LAG Nürnberg, Urteil vom18.4.2023 – 7Sa348/22
Ein wichtiger Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in einer Pflegeeinrichtung nach § 20a Abs. 1 IfSG aufgefordert wird, einen Nachweis über eine Impfung oder den Genesenenstatus oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation zu erbringen und er den Arbeitgeber durch Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen Bescheinigung ohne Untersuchung des Einzelfalles durch den Bescheinigenden über das Vorliegen einer der drei Alternativen zu täuschen versucht. Hier lag ein Täuschungsversuch nicht vor. Der Bescheinigung lag ein Laborbefund über eine Blutuntersuchung des Arbeitnehmers vor.
(Amtliche Leitsätze)