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BAG: Urlaubsabgeltung – Arbeitnehmerbegriff im Urlaubsrecht – Rechtswegzuständigkeit

BAG, Urteil vom 25.7.2023 – 9 AZR 43/22

ECLI:DE:BAG:2023:250723.U.9AZR43.22.0

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG sein.

(Amtlicher Leitsatz)

1. Rügt eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs, ist darüber nach § 17a Abs. 3

Satz 2 GVG vorab durch Beschluss zu entscheiden. Ist dies in erster Instanz unterblieben, muss die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs im Berufungsverfahren durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, stehen § 17a Abs. 5 GVG iVm. § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG einer Prüfung des Rechtswegs durch das Bundesarbeitsgericht nicht entgegen (Rn. 13 ff.).

2. Die Frage des Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der nationalen Gerichte fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Wer Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen nationalen und nicht nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (Rn. 21).

3. Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Fremdgeschäftsführers einer GmbH kann sich unmittelbar aus § 7 Abs. 4 BUrlG ergeben. Dies folgt – unabhängig davon, ob der Geschäftsführer nach nationalem Recht als Arbeitnehmer anzusehen ist – aus einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung der Vorschrift. Maßgeblich ist der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff (Rn. 30 ff.).

(Orientierungssätze)