Der DStV hat zum BMF-Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes Stellung genommen. Der Entwurf setzt positive Impulse für die Entlastung der Wirtschaft – darunter auch für kleinere und mittlere Unternehmen. Gleichzeitig sieht der DStV Verbesserungspotenzial. Allen voran kritisiert er die geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.
Der aktuell vorliegende Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes enthält einige Highlights für Steuerpflichtige und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – etwa den Verzicht auf die Besteuerung der Dezemberhilfe-Gas, die Verbesserung der steuerlichen Verlustverrechnung oder die Anpassungen steuerlicher Pauschalen. Für diese Punkte hatte sich der DStV zuvor stark gemacht. Aber wo Licht ist, ist bekanntlich auch Schatten. So droht dem Berufsstand großes Ungemach – konkret: eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Der DStV sieht das Vorhaben in seiner DStV-Stellungnahme S 05/23 äußerst kritisch.
Die Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen soll ausweislich der Gesetzesbegründung ungewollte Gesetzeslücken früher als bisher aufspüren. Ferner soll sie veranlagungsunterstützend wirken.
Primär melden müssen sog. Intermediäre, z. B. der steuerberatende Berufsstand. Übersetzt heißt das: Mal wieder mehr Bürokratie! Außerdem schwingt der bittere Beigeschmack des Misstrauens mit. Das verwundert umso mehr, als dem Berufsstand im Zuge der Corona-Wirtschaftshilfen die Bürde der Funktion des prüfenden Dritten auferlegt wurde. Im Moment der Krise erachteten die maßgeblichen politischen Entscheidungsträger die Steuerberaterinnen und Steuerberater als in höchstem Maße vertrauenswürdig – zu Recht. Bund und Länder legten den Schutz vor Missbrauch in die Hände des Berufsstands – mit allen Konsequenzen. Noch heute ist der Berufsstand im Rahmen der Schlussabrechnungen mit den bürokratischen Folgen konfrontiert.
In diesem Lichte erscheint dem Berufsstand die nun geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umso mehr als ein Schlag ins Gesicht. Der DStV fordert daher, auf die geplante Einführung zu verzichten.
Bessere Nachrichten gibt es an der umsatzsteuerlichen Front mit Blick auf die eRechnung. Bereits im Vorfeld hatte der DStV geraten, bei der Einführung die besonderen Bedürfnisse von KMU im Blick zu behalten (vgl. DStV-Stellungnahme S 03/23). Dies fand offenbar Gehör. So soll die Pflicht zur Ausstellung von eRechnungen, wie vom DStV angeregt, zeitlich gestaffelt werden.
Für im Jahr 2025 ausgeführte Umsätze sollen Unternehmer Rechnungen demnach auch in Papierform ausstellen dürfen bzw. – sofern der Empfänger einverstanden ist – auch in einem elektronischen Format, welches nicht den künftigen Anforderungen einer eRechnung entspricht. Für Umsätze im Jahr 2026 und 2027 soll die Möglichkeit der Papierrechnung im B2B-Bereich dann entfallen. Weiterhin möglich sollen aber – das Einverständnis des Empfängers vorausgesetzt – alternative elektronische Formate sein, sofern sie mittels EDI‑Kanal übermittelt werden. Kleinbetragsrechnungen sollen gänzlich von der eRechnungspflicht ausgenommen bleiben.
Ab 2028 müssten alle Unternehmer für B2B-Umsätze eRechnungen ausstellen. Grundsätzlich begrüßt der DStV das Vorhaben. Er fordert jedoch Erleichterungen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer.
Auch für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer enthält der Entwurf ein Schmankerl parat. Sie sollen grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2023 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben müssen. Kurz gesagt: Weniger Bürokratie!
(Quelle: PM DStV vom 26.7.2023)