Werts der Option bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts geschätzt. Handelt es sich bei den Geschäften nicht um Optionen und Swaptions oder haben die zuständigen Behörden für kein Modell eine Erlaubnis erteilt, so gilt ein Delta von 1.

(7)   Der Aufsichtsfaktor (SF) wird für jede Vermögensklasse nach folgender Tabelle festgesetzt:

Tabelle 3

Vermögensklasse

Aufsichtsfaktor

Zinssatz

0,5 %

Fremdwährung

4 %

Kredit

1 %

Eigenkapital (Einzeladresse)

32 %

Aktienindex

20 %

Waren- und Emissionszertifikat

18 %

Sonstige

32 %

(8)   Der potenzielle künftige Risikopositionswert eines Netting-Satzes ist die Summe des potenziellen künftigen Risikopositionswerts aller in diesem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte multipliziert mit

a)

0,42 für Netting-Sätze von Geschäften mit finanziellen und nichtfinanzielle Gegenparteien, für die gemäß den in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, soweit dies erforderlich ist,

b)

1 für sonstige Netting-Sätze.

Artikel 30

Sicherheiten

(1)   Für alle Sicherheiten sowohl für bilaterale als auch für geclearte Geschäfte gemäß Artikel 25 gelten Volatilitätsanpassungen gemäß folgender Tabelle:

Tabelle 4

Vermögensklasse

Volatilitätsanpassung für Pensionsgeschäfte

Volatilitätsanpassung für andere Geschäfte

Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken

≤ 1 Jahr

0,707 %

1 %

> 1 Jahr ≤ 5 Jahre

2,121 %

3 %

> 5 Jahre

4,243 %

6 %

Schuldverschreibungen von anderen Einrichtungen

≤ 1 Jahr

1,414 %

2 %

> 1 Jahr ≤ 5 Jahre

4,243 %

6 %

> 5 Jahre

8,485 %

12 %

Verbriefungspositionen

≤ 1 Jahr

2,828 %

4 %

> 1 Jahr ≤ 5 Jahre

8,485 %

12 %

> 5 Jahre

16,970 %

24 %

Börsennotierte Aktien und Wandelanleihen

14,143 %

20 %

Sonstige Wertpapiere und Waren

17,678 %

25 %

Gold

10,607 %

15 %

Bargeld

0 %

0 %

Für die Zwecke der Tabelle 4 umfassen Verbriefungspositionen keine Wiederverbriefungspositionen.

Die zuständigen Behörden können die Volatilitätsanpassung für bestimmte Arten von Waren ändern, für die es verschiedene Volatilitätsniveaus bei Preisen gibt. Sie teilen der EBA diese Entscheidungen zusammen mit den Gründen für die Änderungen mit.

(2)   Der Wert der Sicherheiten wird wie folgt bestimmt:

a)

Für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, e und g durch den Betrag der von der Wertpapierfirma von ihrer Gegenpartei erhaltenen und gemäß Tabelle 4 nach unten korrigierten Sicherheiten und

b)

für die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f genannten Geschäfte durch die Summe aus dem CMV der Wertpapierseite und dem Nettobetrag der von der Wertpapierfirma gestellten oder erhaltenen Sicherheiten.

Für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen beide Seiten des Geschäfts Wertpapiere sind, wird die Sicherheit durch den CMV des von der Wertpapierfirma geliehenen Wertpapiers bestimmt.

Wenn die Wertpapierfirma das Wertpapier kauft oder es verliehen hat, so wird dessen aktueller Marktwert als negativer Betrag behandelt und gemäß der Volatilitätsanpassung in Tabelle 4 noch weiter nach unten korrigiert. Wenn die Wertpapierfirma das Wertpapier verkauft oder es geliehen hat, so wird dessen aktueller Marktwert als positiver Betrag behandelt und gemäß der Volatilitätsanpassung in Tabelle 4 nach unten korrigiert.

Fallen verschiedene Arten von Geschäften unter eine vertragliche Nettingvereinbarung und sind die in Artikel 31 genannten Bedingungen erfüllt, so wird auf die jeweiligen Beträge, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b auf Emittentenbasis innerhalb jeder Vermögensklasse berechnet wurden, die gültige Volatilitätsanpassung für „andere Geschäfte“ in Tabelle 4 angewendet.

(3)   Im Falle von Währungsinkongruenzen zwischen dem Geschäft und den erhaltenen bzw. gestellten Sicherheiten findet eine zusätzliche Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen in Höhe von 8 % Anwendung.

Artikel 31

Aufrechnung (Netting)

Für die Zwecke dieses Abschnitts dürfen Wertpapierfirmen erstens völlig kongruente Kontrakte, die Teil einer Nettingvereinbarung sind, als einen einzigen Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert in Höhe der Nettoerträge behandeln, sie dürfen zweitens andere Geschäfte mit Schuldumwandlung gegeneinander aufrechnen, wobei alle Verpflichtungen zwischen der Wertpapierfirma und ihrer Gegenpartei automatisch so zusammengefasst werden, dass die Schuldumwandlung die früheren Bruttoverpflichtungen rechtlich durch einen einzigen Nettobetrag ersetzt, und sie dürfen drittens andere Geschäfte gegeneinander aufrechnen, sofern die Wertpapierfirma sicherstellt, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es wurde eine Nettingvereinbarung mit der Gegenpartei oder eine andere Vereinbarung geschlossen, die für alle erfassten Geschäfte eine einzige rechtliche Verpflichtung begründet, sodass die Wertpapierfirma nur einen Anspruch auf den Nettosaldo aus den positiven und negativen Marktwerten der erfassten Einzelgeschäfte hat bzw. zu dessen Zahlung verpflichtet ist, wenn eine Gegenpartei aufgrund einer der folgenden Ursachen ihren Verpflichtungen nicht nachkommt:

i)

Ausfall,

ii)

Insolvenz,

iii)

Liquidation, oder

iv)

ähnliche Umstände;

b)

die Nettingvereinbarung enthält keine Klausel, die einer vertragserfüllenden Partei die Möglichkeit gibt, bei Ausfall einer Vertragspartei auch dann nur begrenzte oder gar keine Zahlungen in die Konkursmasse zu leisten, wenn die ausfallende Partei ein Nettogläubiger ist;

c)

die Wertpapierfirma verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die Ansprüche und Verpflichtungen der Wertpapierfirma im Falle einer rechtlichen Anfechtung der Nettingvereinbarung den in Buchstaben a genannten Ansprüchen und Verpflichtungen gemäß einer der folgenden rechtlichen Regelungen gleichwertig wären:

i)

dem Recht des Landes, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat,

ii)

bei Beteiligung einer ausländischen Zweigniederlassung einer Gegenpartei — dem Recht des Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist;

iii)

dem Recht des Landes, das für die unter die Nettingvereinbarung fallenden einzelnen Geschäfte maßgeblich ist; oder

iv)

dem für Verträge oder Vereinbarungen, die für das Netting erforderlich sind, geltenden Recht.

Artikel 32

Anpassung der Kreditbewertung

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet CVA die Anpassung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei an die Bewertung zum mittleren Marktwert, welche den CMV des Kreditrisikos der Gegenpartei gegenüber der Wertpapierfirma widerspiegelt, jedoch nicht den CMV des Kreditrisikos der Wertpapierfirma gegenüber der Gegenpartei.

Die CVA beträgt 1,5 für alle Geschäfte mit Ausnahme der folgenden, für die die CVA 1 beträgt:

a)

Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder mit in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien, wenn diese Geschäfte die Clearingschwellen gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung nicht überschreiten;

b)

gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

c)

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist;

d)

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte einschließlich Lombardgeschäfte, es sei denn, die zuständige Behörde stellt fest, dass sich aus diesen Geschäften wesentliche CVA-Risikopositionen für die Wertpapierfirma ergeben; und

e)

Kredite und Darlehen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g.

Abschnitt 2

Täglicher Handelsstrom

Artikel 33

Messung des DTF für die Zwecke der Berechnung von K-DTF

(1)   Für die Zwecke der Berechnung von K-DTF ist DTF der gleitende Durchschnitt des Werts des gesamten täglichen Handelsstroms, der während jedes Geschäftstags der vorausgegangenen neun Monate gemessen wird; die letzten drei Monate bleiben dabei unberücksichtigt.

DTF ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden sechs Monate.

K-DTF wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.

(2)   Der DTF wird als Summe des absoluten Werts des Kaufs und des absoluten Werts des Verkaufs in Kassageschäften und Derivaten nach folgenden Grundsätzen gemessen:

a)

Bei Kassageschäften entspricht der Wert dem für jedes Geschäft gezahlten oder erhaltenen Betrag;

b)

bei Derivatgeschäften entspricht der Wert des Geschäfts dem Nominalwert des Kontrakts.

Der Nominalwert von Zinsderivaten wird für den Zeitraum bis zur Fälligkeit (in Jahren) dieser Kontrakte bereinigt. Der Nominalwert wird mit der gemäß folgender Formel ermittelten Duration multipliziert:

Duration = Zeit bis zur Fälligkeit (in Jahren) / 10

(3)   Im DTF werden keine Geschäfte berücksichtigt, die eine Wertpapierfirma zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen des Portfolio-Managements im Namen von Investmentfonds abschließt.

Der DTF umfasst Geschäfte, die eine Wertpapierfirma im eigenen Namen entweder für sich selbst oder im Namen eines Kunden abschließt.

(4)   Hat eine Wertpapierfirma einen täglichen Handelsstrom über weniger als neun Monate, so verwendet sie zur Berechnung von K-DTF historische DTF-Daten aus dem in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

KAPITEL 5

Ökologische und soziale Ziele

Artikel 34

Aufsichtliche Behandlung von Vermögenswerten, die für mit ökologischen oder sozialen Zielen verbundene Tätigkeiten verwendet werden

(1)   Die EBA prüft nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf der Grundlage der verfügbaren Daten und Ergebnisse der Hochrangigen Expertengruppe der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen, ob eine spezielle aufsichtliche Behandlung von Vermögenswerten, die für Tätigkeiten verwendet werden, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind, in Form von angepassten K-Faktoren oder angepassten K-Faktor-Koeffizienten aus einer aufsichtsrechtlichen Perspektive gerechtfertigt wäre. Insbesondere prüft die EBA Folgendes:

a)

methodische Optionen für die Bewertung der Verwendung von Kategorien von Vermögenswerten für Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind;

b)

spezifische Risikoprofile von Vermögenswerten, die für Tätigkeiten verwendet werden, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind;

c)

Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen, wie etwa Eindämmung des Klimawandels;

d)

die potenziellen Auswirkungen einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Vermögenswerten, die für Tätigkeiten verwendet werden, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind, auf die Finanzstabilität.

(2)   Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 26. Dezember 2021 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor.

(3)   Auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 2 legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

TEIL 4

KONZENTRATIONSRISIKO

Artikel 35

Überwachungspflicht

(1)   Wertpapierfirmen überwachen und kontrollieren ihr Konzentrationsrisiko im Einklang mit diesem Teil anhand solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie robuster interner Kontrollmechanismen.

(2)   Für die Zwecke dieses Teils fallen unter die Begriffe „Kreditinstitut“ und „Wertpapierfirma“ private oder öffentliche Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, sofern diese Unternehmen, wenn sie in der Union niedergelassen wären, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne dieser Verordnung wären und sofern diese Unternehmen in einem Drittland zugelassen wurden, dessen aufsichtliche und regulatorische Anforderungen den in der Union geltenden Vorschriften zumindest gleichwertig sind.

Artikel 36

Berechnung des Risikopositionswerts

(1)   Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, berechnen den Risikopositionswert gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden für die Zwecke dieses Teils, indem sie folgende Werte addieren:

a)

den positiven Überschuss der Kaufpositionen der Wertpapierfirma über ihre Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden emittierten Finanzinstrumenten im Handelsbuch, wobei die Nettoposition jedes dieser Instrumente nach den in Artikel 22 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen berechnet wird.

b)

den Risikopositionswert der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Kontrakte und Geschäfte mit dem betreffenden Kunden, der gemäß Artikel 27 berechnet wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berechnet eine Wertpapierfirma, die — für die Zwecke der Anforderung für RtM-K-Faktoren — die Kapitalanforderungen für die Handelsbuchpositionen nach dem Ansatz gemäß Artikel 23 berechnet, die Nettoposition für die Zwecke des Konzentrationsrisikos dieser Positionen gemäß den in Artikel 22 Buchstabe a genannten Bestimmungen;

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berechnet eine Wertpapierfirma, die — für die Zwecke des K-TCD — die Eigenmittelanforderungen anhand der in Artikel 25 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Methoden berechnet, den Risikopositionswert der in Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Kontrakte und Geschäfte anhand der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Methoden.

(2)   Der Risikopositionswert gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden wird berechnet, indem die Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden innerhalb der Gruppe addiert und sodann als eine einzige Risikoposition behandelt werden.

(3)   Bei der Berechnung der Risikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden ergreifen die Wertpapierfirmen alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung der zugrunde liegenden Vermögenswerte in den betreffenden Geschäften sowie der Gegenpartei der zugrunde liegenden Risikopositionen.

Artikel 37

Obergrenzen für das Konzentrationsrisiko und Überschreitung des Risikopositionswerts

(1)   Die Obergrenze einer Wertpapierfirma für das Konzentrationsrisiko eines Risikopositionswerts gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden beträgt 25 % ihrer Eigenmittel.

Ist der betreffende Einzelkunde ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma oder umfasst eine Gruppe verbundener Kunden ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, so beträgt die Obergrenze für das Konzentrationsrisiko 25 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma oder 150 Mio. EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, sofern diese Obergrenze für die Summe der Risikopositionswerte gegenüber allen verbundenen Kunden, die keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind, weiterhin 25 % der Eigenmittel der Wertpapierfirmen beträgt.

Ist der Betrag von 150 Mio. EUR höher als 25 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma, so darf die Obergrenze für das Konzentrationsrisiko 100 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma nicht überschreiten.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Obergrenzen überschritten, so erfüllt die Wertpapierfirma ihre Meldepflicht gemäß Artikel 38 und eine Eigenmittelanforderung in Bezug auf die Überschreitung des Risikopositionswerts gemäß Artikel 39.

Wertpapierfirmen berechnen eine Überschreitung des Risikopositionswerts gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach folgender Formel:

Überschreitung des Risikopositionswerts = EV – L

dabei gilt:

EV = der nach der in Artikel 36 beschriebenen Methode berechnete Risikopositionswert; und

L = die Obergrenze für das Konzentrationsrisiko gemäß Absatz 1 dieses Artikels.

(3)   Der Risikopositionswert gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden beträgt höchstens

a)

500 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma, sofern die Überschreitung höchstens zehn Tage andauert;

b)

600 % der Eigenmittel der Wertpapierfirma für alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, zusammengenommen.

Artikel 38

Meldepflicht

(1)   Bei Überschreitung der in Artikel 37 genannten Obergrenzen meldet die Wertpapierfirma den zuständigen Behörden unverzüglich die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Einzelkunden sowie gegebenenfalls den Namen der betreffenden Gruppe verbundener Kunden.

(2)   Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen einen begrenzten Zeitraum bis zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Obergrenze einräumen.

Artikel 39

Berechnung des K-CON

(1)   Die K-CON-Eigenmittelanforderung ist die Summe der Eigenmittelanforderung, die für jeden Kunden oder jede Gruppe verbundener Kunden als in der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 6 vorgesehene Eigenmittelanforderung, die einen Teil der gesamten Einzelüberschreitung darstellt, berechnet wird, multipliziert mit

a)

200 %, sofern die Überschreitung höchstens zehn Tage andauert;

b)

nach Ablauf der Frist von zehn Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem die Überschreitung eingetreten ist — dem betreffenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 6, wobei jeder Anteil der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 6 zugeordnet wird.

(2)   Die Eigenmittelanforderung für die in Absatz 1 genannte Überschreitung wird nach folgender Formel berechnet:

Image 4

dabei gilt:

OFRE = die Eigenmittelanforderung für die Überschreitung;

OFR = die Eigenmittelanforderung für Risikopositionen gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, berechnet durch Addition der Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden innerhalb der Gruppe, die als eine einzige Risikoposition behandelt werden;

EV = der nach der in Artikel 36 beschriebenen Methode berechnete Risikopositionswert;

EVE = die nach der in Artikel 37 Absatz 2 beschriebenen Methode berechnete Überschreitung des Risikopositionswerts.

Für die Zwecke der Berechnung des K-CON umfassen die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen, die sich aus dem positiven Überschuss der Kaufpositionen einer Wertpapierfirma über ihre Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden emittierten Finanzinstrumenten im Handelsbuch ergeben, wobei die Nettoposition jedes dieser Instrumente, die nach den in Artikel 22 Buchstabe a, b und c genannten Bestimmungen berechnet wird, nur spezifische Risikoanforderungen.

Eine Wertpapierfirma, die — für die Zwecke der Anforderung für RtM-K-Faktoren — die Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen nach dem Ansatz gemäß Artikel 23 berechnet, berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikoposition — für die Zwecke des Konzentrationsrisikos dieser Positionen — nach den in Artikel 22 Buchstabe a genannten Bestimmungen.

Tabelle 6

Spalte 1:

Überschreitung des Risikopositionswerts als Prozentsatz der Eigenmittel

Spalte 2:

Faktor

bis 40 %

200 %

Zwischen 40 % und 60 %

300 %

Zwischen 60 % und 80 %

400 %

Zwischen 80 % und 100 %

500 %

Zwischen 100 % und 250 %

600 %

Über 250 %

900 %

Artikel 40

Verfahren zur Verhinderung der Umgehung der K-CON-Eigenmittelanforderung durch Wertpapierfirmen

(1)   Wertpapierfirmen dürfen Risikopositionen, die die in Artikel 37 Absatz 1 festgelegte Obergrenze überschreiten, nicht vorübergehend auf ein anderes Unternehmen innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen oder Scheingeschäfte tätigen, um die Risikoposition innerhalb der in Artikel 39 genannten Frist von zehn Tagen abzulösen und eine neue Risikoposition einzugehen.

(2)   Die Wertpapierfirmen unterhalten Systeme, die sicherstellen, dass alle Übertragungen gemäß Absatz 1 unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Artikel 41

Ausnahmen

(1)   Folgende Risikopositionen sind von den Anforderungen des Artikels 37 ausgenommen:

a)

Risikopositionen, die vollständig von den Eigenmitteln einer Wertpapierfirma abgezogen werden;

b)

Risikopositionen, die im Rahmen der üblichen Abwicklung von Zahlungsdiensten, Fremdwährungsgeschäften, Wertpapiergeschäften und der Durchführung des Zahlungsverkehrs eingegangen werden;

c)

Risikopositionen in Form von Forderungen gegenüber

i)

Zentralstaaten, Zentralbanken, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken und von diesen garantierte oder diesen zurechenbare Risikopositionen, sofern bei diesen Risikopositionen nach den Artikeln 114 bis 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % anzusetzen ist;

(ii)

regionalen und lokalen Gebietskörperschaften von Staaten, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind;

iii)

zentralen Gegenparteien und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei.

(2)   Die zuständigen Behörden können folgende Risikopositionen ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 37 ausnehmen:

a)

gedeckte Schuldverschreibungen;

b)

Risikopositionen einer Wertpapierfirma gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese Unternehmen in die Beaufsichtigung — entweder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aber im Hinblick auf die Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung — einbezogen sind, oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes beaufsichtigt werden, und sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Kapital oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen; und

ii)

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auf das Unternehmen der Finanzbranche.

Artikel 42

Ausnahme für Waren- und Emissionszertifikatehändler

(1)   Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Waren- und Emissionszertifikatehändler, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die andere Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

b)

beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren;

c)

das Geschäft kann so bewertet werden, dass es zur Minderung von Risiken beiträgt, die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der nichtfinanziellen Gegenpartei oder der betreffenden Gruppe stehen.

(2)   Die Wertpapierfirmen unterrichten vor Anwendung der in Absatz 1 genannten Ausnahme die zuständige Behörde entsprechend.

TEIL 5

LIQUIDITÄT

Artikel 43

Liquiditätsanforderung

(1)   Wertpapierfirmen halten liquide Aktiva in Höhe von mindestens einem Drittel der Anforderungen für die fixen Gemeinkosten, berechnet gemäß Artikel 13 Absatz 1.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, von der Anwendung des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes ausnehmen; sie zeigen dies der EBA ordnungsgemäß an.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten folgende Aktiva, ohne Begrenzung hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, als liquide Aktiva:

a)

die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Aktiva unter den gleichen Bedingungen hinsichtlich der Anerkennungskriterien und der gleichen anwendbaren Abschläge wie den in jenen Artikeln genannten;

b)

die in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Aktiva bis zu einem Absolutbetrag von 50 Mio. EUR oder dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung unter den gleichen Bedingungen hinsichtlich der Anerkennungskriterien, mit Ausnahme der in Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Höchstbetrag von 500 Mio. EUR und der gleichen, anwendbaren Abschläge wie den in jenem Artikel genannten;

c)

nicht unter diesen Unterabsatz Buchstaben a und b fallende Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die es einen liquiden Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Artikel 1 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission (26) gibt, vorbehaltlich eines Abschlags von 55 %;

d)

unbelastete, kurzfristige Einlagen bei einem Kreditinstitut.

(2)   Barmittel, kurzfristige Einlagen und Finanzinstrumente im Besitz von Kunden, auch wenn sie im Namen der Wertpapierfirma gehalten werden, gelten für die Zwecke von Absatz 1 nicht als liquide Aktiva.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels dürfen Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, und Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, aber keine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, in ihre liquiden Aktiva auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren oder Provisionen einbeziehen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden, wenn diese Forderungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Auf sie entfällt höchstens ein Drittel der Mindestliquiditätsanforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels;

b)

sie werden nicht bei etwaigen zusätzlichen Liquiditätsanforderungen berücksichtigt, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 von der zuständigen Behörde für firmenspezifische Risiken vorgeschrieben werden;

c)

sie unterliegen einem Abschlag von 50 %.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 gibt die EBA in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien heraus, in denen sie weitere Kriterien festlegt, die die zuständigen Behörden berücksichtigen können, wenn sie Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, von der Liquiditätsanforderung ausnehmen.

Artikel 44

Vorübergehende Herabsetzung der Liquiditätsanforderung

(1)   Wertpapierfirmen können in Ausnahmefällen nach Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Höhe der gehaltenen liquiden Aktiva verringern.

(2)   Die Einhaltung der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43 Absatz 1 wird innerhalb von 30 Tagen nach der ursprünglichen Herabsetzung wiederhergestellt.

Artikel 45

Kundengarantien

Die Wertpapierfirmen erhöhen ihre liquiden Aktiva um 1,6 % des Gesamtbetrags der ihren Kunden gewährten Garantien.

TEIL 6

OFFENLEGUNGEN VON WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 46

Anwendungsbereich

(1)   Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, legen die in diesem Teil genannten Informationen am selben Tag offen, an dem sie ihren Jahresabschluss veröffentlichen.

(2)   Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals emittieren, legen die in den Artikeln 47, 49 und 50 genannten Informationen am selben Tag offen, an dem sie ihren Jahresabschluss veröffentlichen.

(3)   Erfüllt eine Wertpapierfirma nicht mehr alle in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, so legt sie die in diesem Teil genannten Informationen ab dem Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr, in dem sie diese Bedingungen nicht mehr erfüllt hat, folgt, offen.

(4)   Die Wertpapierfirmen können selbst entscheiden, welches Medium und welche Stelle zur wirksamen Erfüllung der Offenlegungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 geeignet sind. Die Offenlegung erfolgt in einem einzigen Medium oder an einer einzigen Stelle, sofern dies möglich ist. Werden in zwei oder mehr Medien gleiche oder vergleichbare Informationen offengelegt, so ist in jedem Medium auf die gleichlautende Information im anderen Medium zu verweisen.

Artikel 47

Risikomanagementziele und -politik

Die Wertpapierfirmen legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie in den Teilen 3, 4 und 5 in Einklang mit Artikel 46 offen, einschließlich einer Zusammenfassung der Strategien und Verfahren für die Steuerung dieser Risiken und einer vom Leitungsorgan der Wertpapierfirma genehmigten konzisen Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene Gesamtrisikoprofil der Wertpapierfirma kurz beschrieben wird.

Artikel 48

Unternehmensführung

Hinsichtlich interner Regelungen für die Unternehmensführung legen die Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46 folgende offen:

a)

Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen;

b)

Diversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, Ziele und einschlägige Zielvorgaben der Strategie sowie Zielerreichungsgrad;

c)

Angaben, ob die Wertpapierfirma einen separaten Risikoausschuss eingerichtet hat, und Anzahl der bisher abgehaltenen jährlichen Ausschusssitzungen.

Artikel 49

Eigenmittel

(1)   Hinsichtlich ihrer Eigenmittel legen die Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46 folgende Informationen offen:

a)

ein vollständiger Abgleich der Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals, sowie der Korrekturposten und der Abzüge von den Eigenmitteln der Wertpapierfirma mit der in den geprüften Abschlüssen der Wertpapierfirma enthaltenen Bilanz,

b)

eine Beschreibung der Hauptmerkmale der von der Wertpapierfirma begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;

c)

eine Beschreibung sämtlicher auf die Berechnung der Eigenmittel im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Beschränkungen sowie der Instrumente und der Abzüge, auf die diese Beschränkungen Anwendung finden.

(2)   Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Bögen für die Offenlegung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c festzulegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 26. Juni 2021 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 50

Eigenmittelanforderungen

Hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2019/2034 legen die Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung folgende Informationen hinsichtlich der offen:

a)

eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem die Wertpapierfirma die Angemessenheit ihres internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt;

b)

wenn von der zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des firmeneigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals der Firma, einschließlich der Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel, auf der Grundlage der aufsichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034;

c)

die Anforderungen für K-Faktoren, die gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, in aggregierter Form für das RtM, das RtF und das RtC auf der Grundlage der Summe der anwendbaren K-Faktoren; und

d)

die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung bestimmte Anforderung für fixe Gemeinkosten.

Artikel 51

Vergütungspolitik und -praxis

Die Wertpapierfirmen legen gemäß Artikel 46 hinsichtlich ihrer Vergütungspolitik und -praxis, einschließlich der Aspekte der Geschlechterneutralität und des Einkommensgefälles zwischen Frauen und Männern, für diejenigen Mitarbeiterkategorien offen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma auswirkt, folgende Informationen offen:

a)

die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems, einschließlich der Höhe der variablen Vergütung und der Kriterien für die Vergabe der variablen Vergütung, der Auszahlung in Instrumenten, der Aufschubpolitik und der Erdienungskriterien;

b)

die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil;

c)

zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsleitung und Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma haben, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)

die im Geschäftsjahr gewährten Vergütungsbeträge, aufgeteilt in feste Vergütung, einschließlich einer Beschreibung der festen Komponenten, und variable Vergütung, sowie die Zahl der Begünstigten;

ii)

die Beträge und Formen der gewährten variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Aktien, mit Aktien verknüpfte Instrumente und andere Arten, getrennt für den im Voraus gezahlten Teil und für den zurückbehaltenen Teil;

iii)

die Beträge der für vorausgegangene Erfolgsperioden gewährten zurückbehaltenen Vergütung, aufgeteilt in den im Geschäftsjahr erdienten Betrag und den in darauffolgenden Jahren erdienten Betrag;

iv)

den Betrag der im Geschäftsjahr verdienten zurückbehaltenen Vergütung, der während des Geschäftsjahres ausgezahlt und der infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurde;

v)

die während des Geschäftsjahres gewährte garantierte variable Vergütung und die Zahl der Begünstigten der Gewährungen;

vi)

die in vorausgegangenen Zeiträumen gewährten Abfindungen, die während des Geschäftsjahres ausgezahlt wurden;

vii)

die Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Abfindungen, aufgeteilt in vorab gezahlte und zurückbehaltene Beträge, die Zahl der Begünstigten dieser Zahlungen und die höchste Zahlung, die einer Einzelperson gewährt wurde;

d)

Angaben dazu, ob für die Wertpapierfirma eine Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gilt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d geben Wertpapierfirmen, für die eine derartige Ausnahme gilt, an, ob diese Ausnahme auf der Grundlage von Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder auf der Grundlage beider Buchstaben gewährt wurde. Sie geben ferner an, für welche der Vergütungsgrundsätze sie die Ausnahme(n) anwenden, die Zahl der Mitarbeiter, denen die Ausnahme(n) gewährt wird (werden), und ihre Gesamtvergütung, aufgeteilt in feste und variable Vergütung.

Dieser Artikel berührt nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (27).

Artikel 52

Anlagestrategie

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Kriterien nicht erfüllen, gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung Folgendes offenlegen:

a)

den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren;

b)

eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 2 halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben; und

c)

eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater;

d)

die Abstimmungsleitlinien für die Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 2 halten.

Die Offenlegungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.

(2)   Die Wertpapierfirma nach Absatz 1 erfüllt jenen Absatz nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 % aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt. Die Stimmrechte werden ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.

(3)   Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um Bögen für die Offenlegung gemäß Absatz 1 festzulegen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

Artikel 53

Umwelt, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Ab dem 26. Dezember 2022 legen Wertpapierfirmen, die die Kriterien nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht erfüllen, Informationen zu Umwelt, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken), einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken im Sinne des Berichts nach Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2019/2034 offen.

Die Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 einmal im ersten Jahr und danach halbjährlich offen gelegt.

TEIL 7

MELDUNGEN VON WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 54

Meldepflichten

(1)   Die Wertpapierfirmen melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle folgenden Informationen:

a)

Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel;

b)

Eigenmittelanforderungen;

c)

Berechnung der Eigenmittelanforderungen;

d)

Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen, einschließlich Aufschlüsselung der Bilanz und der Einnahmen nach Wertpapierdienstleistung und anwendbarem K-Faktor;

e)

Konzentrationsrisiko;

f)

Liquiditätsanforderungen.

Abweichend von Unterabsatz 1 legen Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, einen Jahresbericht vor.

(2)   Die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe e enthalten die folgenden Risikograde und sind den zuständigen Behörden mindestens jährlich zu melden:

a)

Grad des Konzentrationsrisikos im Zusammenhang mit dem Ausfall von Gegenparteien und mit Handelsbuchpositionen auf Einzelbasis und auf aggregierter Basis;

b)

Grad des Konzentrationsrisikos gegenüber den Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Unternehmen, die Kundengelder halten;

c)

Grad des Konzentrationsrisikos gegenüber den Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Unternehmen, bei denen Wertpapiere von Kunden hinterlegt sind;

d)

Grad des Konzentrationsrisikos gegenüber den Kreditinstituten, bei denen das Bankguthaben der Wertpapierfirma deponiert ist; und

e)

Grad des Konzentrationsrisikos im Hinblick auf die Gewinne;

f)

Grad des Konzentrationsrisikos nach den Buchstaben a bis e, wenn bei der Berechnung nicht nur die Risikopositionen, die sich aus Handelsbuchpositionen ergeben, sondern auch die nicht im Handelsbuch erfassten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten berücksichtigt werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes schließen die Begriffe „Kreditinstitut“ und „Wertpapierfirma“ private oder öffentliche Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne dieser Verordnung wären und die in einem Drittland zugelassen wurden, dessen aufsichtliche und regulatorische Anforderungen den in der Union geltenden Vorschriften zumindest gleichwertig sind, ein.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, nicht verpflichtet, die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels und, sofern ihnen eine Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 gewährt wurde, die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels zu melden.

(3)   Für die Zwecke der in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten erarbeitet die EBA in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Folgendes festzulegen:

a)

die Formate,

b)

Meldefristen und Definitionen und zugehörige Anweisungen, in denen beschrieben wird, wie diese Formate zu benutzen sind.

Die Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Unterabsatz 1 sind konzise und stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirmen und tragen den Unterschieden bezüglich der Detailgenauigkeit der Informationen Rechnung, die eine Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, meldet.

Die EBA erstellt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 55

Meldepflichten bestimmter Wertpapierfirmen, einschließlich für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte

(1)   Wertpapierfirmen, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, überprüfen monatlich den Wert ihrer gesamten Vermögenswerte und melden der zuständigen Behörde diese Informationen vierteljährlich, wenn der Gesamtwert ihrer konsolidierten Bilanzsumme — berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate — 5 Mrd. EUR oder mehr beträgt. Die zuständige Behörde unterrichtet die EBA darüber.

(2)   Ist eine Wertpapierfirma nach Absatz 1 Teil einer Gruppe, in der ein oder mehrere andere Unternehmen Wertpapierfirmen sind, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, so überprüfen alle Wertpapierfirmen in dieser Gruppe monatlich den Wert ihrer gesamten Vermögenswerte, wenn der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme der Gruppe — berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate — 5 Mrd. EUR oder mehr beträgt. Diese Wertpapierfirmen melden einander monatlich ihre gesamten Vermögenswerte und melden den jeweils zuständigen Behörden vierteljährlich ihre konsolidierte Bilanzsumme. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA darüber.

(3)   Erreicht der Durchschnitt der monatlichen gesamten Vermögenswerte der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wertpapierfirmen einen der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten, als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate berechneten Schwellenwerte, so teilt die EBA dies den betreffenden Wertpapierfirmen und den zuständigen Behörden, einschließlich der für die Erteilung der Zulassung gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU zuständigen Behörden, mit.

(4)   Ergibt eine Überprüfung gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 dass von einer Wertpapierfirma nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU|) Nr. 1093/2010 ausgeht, so unterrichten die zuständigen Behörden die EBA unverzüglich von den Ergebnissen dieser Überprüfung.

(5)   Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Pflicht zur Übermittlung von Informationen an die in den Absätzen 1 und 2 genannten jeweils zuständigen Behörden weiter spezifiziert wird, um die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Schwellenwerte wirksam überwachen zu können.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

TEIL 8

DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 56

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 25. Dezember 2019 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

TEIL 9

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, ÜBERPRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN

TITEL I

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 57

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Artikel 43 bis 51 gelten für Waren- und Emissionszertifikatehändler ab dem 26. Juni 2026.

(2)   Wertpapierfirmen wenden ab dem 26. Juni 2026 oder ab dem Beginn der Anwendung — auf Kreditinstitute — des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des auf einem alternativen internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, je nachdem, welches Datum später eintritt, die Anforderungen von Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/630 geänderten Fassung, für die Zwecke der Berechnung von K-NPR an.

(3)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Wertpapierfirmen geringere Eigenmittelanforderungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 26. Juni 2021 wie folgt anwenden:

a)

auf die doppelte einschlägige Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel I Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei Artikel 93 Absatz 1 der genannten Verordnung zu berücksichtigen ist, mit Bezug auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß Titel IV der Richtlinie 2013/36/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 geänderten Fassung, der anzuwenden gewesen wäre, wenn die Wertpapierfirma weiterhin den Eigenmittelanforderungen der genannten Verordnung, in der durch die Verordnung (EU) 2019/630 geänderten Fassung, unterlegen hätte;

b)

auf die doppelte anwendbare Anforderung für fixe Gemeinkosten gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung, wenn eine Wertpapierfirma am oder vor dem 26. Juni 2021 noch nicht bestand.

(4)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b dürfen Wertpapierfirmen geringere Eigenmittelanforderungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 26. Juni 2021 wie folgt anwenden:

a)

Wertpapierfirmen, die nur einer Anfangskapitalanforderung vor dem 26. Juni 2021 unterlagen, können ihre Eigenmittelanforderungen auf die doppelte anwendbare Anfangskapitalanforderung gemäß Titel IV der Richtlinie 2013/36/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 geänderten Fassung, beschränken, mit Ausnahme des Artikels 31 Absatz 1 Buchstaben b und c bzw. Absatz 2 Buchstaben b und c der genannten Richtlinie;

b)

Wertpapierfirmen, die bereits vor dem 26. Juni 2021 bestanden, dürfen ihre permanenten Mindestkapitalanforderungen auf diejenigen nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung, beschränken, mit Bezug auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß Titel IV der Richtlinie 2013/36/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 geänderten Fassung, der anzuwenden gewesen wäre, wenn die Wertpapierfirmen weiterhin der genannten Verordnung unterlegen hätten; dies gilt vorbehaltlich einer jährlichen Erhöhung des Betrages dieser Anforderungen um mindestens 5 000 EUR während des Fünfjahreszeitraums;

c)

Wertpapierfirmen, die bereits vor dem 26. Juni 2021 bestanden und die nicht dafür zugelassen sind, die in Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Nebendienstleistung zu erbringen, die lediglich eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2, 4 und 5 der genannten Richtlinie aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen und die weder Kundengelder noch Wertpapiere ihrer Kunden halten dürfen, und deshalb zu keinem Zeitpunkt Schuldner dieser Kunden sein können, dürfen ihre permanente Mindestkapitalanforderung auf mindestens 50 000 EUR beschränken; dies gilt vorbehaltlich einer jährlichen Erhöhung um mindestens 5 000 EUR während dieses Fünfjahreszeitraums.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Ausnahmen gelten nicht mehr, wenn die Zulassung einer Wertpapierfirma am oder nach dem 26. Juni 2021 erweitert wird, sodass gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ein höherer Anfangskapitalbetrag erforderlich ist.

(6)   Abweichend von Artikel 11 dürfen Wertpapierfirmen, die bereits vor dem 25. Dezember 2019 bestanden und die auf Finanztermin- oder Options- oder anderen Derivatemärkten und auf Kassamärkten für eigene Rechnung mit dem alleinigen Ziel der Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig sind oder die für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte handeln und die über eine Garantie seitens der Clearingmitglieder der genannten Märkte verfügen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung der von einer solchen Wertpapierfirma abgeschlossenen Geschäfte von Clearingmitgliedern der selben Märkte übernommen wird, ihre Kapitalanforderungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 auf mindestens 250 000 EUR beschränken; dies gilt vorbehaltlich einer jährlichen Erhöhung um mindestens 100 000 EUR während dieses Fünfjahreszeitraums.

Unabhängig davon, ob eine Wertpapierfirma nach diesem Absatz von dieser Abweichung nach Unterabsatz 1 Gebrauch macht, findet Absatz 4 Buchstabe a auf eine solche Wertpapierfirma keine Anwendung.

Artikel 58

Ausnahme für in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Unternehmen

Wertpapierfirmen, die zum 25. Dezember 2019 die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und noch keine Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU erhalten haben, wenden weiterhin die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU an.

Artikel 59

Ausnahme für in Artikel 1 Absatz 2 genannte Wertpapierfirmen

Eine Wertpapierfirma, die am 25. Dezember 2019 die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erfüllt, unterliegt weiterhin der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU.

TITEL II

BERICHTE UND ÜBERPRÜFUNGEN

Artikel 60

Überprüfungsklausel

(1)   Bis zum 26. Juni 2024 führt die Kommission — nach Konsultation der EBA und der ESMA — eine Überprüfung zumindest in Bezug auf die folgenden Punkte durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, darüber vor:

a)

die Bedingungen dafür, dass Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12 als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gelten;

b)

die Methoden zur Messung der K-Faktoren nach Teil 3 Titel II, einschließlich Anlageberatung im Bereich der verwalteten Vermögenswerte, und Artikel 39;

c)

die Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2;

d)

die Methode zur Berechnung von K-CMG, die Höhe der Eigenmittelanforderungen, die sich aus K-CMG, verglichen mit K-NPR, ergeben, und die Kalibrierung des Multiplikationsfaktors gemäß Artikel 23;

e)

die Artikel 43, 44 und 45 und insbesondere die Berücksichtigungsfähigkeit für die Liquiditätsanforderung der liquiden Aktiva gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

f)

die Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 1;

g)

die Anwendung von Teil 3 auf Waren- und Emissionszertifikatehändler;

h)

die Änderung der Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 infolge von Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung sowie etwaige unbeabsichtigte negative Auswirkungen;

i)

die Artikel 47 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und ihre Angleichung an einen einheitlichen Rahmen für Gleichwertigkeit bei Finanzdienstleistungen;

j)

die Schwellenwerte nach Artikel 12 Absatz 1;

k)

die Anwendung der Standards des Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013auf Wertpapierfirmen;

l)

die Methode zur Messung des Werts eines Derivats gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b sowie die Eignung alternativer Parameter und/oder Kalibrierungen;

m)

die Bestimmungen des Teils 2, insbesondere diejenigen bezüglich der Erlaubnis zur Verwendung weiterer Instrumente oder Mittel, die als Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 4 in Betracht kommen, und die Möglichkeit, den Wertpapierfirmen, welche die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, die Erlaubnis zu erteilen;

n)

die Bedingungen, die Wertpapierfirmen erfüllen müssen, um die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung anwenden zu dürfen;

o)

Artikel 1 Absatz 5;

p)

die Relevanz der Anwendung der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 52 dieser Verordnung für andere Sektoren, einschließlich der Wertpapierfirmen nach Artikel 1 Absätze 2 und 5 der vorliegenden Verordnung und der Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Mittelbedarf infolge der Übernahme neuer Befugnisse und neuer Pflichten durch die ESMA gemäß Artikel 64 der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Möglichkeit für die ESMA, Registrierungsgebühren bei Drittlandsfirmen, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von der ESMA registriert wurden, zu erheben, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vor.

TITEL III

ÄNDERUNGEN ANDERE VERORDNUNGEN

Artikel 61

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

In Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird folgende Ziffer angefügt:

„viii)

in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) behandeln die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 62

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“

2.

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Bei der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) behandeln die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) die genannten Wertpapierfirmen so, als wären diese ‚Institute‘ gemäß der vorliegenden Verordnung.

(*3)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)."

(*4)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).“"

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

‚Kreditinstitut‘ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in einer der folgenden Aktivitäten besteht:

a)

Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

b)

eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) genannten Tätigkeiten auszuüben, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismus für gemeinsame Anlagen oder Versicherungsunternehmen ist und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

i)

der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme des Unternehmens beträgt 30 Mrd. EUR oder mehr;

ii)

der Gesamtwert der Vermögenswerte des Unternehmens liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, oder

iii)

der Gesamtwert der Vermögenswerte des Unternehmens liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, wobei die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium eine entsprechende Entscheidung trifft, um möglichen Umgehungsrisiken und potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken.

Für den Zweck des Buchstaben b Ziffern ii und iii werden in dem Fall, dass das Unternehmen einer Drittlandgruppe angehört, die gesamten Vermögenswerte jeder Zweigstelle der Drittlandgruppe, die in der Union zugelassen ist, in den kombinierten Gesamtwert der Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe eingerechnet.

(*5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349);“"

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚Wertpapierfirma‘ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die gemäß der genannten Richtlinie zugelassen wurde, mit Ausnahme von Kreditinstituten;“

c)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚Institut‘ ein gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut oder ein in Artikel 8a Absatz 3 hierzu genanntes Unternehmen;“

d)

Nummer 4 wird gestrichen;

e)

Nummer 26 erhält folgende Fassung:

„26.

‚Finanzinstitut‘ ein Unternehmen, das kein Institut und keine reine Industrieholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Geschäfte zu betreiben; diese Definition schließt Wertpapierfirmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Investmentholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) und Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, jedoch nicht Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;

(*6)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“"

f)

Nummer 29a erhält folgende Fassung:

„29a.

‚Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat‘ ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;“

g)

Nummer 29b erhält folgende Fassung:

„29b.

‚EU-Mutterwertpapierfirma‘ ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;“

h)

Nummer 51 erhält folgende Fassung:

„51.

‚Anfangskapital‘ die in Artikel 12 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Beträge und Arten von Eigenmitteln;“

i)

Nummer 60 erhält folgende Fassung:

„60.

‚bargeldnahes Instrument‘ ein Einlagenzertifikat, eine Schuldverschreibung, einschließlich einer gedeckten Schuldverschreibung, oder ein ähnliches nicht nachrangiges Instrument, das ein Institut oder eine Wertpapierfirma ausgegeben hat, für das das Institut oder die Wertpapierfirma bereits die vollständige Zahlung erhalten hat und das das Institut oder die Wertpapierfirma uneingeschränkt zum Nennwert zurückzahlen muss;“

j)

Nummer 72 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sie ist ein geregelter Markt oder ein Markt eines Drittlands, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;“

k)

Folgende Nummer wird angefügt:

„150.

‚Waren- und Emissionszertifikatehändler‘ Unternehmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich darin besteht, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU unter den Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 genannten Warenderivaten oder Warenderivatkontrakten, den im gleichen Abschnitt unter Nummer 4 genannten Derivaten in Bezug auf Emissionszertifikate oder den in Anhang I Abschnitt C Nummer 11 genannten Emissionszertifikaten zu erbringen bzw. auszuüben;“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Institute müssen die Anforderungen gemäß Teil 6 und gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einhalten.

Die folgenden Institute sind nicht verpflichtet, Artikel 413 Absatz 1 und die damit verbundenen Anforderungen an die Liquiditätsüberwachung in Teil 7 A der vorliegenden Verordnung einzuhalten:

a)

Institute, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind,

b)

Institute, die auch gemäß Artikel 16 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) zugelassen sind, sofern sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen, und

c)

Institute, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt sind, sofern

i)

ihre Tätigkeiten sich auf bankartige Dienstleistungen, wie in Abschnitt C des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt beschränken, die sie gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zugelassenen Zentralverwahrern anbieten, und

ii)

sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen.

(*7)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“"

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Institute, für die die zuständigen Behörden die Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gewährt haben, und Institute, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, sind nicht verpflichtet, die Anforderungen gemäß Teil 7 und die damit verbundenen Meldepflichten zur Verschuldensquote in Teil 7 A der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einzuhalten.“

5.

folgender Artikel wird eingefügt in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1:

Artikel 10a

Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind

Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen Mutterunternehmen eines Instituts oder einer dieser Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.“

6.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   EU-Mutterinstitute erfüllen Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung auf Basis ihrer konsolidierten Lage, sofern die Gruppe ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen umfasst, die für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen sind.

Wurde eine Ausnahme nach Artikel 8 Absätze 1 bis 5 gewährt, erfüllen die Institute und gegebenenfalls die Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die Teil einer Liquiditätsuntergruppe sind, Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis oder auf teilkonsolidierter Basis der Liquiditätsuntergruppe.“

7.

Artikel 15, 16 und 17 werden gestrichen.

8.

Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Das Tochterunternehmen ist

i)

ein Institut,

ii)

ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,

iii)

eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis unterliegt, oder eine Investmentholdinggesellschaft, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis unterliegt,

iv)

eine Wertpapierfirma,

v)

eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 einen Beschluss erlassen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind,“

9.

Artikel 82 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Das Tochterunternehmen ist

i)

ein Institut,

ii)

ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,

iii)

eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis unterliegt, oder eine Investmentholdinggesellschaft, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis unterliegt,

iv)

eine Wertpapierfirma,

v)

eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 einen Beschluss erlassen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind,“

10.

Artikel 84 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Institute ermitteln den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, indem sie von den Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:

a)

hartes Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes

i)

des Betrags des harten Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um

die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie, den Anforderungen nach Artikel 500 der vorliegenden Verordnung und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;

(wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist) die Summe aus der Anforderung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;

ii)

des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten harten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie, den Anforderungen nach Artikel 500 der vorliegenden Verordnung und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;

b)

Minderheitsbeteiligungen des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Instrumente des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens, zuzüglich des verbundenen Agios, einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Sieht eine zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung oder gegebenenfalls gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab, werden Minderheitsbeteiligungen innerhalb der Tochterunternehmen, für die die Ausnahme gilt, nicht den Eigenmitteln auf teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis zugerechnet.“

11.

Artikel 85 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Institute ermitteln den Betrag des zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie von dem qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:

a)

Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes

i)

des Betrags des Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um

die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie, den Anforderungen nach Artikel 500 der vorliegenden Verordnung und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;

wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist — die Summe aus der Anforderung nach Artikel 11 der Verordnung 2019/2033, den spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2019/2034 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;

ii)

des sich auf das Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie, den Anforderungen Artikel 500 der vorliegenden Verordnung und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;

b)

qualifiziertes Kernkapital des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Kernkapitalinstrumente des betreffenden Unternehmens, zuzüglich des verbundenen Agios, einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Sieht eine zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung bzw. gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab, werden Instrumente des Kernkapitals innerhalb der Tochterunternehmen, für die die Ausnahme gilt, nicht den Eigenmitteln auf teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis zugerechnet.“

12.

Artikel 87 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Institute ermitteln den Betrag der zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:

a)

Eigenmittel des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes

i)

des Betrags der Eigenmittel des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um

die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie, den Anforderungen Artikel 500 der vorliegenden Verordnung und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen;

wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist — die Summe aus der Anforderung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033, den spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2019/2034 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen;

ii)

des sich auf das Tochterunternehmen beziehenden Betrags der Eigenmittel, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie, den Anforderungen nach Artikel 500 der vorliegenden Verordnung und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen;

b)

qualifizierte Eigenmittel des Unternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller als Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals zählenden Eigenmittelinstrumente des Tochterunternehmens, zuzüglich der verbundenen Agios, einbehaltenen Gewinne und sonstigen Rücklagen“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Sieht eine zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung bzw. gemäß Artikel 6 der Verordnung 2019/2033 von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab, werden Eigenmittelinstrumente innerhalb der Tochterunternehmen, für die die Ausnahme gilt, nicht den Eigenmitteln auf teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis zugerechnet.“

13.

Artikel 93 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird gestrichen.

b)

Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Wenn die Kontrolle über ein Institut, das unter die in Absatz 2 genannte Kategorie fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, die zuvor die Kontrolle über das Institut ausgeübt hat, so muss der Betrag der Eigenmittel dieses Instituts den als Anfangskapital geforderten Betrag erreichen.

(5)   Bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Instituten der in Absatz 2 genannten Kategorie darf der Betrag der Eigenmittel des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts nicht unter die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehende Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Institute fallen, bis der als Anfangskapital geforderte Betrag erreicht wird.

(6)   Ist es nach Ansicht der zuständigen Behörden erforderlich, dass die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt wird, um die Solvenz eines Instituts sicherzustellen, so kommen die Absätze 2, 4 und 5 nicht zur Anwendung.“

14.

Teil 3 Titel I Kapitel 1 Abschnitt 2 (Artikel 95 bis 98) wird am 26. Juni 2026 gestrichen.

15.

Artikel 119 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute, werden wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 als den Anforderungen an Institute in Bezug auf die Robustheit gleichwertig.“

16.

Artikel 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Risikopositionen gegenüber Instituten oder Wertpapierfirmen, die sich aus der Abwicklung von Fremdwährungsverbindlichkeiten ergeben,“

17.

Artikel 197 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Schuldverschreibungen von Instituten oder Wertpapierfirmen, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird,“

b)

In Absatz 4 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

„(4)   Ein Institut darf Schuldverschreibungen anderer Institute, die keine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, als Sicherheit verwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:“

18.

In Artikel 200 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

von Drittinstituten oder Wertpapierfirmen emittierte Instrumente, die von diesem Institut oder von dieser Wertpapierfirma auf Verlangen zurückgekauft werden.“

19.

In Artikel 202 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Ein Institut darf Institute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Exportversicherungsagenturen als Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, nutzen, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen:“

20.

Artikel 224 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei unbeurteilten Schuldverschreibungen von Instituten oder Wertpapierfirmen, die nach Artikel 197 Absatz 4 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Bonitätsbeurteilung mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.“

21.

In Artikel 227 Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ba)

Wertpapierfirmen,“

22.

Artikel 243 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Fall von Handelsforderungen findet Unterabsatz 1 Buchstabe b keine Anwendung, wenn das Kreditrisiko dieser Handelsforderungen in vollem Umfang durch eine anerkennungsfähige Besicherung nach Kapitel 4 gedeckt ist, vorausgesetzt, dass es sich in diesem Fall beim Sicherungsgeber um ein Institut, eine Wertpapierfirma, ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen handelt.“

23.

Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, sofern nicht die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine strukturelle Trennung innerhalb einer Gruppe gebieten, in welchem Fall die zuständigen Behörden vorschreiben können, dass solche gruppeninternen Geschäfte zwischen strukturell getrennten Instituten in die Eigenmittelanforderungen einfließen;“

24.

Artikel 388 wird gestrichen.

25.

Artikel 395 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Institut hält gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 keine Risikoposition, deren Wert 25 % seines Kernkapitals übersteigt. Ist der Kunde ein Institut oder eine Wertpapierfirma oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut oder eine oder mehrere Wertpapierfirmen, so darf der Risikopositionswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % des Kernkapitals oder 150 Mio. EUR nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 die Summe der Risikopositionswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 % des Kernkapitals des Instituts nicht übersteigt.“

26.

Artikel 402 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gegenpartei ist ein Institut oder eine Wertpapierfirma;“

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„(e)

das Institut meldet gemäß Artikel 394 den zuständigen Behörden den Gesamtbetrag der Risikopositionen gegenüber jedem anderen Institut oder jeder anderen Wertpapierfirma, die gemäß diesem Absatz behandelt werden.“

27.

Artikel 412 Absatz 4a erhält folgende Fassung:

„(4a)   Der in Artikel 460 Absatz 1 genannte delegierte Rechtsakt findet auf die Institute Anwendung.“

28.

Artikel 422 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

ein Mutter- oder ein Tochterunternehmen des Instituts oder der Wertpapierfirma oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder derselben Mutterwertpapierfirma,“

29.

Artikel 428a Buchstabe d wird gestrichen.

30.

In Artikel 430b wird Absatz 1 wie folgt geändert:

„(1)   Ab dem Geltungsbeginn des delegierten Rechtsakts nach Artikel 461a melden Kreditinstitute, die weder die in Artikel 94 Absatz 1 genannten Bedingungen noch die in Artikel 325a Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind, die Ergebnisse der Berechnung unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden.“

31.

In Artikel 456 Absatz 1 werden die Buchstaben f und g gestrichen.

32.

Artikel 493 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen in Bezug auf Großkredite gemäß den Artikeln 387 bis 403 der vorliegenden Verordnung nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9, 10 und 11 der Richtlinie 2014/65/EU besteht und für die die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) am 31. Dezember 2006 nicht galt.

(*8)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).“"

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

33.

Artikel 498 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 11 der Richtlinie 2014/65/EU besteht und für die die Richtlinie 2004/39/EG am 31. Dezember 2006 nicht galt.“

34.

In Artikel 508 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

35.

In Anhang I erhält Absatz 1 Buchstabe d folgende Fassung:

„d)

Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift eines anderen Instituts oder einer anderen Wertpapierfirma tragen,“

36.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie stellen keine Verbindlichkeit eines Instituts oder einer Wertpapierfirma oder seiner bzw. ihrer verbundenen Unternehmen dar,“

b)

Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie stellen keine Verbindlichkeit eines Instituts oder einer Wertpapierfirma oder seiner bzw. ihrer verbundenen Unternehmen dar,“

c)

Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

sie stellen keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eine Wertpapierfirma oder eines seiner bzw. ihrer verbundenen Unternehmen dar,“

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

nicht unter die Nummern 3 bis 6 fallende übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eine Wertpapierfirma oder eines seiner bzw. ihrer verbundenen Unternehmen darstellen,“

e)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)

börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einer Wertpapierfirma oder einem seiner bzw. ihrer verbundenen Unternehmen begeben wurden,“

Artikel 63

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a)   Titel VII Kapitel 1 dieser Verordnung findet auch auf Drittlandfirmen Anwendung, die innerhalb der Union Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.“

2.

Der Titel des Titels III erhält folgende Fassung:

TRANSPARENZ FÜR SYSTEMATISCHE INTERNALISIERER UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE OTC HANDELN, UND TICK-GRÖßEN-SYSTEM FÜR SYSTEMATISCHE INTERNALISIERER

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 17a

Tick-Größen

Die Kursofferten systematischer Internalisierer, die Kursvorteile bei solchen Offerten und die Ausführungspreise müssen im Einklang mit den Tick-Größen stehen, die gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt worden sind.

Die Anwendung von Tick-Größen hindert systematische Internalisierer nicht daran, Aufträge mit großem Volumen beim Mittelwert zwischen den aktuellen Geld- und Briefkursen zusammenzuführen.“

4.

Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

die Firma hat die erforderlichen Vorkehrungen für die Meldung der in Absatz 6a genannten Informationen getroffen und verfügt über die dafür erforderlichen Verfahren.“

b)

In Absatz 4 erhält Unterabsatz 5 folgende Fassung:

„Mitgliedstaaten können Drittlandfirmen gestatten, im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften für geeignete Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten zusammen mit Nebendienstleistungen auszuüben, wenn die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen hat, oder wenn ein solcher Beschluss erlassen wurde aber nicht mehr gilt oder die betreffenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht umfasst.“

c)

Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Wenn geeignete Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Artikel nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Tätigkeit durch die Drittlandfirma, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Tätigkeit stehen, gilt. Wenn eine Drittlandfirma — auch über ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person — sich aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden in der Union bemüht, darf dies nicht als ein Dienst angesehen werden, der auf eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden erbracht wird; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen. Die Drittlandfirma ist aufgrund der Initiative solcher Kunden nicht dazu befugt, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen an diese Person zu vermarkten.“

d)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(6a)

Drittlandfirmen, die gemäß diesem Artikel Dienstleistungen erbringen oder Tätigkeiten ausüben, melden der ESMA jährlich Folgendes:

a)

Umfang und Bandbreite der von den Firmen in der Union erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten, einschließlich der geografischen Verteilung auf die Mitgliedstaaten;

b)

für Firmen, welche die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Tätigkeit ausüben, ihre monatliche Mindest-, Durchschnitts- und Höchstrisikoposition gegenüber Gegenparteien aus der EU;

c)

für Firmen, welche die in Anhang I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Dienstleistung erbringen, den Gesamtwert der von Gegenparteien aus der EU stammenden Finanzinstrumente, bei denen die Übernahme der Emission oder die Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung während der vorausgegangenen zwölf Monate durchgeführt wurde;

d)

Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den unter Buchstabe a genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;

e)

die Tatsache, ob Vorkehrungen für den Anlegerschutz getroffen wurden, sowie eine ausführliche Beschreibung dieser Vorkehrungen;

f)

Grundsätze und Vorkehrungen der Firma für das Risikomanagement in Bezug auf die Erbringung bzw. Ausübung der unter Buchstabe a genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten;

g)

die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Firma in der Union;

h)

alle sonstigen Informationen, die erforderlich sind, damit die ESMA oder die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnehmen können.

Die ESMA übermittelt die Angaben, die sie gemäß diesem Absatz erhalten hat, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt.

Wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben der ESMA oder der zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, kann die ESMA, auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten, in denen eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, Drittlandfirmen, die gemäß dem vorliegenden Artikel Dienstleistungen erbringen oder Tätigkeiten ausüben, um weitere Angaben zu deren Geschäftsbetrieb ersuchen.

(6b)

Wenn eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten ausübt, hält sie die Daten über sämtliche Aufträge und sämtliche Geschäfte in der Union mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt hat, fünf Jahre zur Verfügung der ESMA.

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in dem eine Drittlandfirma gemäß diesem Artikel Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, greift die ESMA auf die einschlägigen Daten zu, die gemäß Unterabsatz 1 zu ihrer Verfügung gehalten werden, und macht diese Daten der ersuchenden zuständigen Behörde zugänglich.

(6c)

Wenn eine Drittlandfirma bei einer Untersuchung oder einer Inspektion vor Ort, die gemäß Artikel 47 Absatz 2 durchgeführt wird, nicht kooperiert oder einem Ersuchen der ESMA gemäß Absatz 6a oder 6b dieses Artikels nicht rechtzeitig und nicht in gebührender Weise nachkommt, kann die ESMA gemäß Artikel 49 ihre Registrierung widerrufen oder ihre Tätigkeiten vorübergehend verbieten oder beschränken.“

e)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die ESMA erarbeitet in Abstimmung mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die antragstellende Drittlandfirma in dem in Absatz 4 genannten Antrag auf Registrierung sowie in Bezug auf die gemäß Absatz 6a zu übermittelnden Angaben zu übermitteln hat.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 26. September 2021 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen werden.“

f)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen das Format für die Übermittlung des in Absatz 4 genannten Antrags auf Registrierung und für die Meldung der in Absatz 6a genannten Angaben festgelegt wird.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 26. September 2021 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen werden.“

5.

Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Beschlüsse im Hinblick auf ein Drittland erlassen, die besagen, dass durch die Rechts- und Aufsichtsvereinbarungen eines Drittlands Folgendes sichergestellt ist:

a)

in diesem Drittland zugelassene Firmen erfüllen im Bereich der Aufsichts-, Organisations- und Wohlverhaltensregeln rechtsverbindliche Anforderungen, die den Anforderungen in dieser Verordnung, in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9), in der Richtlinie 2013/36/EU, in der Richtlinie 2014/65/EU und in der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) sowie in den gemäß den genannten Gesetzgebungsakten erlassenen Durchführungsmaßnahmen gleichwertig sind;

b)

in diesem Drittland zugelassene Firmen unterliegen einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung, durch die sichergestellt wird, dass sie die geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen im Bereich der Aufsichts-, Organisations- und Wohlverhaltensregeln erfüllen, und

c)

im Rechtsrahmen dieses Drittlands ist ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von Wertpapierfirmen, die nach ausländischen Vorschriften zugelassen sind, vorgesehen.

In Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass der Umfang und die Bandbreite der infolge des in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses von Drittlandfirmen in der Union erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten für die Union systemrelevant sind, dürfen die in Unterabsatz 1 genannten rechtsverbindlichen Anforderungen im Bereich der Aufsichts-, Organisations- und Wohlverhaltensregeln erst nach einer detaillierten Bewertung als mit den Anforderungen der in Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte gleichwertig betrachtet werden. Zu diesem Zweck bewertet und berücksichtigt die Kommission auch die aufsichtliche Konvergenz zwischen dem betreffenden Drittland und der Union.

(1a)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem genauer festgelegt wird, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass der Umfang und die Bandbreite der infolge des in Absatz 1 genannten Beschlusses von Drittlandfirmen in der Union erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten für die Union systemrelevant sind.

In Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass der Umfang und die Bandbreite der von Drittlandfirmen erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten für die Union systemrelevant sind, kann die Kommission besondere operative Bedingungen an einen Gleichwertigkeitsbeschluss knüpfen, mit denen sichergestellt würde, dass die ESMA und die nationalen zuständigen Behörden über die notwendigen Instrumente verfügen, um eine Aufsichtsarbitrage zu verhindern und die Tätigkeiten von gemäß Artikel 46 Absatz 2 registrierten Drittlandfirmen in Bezug auf in der Union erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten zu überwachen, indem sichergestellt wird, dass diese Firmen folgende Anforderungen erfüllen und Pflichten nachkommen:

a)

Anforderungen, die den Anforderungen nach den Artikeln 20 und 21 gleichwertig sind;

b)

Meldepflichten, die den Anforderungen nach Artikel 26 gleichwertig sind, wenn solche Angaben nicht direkt und kontinuierlich im Wege einer Vereinbarung mit der zuständigen Drittlandsbehörde beschafft werden können;

c)

Anforderungen, die den Handelspflichten nach den Artikeln 23 und 28, sofern zutreffend, gleichwertig sind.

Bei Erlass des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beschlusses berücksichtigt die Kommission, ob das Drittland im Rahmen der einschlägigen Unionspolitik als ein für Steuerzwecke nicht kooperatives Land oder als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft wird.

(1b)   Der Rahmen der Aufsichts-, Organisations- und Wohlverhaltensregeln eines Drittlands kann als in Bezug auf seine Wirkung gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen sämtliche nachstehend genannten Bedingungen erfüllt:

a)

die Firmen, die in dem Drittland Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, unterliegen in diesem Drittland einer Zulassungspflicht und wirksamer und laufender Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsverfahren;

b)

die Firmen, die in dem Drittland Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, unterliegen hinreichenden Kapitalanforderungen. Insbesondere unterliegen Firmen, welche die Dienstleistungen erbringen oder die Tätigkeiten ausüben, die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 oder Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannt sind, Kapitalanforderungen, die denen vergleichbar sind, die sie anwenden würden, wenn sie in der Union niedergelassen wären;

c)

die Firmen, die in dem Drittland Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, unterliegen angemessenen, auf Aktionäre und Mitglieder des Leitungsorgans anwendbaren Anforderungen;

d)

Wertpapierfirmen, die in dem Drittland Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, unterliegen angemessenen Wohlverhaltens- und Organisationsanforderungen;

e)

Transparenz und Integrität des Marktes sind durch die Verhinderung von Marktmissbrauch durch Insider-Geschäfte und Marktmanipulation gewährleistet.

Für den Zweck von Absatz 1a dieses Artikels muss die Kommission bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittlandsvorschriften in Bezug auf die Handelspflichten gemäß den Artikeln 23 und 28 auch bewerten, ob der Rechtsrahmen des Drittlands Kriterien für die Benennung von für die Erfüllung der Handelspflicht anerkennungsfähigen Handelsplätzen vorsieht, die eine ähnliche Wirkung haben wie diejenigen, die im Rahmen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt sind.

(*9)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)."

(*10)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).“"

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den betreffenden zuständigen Drittlandbehörden, einschließlich des Zugangs zu allen Informationen über in Drittländern zugelassene Nicht-EU-Firmen, die von der ESMA angefordert werden, und, falls zutreffend, die Modalitäten der Weitergabe solcher Informationen durch die ESMA an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Untersuchungen und Inspektionen vor Ort, welche die ESMA in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchführen darf, in denen die Drittlandfirma gemäß Artikel 46 Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben der ESMA oder der zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist, nachdem die zuständige Drittlandbehörde ordnungsgemäß darüber unterrichtet wurde;“

iii)

folgender Buchstabe wird angefügt:

„d)

die Verfahren für ein Informationsersuchen gemäß Artikel 46 Absätze 6a und 6b, das die ESMA an eine gemäß Artikel 46 Absatz 2 registrierte Drittlandfirma richten kann.“

c)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Die ESMA überwacht die regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Entwicklungen, die Durchsetzungspraxis sowie sonstige relevante Marktentwicklungen in Drittländern, für die die Kommission gemäß Absatz 1 Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen hat, um zu prüfen, ob die Bedingungen, auf deren Grundlage diese Beschlüsse erlassen wurden, nach wie vor erfüllt sind. Die ESMA legt der Kommission jährlich einen vertraulichen Bericht über ihre Erkenntnisse vor. Die ESMA kann die EBA zu dem Bericht konsultieren, sofern sie dies für zweckmäßig erachtet.

In dem Bericht werden auch die Trends berücksichtigt, die auf der Grundlage der gemäß Artikel 46 Absatz 6a erhobenen Daten, insbesondere in Bezug auf Firmen, welche die Dienstleistungen erbringen oder die Tätigkeiten ausüben, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannt sind, beobachtet wurden.“

„(6)   Auf der Grundlage des in Absatz 5 genannten Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich einen Bericht vor. Der Bericht beinhaltet eine Aufstellung der Gleichwertigkeitsbeschlüsse, die von der Kommission im Berichtsjahr erlassen oder widerrufen wurden, sowie der von der ESMA gemäß Artikel 49 ergriffenen Maßnahmen und liefert eine Begründung dieser Beschlüsse und Maßnahmen.

Der Bericht der Kommission beinhaltet Informationen über die Überwachung der regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Entwicklungen, die Durchsetzungsverfahren und andere relevante Marktentwicklungen in Drittländern, für die Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen wurden. Er beinhaltet auch eine Bestandsaufnahme zu der Frage, wie die grenzüberschreitende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Drittlandfirmen sich generell entwickelt hat, insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungen und Tätigkeiten, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannt sind. Der Bericht beinhaltet zudem zu gegebener Zeit Informationen über laufende Bewertungen der Gleichwertigkeit, welche die Kommission gerade in Bezug auf ein Drittland durchführt.“

6.

Artikel 49 erhält folgende Fassung:

Artikel 49

Von der ESMA zu ergreifende Maßnahmen

(1)   Die ESMA kann einer Drittlandfirma vorübergehend verbieten, gemäß Artikel 46 Absatz 1 Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebendienstleistungen auszuüben, oder diese Dienstleistungen bzw. Tätigkeiten beschränken, wenn die Drittlandfirma ein Verbot oder eine Beschränkung, das bzw. die von der ESMA oder der EBA gemäß den Artikeln 40 und 41 oder von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 42 verhängt wurde, nicht rechtzeitig und nicht in gebührender Weise eingehalten hat oder einem Ersuchen der ESMA gemäß Artikel 46 Absätze 6a und 6b nicht rechtzeitig und nicht in gebührender Weise nachgekommen ist, oder wenn die Drittlandfirma bei einer Untersuchung oder einer Inspektion vor Ort, die gemäß Artikel 47 Absatz 2 durchgeführt wird, nicht kooperiert.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 widerruft die ESMA die Registrierung einer Drittlandfirma in dem gemäß Artikel 48 eingerichteten Register, wenn die ESMA die Angelegenheit an die zuständige Drittlandbehörde verwiesen hat und diese Behörde keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die Anleger oder die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte in der Union zu schützen, oder nicht nachgewiesen hat, dass die betreffende Drittlandfirma den im Drittland auf sie zutreffenden Anforderungen nachkommt, oder die Bedingungen einhält, unter denen ein Beschluss gemäß Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurde, und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

a)

Die ESMA hat fundierte Gründe anhand dokumentierter Nachweise, die auch — aber nicht nur — die gemäß Artikel 46 Absatz 6a übermittelten jährlichen Angaben umfassen, um zu glauben, dass eine Drittlandfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und der Ausübung von Anlagetätigkeiten in der Union auf eine Art und Weise handelt, die den Anlegerinteressen oder der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Märkte zuwider läuft;

b)

die ESMA hat fundierte Gründe anhand dokumentierter Nachweise, die auch — aber nicht nur — die gemäß Artikel 46 Absatz 6a übermittelten jährlichen Angaben umfassen, um zu glauben, dass eine Drittlandfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Union ernsthaft gegen die auf sie zutreffenden Bestimmungen des Drittlands verstoßen hat, auf deren Grundlage die Kommission den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Beschluss gefasst hat.

(3)   Die ESMA unterrichtet die zuständige Drittlandbehörde von ihrer Absicht, zu gegebener Zeit Maßnahmen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zu ergreifen.

Bei ihrer Entscheidung über gemäß diesem Artikel zu ergreifende geeignete Maßnahmen berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Risikos für die Anleger und die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte in der Union anhand folgender Kriterien:

a)

Dauer und Häufigkeit des Risikos;

b)

die Tatsache, ob das Risiko schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren der Drittlandfirmen aufgedeckt hat;

c)

die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Risiko in Verbindung steht;

d)

die Tatsache, ob das Risiko vorsätzlich oder fahrlässig eingegangen wurde.

Die ESMA unterrichtet die Kommission und die betreffende Drittlandfirma unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 oder 2 angenommene Maßnahme und veröffentlicht ihren Beschluss auf ihrer Website.

Die Kommission bewertet, ob die Bedingungen, unter denen ein Beschluss nach Artikel 47 Absatz 1 gefasst wurde, im Hinblick auf das betreffende Drittland weiter bestehen.“

7.

In Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt:

„(13)   Die ESMA beurteilt bis zum 31. Dezember 2020 den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/2033 übertragenen Befugnisse und Aufgaben ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht zu dieser Beurteilung.“

8.

Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Drittlandfirmen können in Übereinstimmung mit den nationalen Regelungen bis drei Jahre nach Annahme eines Beschlusses im Zusammenhang mit dem entsprechenden Drittland gemäß Artikel 47 in den Mitgliedstaaten weiterhin Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben. Dienstleistungen und Tätigkeiten, die nicht durch einen solchen Beschluss abgedeckt sind, dürfen im Rahmen einer nationalen Regelung weiterhin erbracht bzw. ausgeübt werden.“

Artikel 64

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014

Dem Artikel 12a der Verordnung (EU) 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) sind Bezugnahmen auf Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, die nicht Wertpapierfirmen nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, wie folgt zu verstehen:

a)

Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Gesamtkapitalquote in der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;

b)

Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag in der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf die geltende Anforderung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.

Gemäß Artikel 65 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) gelten Bezugnahmen auf Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU in der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, die nicht Wertpapierfirmen nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, als Bezugnahmen auf Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

TEIL 10

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 65

Bezugsnahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in anderen Rechtsakten der Union

Für die Zwecke der Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen gelten Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in anderen Rechtsakten der Union als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 66

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 26. Juni 2021.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2:

a)

gelten Artikel 63 Nummern 2 und 3 ab 26. März 2020,

b)

gilt Artikel 62 Nummer 30 ab 25. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  ABl. C 378 vom 19.10.2018, S. 5.

(2)  ABl. C 262 vom 25.7. 2018, S. 35.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2019.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(6)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(7)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (siehe Seite 64 dieses Amtsblatts)

(8)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(11)  Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).

(12)  Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2018, S. 253).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(15)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(16)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(17)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(18)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(19)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(20)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(21)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)

(22)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(23)  Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500).

(24)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(25)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 183).

(26)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90).

(27)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).


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