© IMAGO / Ikon Images

BAG: Teilzeitbeschäftigung – endgehaltsbezogene Zusage

BAG, Urteil vom 20.6.2023 – 3 AZR 221/22

ECLI:DE:BAG:2023:200623.U.3AZR221.22.0

1. Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrangigen Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die Betriebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten (Rn. 19).

2. Teilzeitarbeit unterscheidet sich nicht in qualitativer Hinsicht von der Vollzeitarbeit, sondern nur in quantitativer. Eine geringere Arbeitszeit darf grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden. Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Teilzeitkräfte können keine gleich hohen Leistungen aus einer Leistungsordnung bzw. keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung fordern wie Vollzeitkräfte (Rn. 21).

3. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz verlangt bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen nicht die Berücksichtigung eines Beschäftigungsfaktors für das gesamte Arbeitsverhältnis (Rn. 22).

4. Stellt eine Versorgungsordnung auf den Durchschnitt der letzten zwölf Monate des von den Arbeitnehmern verdienten Entgelts ab, egal ob sie in Teil- oder in Vollzeit gearbeitet haben, entspricht dies dem Umfang ihrer Arbeitszeit. Die Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG werden insoweit gewahrt. Ein Teilzeitfaktor muss nicht auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bezogen sein (Rn. 25 ff.).

5. Betriebliche Altersversorgung stellt bei endgehaltsbezogenen Zusagen eine Honorierung der Betriebstreue unter Bewertung des Versorgungsbedarfs dar. Das Versorgungsniveau wird nicht durch bestimmte Dienstjahre erdient, sondern durch die Betriebszugehörigkeit im gesamten Arbeitsverhältnis. Der zuletzt erreichte Lebensstandard ist insbesondere durch das Endgehaltsniveau geprägt, nicht durch das in länger zurückliegenden Zeiten verdiente Entgelt (Rn. 31 f.).

(Orientierungssätze)