Der BFH hat mit Urteil vom 13.5.2020 – VI R 4/18 entschieden:
1. Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist –anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus– nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt.
2. Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2020-2709-3