Im Rechtsdienstleistungsrecht besteht aufgrund der Entwicklungen im Markt für Rechtsdienstleistungen Bedarf für eine Anpassung des Rechtsrahmens. Bisher ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nur in sehr engen Grenzen erlaubt und die Übernahme von Verfahrenskosten vollständig untersagt. Dies gilt für nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) registrierte Inkassodienstleister nicht, weshalb deren Leistungen insbesondere für die Durchsetzung geringwertiger Forderungen vermehrt nachgefragt werden. Ein Ziel des Gesetzes ist es daher, einen kohärenten Regelungsrahmen für rechtliche Dienstleistungen zu schaffen.
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