Zusammengestellte Stühle vor einer geschlossenen Bar in der Lychener Strasse in Prenzlauer Berg. Seit dem 2. November müssen alle gastronomischen Einrichtungen zur Bekämpfung der Carona-Pandemie geschlossen bleiben. Lediglich Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf sind noch erlaubt. Lockdown für die Gastronomie in Berlin *** Assembled chairs in front of a closed bar in Lychener Strasse in Prenzlauer Berg Since 2 November, all catering facilities have had to be closed to combat the Carona pandemic Only delivery service and out-of-home sales are still permitted Lockdown for catering in Berlin

BFH: Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören

Der BFH hat mit Urteil vom 30.7.2020 – III R 24/18 entschieden:

1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.

2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-ONLINE BBL2020-2644-1