Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie ist am 12.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird damit am 13.10.2023 in Kraft treten.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Flugverspätungen, unzulässige Kontogebühren, mangelhafte Produktserien – solche Massenverfahren sind eine Herausforderung für die Justiz. Mit der neuen Abhilfeklage können diese Verfahren in Zukunft noch effizienter von den Gerichten erledigt werden.
Verbraucherinnen und Verbraucher kommen dadurch schneller zu ihrem Recht. Wenn sie Erfolg haben, erhalten sie das ihnen zustehende Geld bereits im Rahmen der Abhilfeklage und müssen nicht erneut vor Gericht ziehen. Gleichzeitig wird die Justiz von zahlreichen Einzelklagen entlastet. Und auch die Unternehmen erhalten die nötige Rechtssicherheit. Denn sie bekommen rechtzeitig Klarheit, mit wie vielen Betroffenen in dem Verfahren verhandelt wird und wie hoch die Summe der Ansprüche ist.“
Das Kernstück des Gesetzes ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Es bündelt die bisher in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage und entwickelt sie fort.
Die Einführung einer neuartigen Klageform – die Abhilfeklage – stärkt die Verbraucherrechte und soll die Justiz entlasten. Sie erlaubt Verbraucherverbänden, gleichartige Leistungsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen. Dieses neue Instrument kann beispielsweise bei Entschädigungsansprüchen wegen der Annullierung desselben Fluges oder bei Zinsnachzahlungsansprüchen wegen einer massenhaft verwendeten unwirksamen Vertragsklausel eines Geldinstituts zur Anwendung kommen.
Um Klagen unseriöser Verbände zu verhindern, sind besonders qualifizierte Einrichtungen zur Klage berechtigt, auch aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 potentiell Betroffenen vertreten. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Ansprüche, auf die sich die jeweilige Abhilfeklage bezieht, in einem Verbandsklageregister anmelden. Sie müssen also nicht selbst klagen und profitieren unmittelbar von dem Verfahren: Ihnen zustehende Beträge werden im Erfolgsfall von einem Sachwalter direkt an sie ausgezahlt.
Kleine Unternehmen werden im Gesetz Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt, d. h. auch sie profitieren von der Abhilfeklage. Mit dem Gesetz wird zugleich die Justiz gestärkt, da sie von massenhaften Einzelklagen entlastet wird.
Das Gesetz sieht darüber hinaus folgende Regelungen vor:
Die Bestimmungen der Verbandsklagenrichtlinie, die auf Unterlassungsentscheidungen gerichtet sind, sind im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.
Das Gesetz enthält zudem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Einstweilige Verfügungen und Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen, mit denen Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG oder nach dem UWG durchgesetzt werden, haben nun verjährungshemmende Wirkung für Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Flankierend zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie enthält das Gesetz Regelungen, mit denen die Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs nach § 10 UWG erleichtert wird.
Außerdem enthält das Gesetz eine Regelung zur Entlastung von mit Massenverfahren befassten Gerichten. Die in § 148 ZPO vorgesehenen Aussetzungsmöglichkeiten werden erweitert, um zeitraubende parallele Sachverständigenbegutachtungen zu identischen Fragestellungen zu vermeiden und die Verfahren dadurch effizienter führen zu können.
Die Verkündigung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt finden Sie hier.
(BMJ, PM Nr. 61/2023 v. 12.10.2023)
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