FG Münster, Urteil vom 9.3.2023 – 10 K 1726/18 F
Die Regelung des § 8b Abs. 3 KStG i.V.m. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes sowie deren in § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes angeordnete Anwendung im Streitjahr 2003 ist insoweit nicht wegen einer unzulässigen Rückwirkung und eines dadurch bedingten Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG verfassungswidrig, als die Regelung Veräußerungen oder Rückgaben ab dem 15.8.2003 erfasst.
(Nicht Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2023-1877-5