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BFH: Haftung für Lohnsteuer – Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben

Arbeitslohn (hier: Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleich-wohl eintreten und bestehen lassen (An-schluss an BFH-Urteile vom 22.06.2018 – VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496 und vom 04.09.2019 – VI R 39/17, BFH/NV 2020, 85).

BFH, Urteil vom 3.5.2023 – IX R 25/21

(Amtlicher Leitsatz)