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BAG: Luftfahrt – Wet Lease – Betriebsübergang – Arbeitnehmerüberlassung – Massenentlassung – Sanktion

Das BAG hat mit Teilurteil vom 11.5.2023 – 6 AZR 121/22 (A) – wie folgt entschieden:

(Orientierungssätze)

1. Wendet sich ein Arbeitnehmer bei Behauptung eines Betriebsübergangs mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Betriebsveräußerers und begehrt er zudem die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber, liegt keine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung vor, wenn beide Anträge unbedingt gestellt werden (Rn. 39).

2. Der sich auf einen Betriebsübergang berufende Kläger trägt hierfür grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Liegen die Beweistatsachen in der Sphäre des Beklagten, kann er sich insoweit auf Indizien berufen oder einen Anscheinsbeweis anführen. Unter Umständen kann den Beklagten eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast treffen (Rn 56 f.).

3. Beim sog. Wet Lease stellt der Leasinggeber einer Fluggesellschaft als Leasingnehmerin Flugzeuge einschließlich Besatzung, Wartung und Versicherung zur Verfügung. Hierbei handelt es sich im Regelfall nicht um einen Betriebsübergang iSv. § 613a BGB. Das Wet-Lease-Geschäft kann zwar beim Leasinggeber einen Betrieb bilden. Bei dessen Durchführung findet aber kein Inhaberwechsel statt. Der Leasinggeber stellt durch die Überlassung von Flugzeugen und Personal seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht ein, sondern übt sie aus. Dem steht nicht entgegen, dass unter Umständen Flugstrecken der Leasingnehmerin bedient werden und das eingesetzte Personal ebenso wie die Flugzeuge dem Marktauftritt der Leasingnehmerin entsprechen. Dies soll durch die Wet-Lease-Konstruktion gerade ermöglicht werden (Rn. 47 ff.).

4. Die Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs stellt keinen Betriebsübergang dar (Rn. 53).

5. Mangels weisungsgebundener Eingliederung der Piloten in die Arbeitsorganisation der Leasingnehmerin lag im vorliegenden Fall keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor (Rn. 60).