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EuGH: Besteuerung von Zinserträgen aus Schuldverschreibungen und Schuldtiteln

– Ungleichbehandlung nach dem Ort der Niederlassung der begebenden Einrichtung und der die betreffenden Zinsen zahlenden Einrichtung – Besteuerung von Zinserträgen aus der Schweiz – Pflicht, dieselben Steuersätze anzuwenden wie für vergleichbare nationale Erträge

EuGH, Urteil vom 12.10.2023 – C-312/22

Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Zinserträge von Steuerpflichtigen dieses Mitgliedstaats einem progressiven Steuersatz von bis zu 40 % unterliegen, wenn die Zinserträge aus Schuldverschreibungen und Schuldtiteln stammen, die von einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft begeben wurden und von einer solchen Einrichtung gezahlt werden, wohingegen auf die betreffenden Zinserträge eine niedrigere Abgeltungsteuer von 20 % erhoben wird, wenn sie aus Schuldverschreibungen und Schuldtiteln stammen, die von einer Einrichtung ihres Ansässigkeitsmitgliedstaats begeben wurden und von einer solchen Einrichtung gezahlt werden.

Art. 2 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Abkommens ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Zinserträge, die ab dem 1. Juli 2005 von Steuerpflichtigen dieses Mitgliedstaats erzielt werden, die für das Verfahren der freiwilligen Offenlegung optiert oder diese Zinserträge auf andere Weise den Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, gemeldet haben, soweit sie nicht nach Art. 1 Abs. 2 des Abkommens vom Steuerrückbehalt ausgeschlossen sind, einem progressiven Steuersatz von bis zu 40 % unterliegen, wenn sie aus Schuldverschreibungen und Schuldtiteln stammen und von einer Schweizer Zahlstelle gezahlt werden, wohingegen eine niedrigere Abgeltungsteuer von 20 % auf solche Zinserträge erhoben wird, wenn sie von einer gebietsansässigen Zahlstelle gezahlt werden.

(Tenor)

Volltext BB-Online BBL2023-2453-1