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BAG: Tarifliche Zuschläge für Nachtarbeit – unterschiedliche Höhe bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit

– Gleichheitssatz – Sachgrund – Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit

BAG, Urteil vom 23. August 2023 – 10 AZR 108/21

ECLI:DE:BAG:2023:230823.U.10AZR108.21.0

1. Ist nach Auslegung nicht erkennbar, welchen Anwendungsbereich eine Tarifnorm hat, verstößt sie gegen das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit und ist daher unwirksam. Aus einer unwirksamen Tarifnorm können keine Ansprüche erwachsen. Sie kann deshalb auch nicht herangezogen werden, um eine Ungleichbehandlung zu begründen (Rn. 35 ff.).

2. Erhalten Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtarbeit leisten, und Arbeitnehmer, die unregelmäßige Nachtarbeit versehen, dafür unterschiedlich hohe Zuschläge, sind beide Arbeitnehmergruppen miteinander vergleichbar und werden ungleich behandelt (Rn. 50 ff.).

3. Eine Ungleichbehandlung durch unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit verstößt dann nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn hierfür ein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund besteht. Dieser kann im Ausgleich der schlechteren Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit liegen (Rn. 57 f., 68 ff.).

(Orientierungssätze)