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BAG: Sachwert eines zur privaten Nutzung überlassenen PKW – Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts

BAG, Urteil vom 31.5.2023 – 5 AZR 273/22

ECLI:DE:BAG:2023:310523.U.5AZR273.22.0

1. Bei Ermittlung des Werts des Sachbezugs der privaten Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen PKW ist der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnde Zuschlag für die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung) nicht einzubeziehen. Dieser weitere steuerrechtlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil ist kein Sachbezug iSd. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, sondern ein notwendiger Korrekturposten für den – pauschalen – Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Rn. 21, 25 f.).

2. Bei der Prüfung nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, ob der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt, hat das Prozessgericht § 850c Abs. 4 ZPO aF (= Abs. 6 nF) analog anzuwenden, weil das Gesetz – auch ohne dass ein Vollstreckungsverfahren vorliegt – das Prozessgericht verpflichtet, das pfändbare Einkommen festzustellen (Rn. 33).

3. Die Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO aF begegnet keinen datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Norm dient den Gerichten als Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten und entspricht den Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO iVm. Art. 6 Abs. 3 DSGVO. Die Parteien eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 ZPO im Rahmen des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes verpflichtet, zur Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO aF vorzutragen und dabei die Einkommensverhältnisse einer unterhaltsberechtigten Person offenzulegen (Rn. 35 f.).

(Orientierungssätze)

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs ist grundsätzlich mit 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnde Zuschlag für die Nutzung des Fahrzeugs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung) ist nicht einzubeziehen.

(Amtlicher Leitsatz)