Der BFH hat mit Urteil vom 29.7.2020 – XI S 8/20 entschieden:
1. NV: Mit dem Vorbringen, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann ein Rügeführer im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden.
2. NV: Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ist es Sache des nationalen Gerichts, die in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom EuGH herausgearbeiteten Kriterien umsatzsteuerrechtlich einzuordnen.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2020-2581-7