OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 6.7.2023 – 3 U 889/23
Eine Dringlichkeitsvermutung besteht für Unterlassungsansprüche nach § 6 GeschGehG zwar nicht, die Vorschrift des § 12 Abs. 1 UWG ist nicht analog anwendbar. Bei Ansprüchen aufgrund der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ergibt sich der nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund jedoch regelmäßig aus der Sache selbst.
(Amtlicher Leitsatz)
Geschäftsgeheimnis, Dringlichkeit, Eilantrag, GeschGehG