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EuGH: Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden – Anhang III Nrn. 1 und 12a

– ähnliche Lebensmittel, die aus derselben Hauptzutat hergestellt werden – Heißgetränke auf Milchbasis – Anwendung unterschiedlicher ermäßigter Mehrwertsteuersätze

EuGH, Urteil vom 5.10.2023 – C-146/22

Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November 2018 geänderten Fassung in Verbindung mit Anhang III Nrn. 1 und 12a der Mehrwertsteuerrichtlinie, mit Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 und mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der für Lebensmittel, die aus derselben Hauptzutat bestehen und aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zur Deckung desselben Bedarfs bestimmt sind, zwei unterschiedliche ermäßigte Mehrwertsteuersätze gelten, je nachdem, ob sie im Einzelhandel verkauft werden oder ob sie auf Bestellung eines Kunden zum sofortigen Verzehr zubereitet und warm abgegeben werden, nicht entgegensteht, sofern diese Lebensmittel trotz der gemeinsamen Hauptzutat keine ähnlichen Eigenschaften haben oder die zwischen ihnen – einschließlich in Bezug auf die mit ihrer Lieferung einhergehenden unterstützenden Dienstleistungen – bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, eines von ihnen zu kaufen, erheblich beeinflussen.

(Tenor)

Volltext BB-Online BB-ONLINE BBL2023-2389-1