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EuGH: Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt – kostenlose Lieferung eines Tablets oder Smartphones als Gegenleistung für den Abschluss eines neuen Zeitschriftenabonnements

– Begriff der einheitlichen Leistung – Entnahmen für die Zwecke des Unternehmens mit dem Ziel, Geschenke von geringem Wert zu geben

EuGH, Urteil vom 5.10.2023 – C-505/22

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Gewährung einer Abo-Prämie als Gegenleistung für den Abschluss eines Zeitschriftenabonnements eine Nebenleistung zu der in der Lieferung von Zeitschriften bestehenden Hauptleistung darstellt, die unter den Begriff „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt und nicht als unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen im Sinne dieses Art. 16 Abs. 1 anzusehen ist.

(Tenor)

Volltext BB-Online BB-ONLINE BBL2023-2390-3