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BAG: Sachgrundlose Befristung – Arbeitnehmerüberlassung – tariflich verlängerte Überlassungsdauer

BAG, Urteil vom 5.4.2023 – 7 AZR 224/22 –

ECLI:DE:BAG:2023:050423.U.7AZR224.22.

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. „Derselbe Arbeitgeber“ hebt auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber ab. Es liegt keine Vorbeschäftigung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer dem Vertragsarbeitgeber zuvor als Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen war (Rn. 17).

2. Die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG angeordnete gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer setzt das Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer voraus (Rn. 19).

3. Nach § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG beträgt die Überlassungshöchstdauer 18 Monate. Eine davon abweichende Überlassungshöchstdauer kann nach § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG in einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche festgelegt werden. Die Geltung eines solchen Tarifvertrags erfordert allein die Tarifgebundenheit der Entleiherin. Für die Verleiherin und den überlassenen Arbeitnehmer gilt die tarifli[1]che Regelung unabhängig von deren Tarifgebundenheit (Rn. 21 f.).

4. Ein auf der Grundlage von § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG geschlossener Tarifvertrag muss eine konkrete zeitliche Grenze festlegen, durch die der vorübergehende Charakter der Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG gewahrt wird. Eine nach Maßgabe des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG aufgrund eines Tarifvertrags der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche auf 36 Monate verlängerte Überlassungshöchstdauer hält sich im Rahmen dessen, was als „vorübergehend“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG anzu[1]sehen ist (Rn. 35 ff.).

5. Eine von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer kann auch in einem – von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche geschlossenen – Haustarifvertrag festgelegt sein (Rn. 31).

6. Es ist unschädlich, dass der im Streitfall einschlägige – und neben der Verlängerung der Überlassungshöchstdauer weitere Regelungen zur Vergütung und zu den Einsatzbedingungen von Leiharbeitnehmern enthaltende – Haustarifvertrag auf Arbeitgeberseite nicht nur von dem entleihenden, sondern auch dem verleihenden Unternehmen geschlossen worden ist (Rn. 33).

(Orientierungssätze)